Anwalt Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Verkehrsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

Spezialist für Unfallabwicklung : Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Der Unfallschaden-Sachverständige:

 

Der Unfallgeschädigte sollte zur Bezifferung seines Unfallschadens ein Sachverständigengutachten einholen. Dieses Gutachten hat folgende Vorteile:

 

- durch den Sachverständigen (SV) wird zweielsfei geklärt, welcher Schaden am Fahrzeug vorliegt, ggf. inwieweit es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt oder ob das Fahrzeug noch reparaturwürdig ist.

 

- Ferner stellt der SV fest, ob es sich um einen sog. 130-%-Fall handelt, d.h. die Reparatur liegt nicht mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, dann nämlich darf der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren,

letztlich stellt der Sachverständige die unfallbedingte Wertminderung am Fahrzeug fest und dies unabhängig und neutral, ohne Einfluß durch die gegnerische Versicherung.

 

- Die Vorlage eines Gutachtens durch den Sachverständigen ermöglicht die fiktive Schadensabrechnung

 

- Das Gutachten hat Beweissicherungsqualität, da auch die Schäden qualifiziert durch Lichtbilder festgehalten werden.

 

Der Geschädigte hat das Recht auf einen eigenen Gutachter. Nach dem Bundesgerichtshof steht dem Geschädigten dieses Recht zu, um die "Waffengleichheit" mit der Schädigerversicherung zu erreichen.

Hat die gegnerische Versicherung bereits ein Gutachten veranlasst, besteht Streit, ob der Geschädigte noch ein zusätzliches eigenes Gutachten erstellen lassen darf.

Dies dürfte wol grundsätzlich bereits aus em Gebot der Waffengleichheit heraus bejaht werden dürfen, umso mehr gilt dies aber, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Versicherungsgutachtens bestehen (KG VersR 1977, 155 f).

 

Erfolgt von der gegnerischen Versicherung bereits unmittelbar nach Schadenseintritt der schriftliche Hinweis, der Geschädigte möge auf ein Gutachten verzichten. Im Falle der Geschädigte dennoch ein eigenes Gutachten einholt, stellt dies keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar (s. a. AG Karlsruhe DAR 1999, 554).

 

 

Aber:

Es ist zu beachten, dass der gegnerische Versicherer die Gutachterkosten nur gem. seiner Haftung zu begleichen hat.

Im Falle z.B. hälftiges Mitverschulden zugrunde zu legen ist, so hat der Geschädigte auch die Hälfte der Sachverständigenkosten selbst zu tragen.

In diesen Fällen bietet sich zunächst an, einen Kostenvoranschlag mit Lichtbildern zu besorgen, welcher jedoch auch zwischen 10 und 15 % des Schadens betragen kann.

 

Bagatellfall-Grenze:

Die Kostenübernahme für die Gutachterkosten gelingt bei unverschuldetem Verkehrsunfall jedoch nur dann, wenn dem Geschädigten kein Mitverschulden in Form der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden kann.

Hier hat die Rechtsprechung ausgeführt, dass sollte der Schaden unter 700,- - 750,- € liegen, darf der Geschädigte kein Schadensgutachten beauftragen, sondern muss einen kostengünstigeren Kostenvoranschlag vorlegen.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen:

Immer wenn ein Anstoß an das Fahrzeug erfolgte, bei welchem ein weiterer Schaden nicht ausgeschlossen werden kann (z.B. Anstoß gegen den Radlauf), besteht auch dann das Recht ein Schadensgutachten zu beauftragen.

 

Abtretung:

Der beauftragte Sachverständige lässt sich bei Erstellung des Gutachtens die Schadensersatzansprüche i.H. seiner Gutachtenrechnung gegen die gegnerische Versicherung abtreten. 

Das heißt, stellt sichz.B.  eine hälftige Mithaftung heraus, so erhält der Sachverständige sein volles Honorar und der Geschädigte von seinen berechtigten Forderungen entsprechend weniger.

Dies ist allerdings ein übliches Verfahren und nicht zu beanstanden. Dafür wartet der Sachverständige auch oft auf die Bezahlung seiner Rechnung, bis die gegnerische Versicherung diese bezahlt hat und fordert den Betrag nicht gleich beim Geschädigten als Auftraggeber ein.

 

Auswahl des Sachverständigen:

Der Geschädigte ist bei der Auswahl des Sachverständigen grundsätzlich frei. Es sollte sich jedoch um einen qualifizierten und professionellen Schadenssachverständigen handeln, welcher sich ausschließlich mit der Unfall-Gutachtenerstellung beschäftigt.