Nachbesserung beim Autokauf von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

Telefonische Sofortauskunft:


0711 – 820 340 - 0


Nachbesserung im Autokaufrecht

Stellt sich am gekauften Fahrzeug ein Mangel heraus, so hat der Käufer bis zum Eintritt der Verjährung Gewährleistungsansprüche. Einer dieser Gewährleistungsansprüche ist beim Gebrauchtwagenkauf das Recht zur Nacbesserung. Diese stellt jedoch nicht nur ein Recht des Käufers dar, sondern auch eine Pflicht. Lässt er den Mangel selbst beheben, verliert er jeglichen Anspruch auf Nachbesserung wegen diesem Mangel (er ist ja nicht mehr da), sondern auch auf Schadensersatzanspruch (Kostenrechnung der Nachbesserung durch Dritte).

Der Käufer muss den Verkäufer aber auch nachweislich zur Nachbesserung des Mangels auffordern !

Überprüfung der Mängelrüge durch Verkäufer

Überprüfung der Mängelrüge durch Verkäufer

BGH -VIII ZR 96/12- DAR 2013,263

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat.

Transportkosten - Überführungskosten

In diesem Zusammenhang wird jedoch eine neue Entscheidung des BGH vom19.07.17 interessant, wonach bei Mangelrüge der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeuges auf Anforderung des Käufers dieser die Transportkosten des Fahrzeugs zum Verkäufer bezahlen muss, damit dieses zum Verkäufer kommt, damit dieser das Fahrzeug auf Mängel untersuchen kann.

Diese Entscheidung ist umso interessanter, als dass eine ansteigende Vielzahl von Gebrauchtwagenkäufe übr das Internet stattfinden und daher Sitz des Käufers und Verkäufers oft sehr weit auseinanderliegen.

Bezahlt der Käufer den Transportkostenvorschuß trotz Fristsetzung nicht, so kann der Käufer nach Fristablauf das Fahrzeug vor Ort reparieren lassen, dann die Kosten dem Verkäufer in Rechnung stellen, oder schlicht vom Kaufvertrag zurücktreten.

BGH Urt.v. 19.07.17 -VIII ZR 278/16-

 

Hierauf hat der Gesetzgeber nun auch reagiert und den § 439 BGB wie folgt geschaffen:

 

§ 439 Nacherfüllung
 (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

 (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

 (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.

 (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

 (5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Erfüllungsort der Nachbesserung beim Neuwagenkauf

Häufige Frage ist, ob der Käufer eines neuen Fahrzeugs (oft in einer anderen Stadt, als am Wohnsitz) vor der Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen wegen fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche des Mangels in einer am Wohnsitz befindlichen Reparaturwerkstatt dem Verkäufer nochmals eine "allerletzte" Nachbesserungsmöglichkeit gewähren muss ?

 

Wird ein Neufahrzeug an einem anderen als am Wohnsitzort gekauft und werden aufgrund vorliegender Mängel von einer authorisierten Werkstatt (Vertragswerkstatt) Nachbesserungsversuche unternommen, welche fehlschlagen, so muss der Käufer nach dem BGH (Urt.v. 22.03.94, zfs 1994, 209) der Verkäuferwerkstatt nicht nocheinmal einen allerletzten Nachbesserungsversuch gewähren.

Der Käufer ist im Rahmen der Abwicklung der Gewährleistung gem. Abschn. VII, Ziff. 2a NWVB berechtigt,  Ansprüche auf Mängelbeseitigung bei jedem vom Hersteller/Importeuer anerkannten Betrieb geltend zu machen, weswegen sich der Verkäufer das Verhalten des anderen Betriebs zurechnen lassen muss (LA Aachen Urt.v. 25.11.1987 -11 O 303/87- LG Düsseldorf Urt.v. 13.03.80 -3 O 699/79; u.v.m.). Es besteht hier nach obiger Rechtsprechung kein Grund, dem Verkäufer einen hierauf gerichteten Anspruch (Nochmals einen Nachbesserungsversuch durchführen zu können) zuzubilligen.

Erforderliche Einhaltung der Frist zur Leistung vor Rücktritt vom Kaufvertrag

Erforderliche Einhaltung der Frist zur Leistung vor Rücktritt vom Kaufvertrag

BGH Urt.v. 14.10.20 -VIII ZR 318/19-, NJW 2021, 464

  1. die Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens nach § 281 IV und V BGB treten nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 281 I - III BGB vorliegen.
  2. An dem auch für ein Schadensersatz verlangen nach § 281 IV und V BGB erforderlichen fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung fehlt es, wenn der Gläubiger während des Laufs der von ihm gesetzten Frist seinerseits vom Vertrag zurücktritt und damit zeigt, dass er an seiner Leistungsaufforderung nicht mehr festhält und auch zur eigenen Mitwirkung nicht mehr bereit ist.

Nacherfüllung durch Ersatzlieferung kann auch beim Stückkauf möglich sein §§ 123 I, 166 I, 439 I, 275 I BGB

Nacherfüllung durch Ersatzlieferung kann auch beim Stückkauf möglich sein

§§ 123 I, 166 I, 439 I, 275 I BGB

BGH Urt. v. 07.06.06 VersR 2006, 1500

  1. Zur Frage der arglistigen Täuschung bei einem Gebrauchtwagen durch Zusicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeuges „ins Blaue“ hinein.
  2. Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Fall ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeuges vorangegangen ist.

 

Aus obiger Entscheidung wird deutlich, dass gem. dem BGH beim Gebrauchtwagenkauf eine Ersatzlieferung regelmäßig nicht in Betracht kommt. Will der Verkäufer Ersatz liefern, so trägt er für diesen Ausnahmefall die Darlegungs- und Beweislast. Dies wird er jedoch i.d.R. nicht schaffen.

Das Urteil enthält jedoch auch weitere Ausführungen zu mehreren Problemkreisen:

-     In der Angabe einer Unfallfreiheit ohne hinreichende Kenntniserlangung („ins Blaue hinein“) liegt eine arglistige Täuschung.

-  Für die Berechnung der Verjährung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem der Rücktritt erklärt worden ist.

-     Prozessual weist der BGH auch darauf hin, dass bei einer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises auch ohne entspr. Aufwand die Beklagte nicht uneingeschränkt, sondern nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges und Zahlung einer Nutzungsentschädigung hätte verurteilt werden können. Nur aus diesem letztgenannten Grund hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Überlassung des mangelbehafteten Kaufgegenstandes bei Nacherfüllungsverlangen

Überlassung des mangelbehafteten Kaufgegenstandes bei Nacherfüllungsverlangen

BGH Urt.v. 10.03.10 NJW 2010,1448

§§ 323, 439 BGB

Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.

Anforderungen an das Nacherfüllungsverlangen des Käufers; Rücktritt weghen wirtschaftlicher Unmöglichkeit

Anforderungen an das Nacherfüllungsverlangen des Käufers; Rücktritt weghen wirtschaftlicher Unmöglichkeit

BGH Urt.v. 19.12.2012 -VIII ZR 96/12- zfs 2013, 262

  1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, NJW 2010, 1448 und BGHZ 189, 196).
  2. Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 Abs. 5 BGB besteht im Falle sog. wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gem. § 275 Abs. 2 BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Fristsetzung zwecks Nacherfüllung ist auch bei Unsicherheit des Käufers über das Vorliegen eines Sachmangels erforderlich

Fristsetzung zwecks Nacherfüllung ist auch bei Unsicherheit des Käufers über das Vorliegen eines Sachmangels erforderlich

BGH Urt. v. 21.12.05 VersR 2006, 1552

  1. Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeuges durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeuges auf einen Sachmangel i.S.d. § 434 I S.1 BGB zurückzuführen ist, entlastet in nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann.
  2. § 4339 III BGB gewährt dem Verkäufer eine Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären, ohne dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.

Nachbesserung  wenn Dritte im Spiel sind

Hier sind folgende Konstellationen zu beachten:

  • Autokauf bei einem freien Händler, Käufer fährt zur autorisierten Werkstatt wegen Garantieerfüllung
  • Verkäufer schickt Käufer selbst zur autorisierten Werkstatt wegen Inanspruchnahme der Garantie
  • Der Verkäufer nutzt eine Drittwerkstatt als Subunternehmer

Nachbesserung mit gebrauchten Ersatzteilen

Nachbesserung mit gebrauchten Ersatzteilen

AG Schöneberg Urt.v. 14.12.11 -104 C 365/11-

  • Die Nachbesserung mit gebrauchten Ersatzteilen ist ausreichend
  • Lehnt der Käufer dies ab, so muss er die Differenz zu den Neuteilen selbst bezahlen (grds. aber kein Vorteilsausgleich).

Gewährleistungsanspruch beim Kauf eines Fahrzeugs

Gewährleistungsanspruch beim Kauf eines Fahrzeugs

OLG Hamm Urt.v. 21.07.16 -28 U 175/15- = BeckRS 2016, 14733 =NJW-spezial 2016, 587

Der Verkäufer kann den Einwand der Unverhältnismässigkeit der Nachlieferung (§ 439 III BGB) nicht mehr erheben, wenn der Käufer den Rücktritt oder die Minderung erklärt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat.

Bindung des Käufers an die einmal gewährte Art der Nacherfüllung

Bindung des Käufers an die einmal gewährte Art der Nacherfüllung

Dem Käufer steht grds. ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und einer Nachlieferung nach § 439 I BGB zu. Allerdings kann ein Käufer, welcher sich für eine Art der Nacherfüllung entschieden hat, nicht zeitlich unbegrenzt seine Wahl ändern. Grundsätzlich ist er an seine Wahl gebunden, wenn er diese dem Verkäufer unter Fristsetzung bekannt gemacht hat oder der Verkäufer rechtskräftig zu einer Form der Nacherfüllung verurteilt wurde.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.