Abschleppkosten im Unfallrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Abschleppkosten beim Verkehrsunfall

Abschleppkosten

Muss ein Fahrzeug unfallbedingt abgeschleppt werden, sind die dadurch verursachten Kosten vom Schädiger zu erstatten (OLG Karlsruhe MDR 1975,930). Allerdings sind die Abschleppkosten i.d.R. begrenzt auf ein Abschleppen zur nächsten Werkstatt (OLG Köln VersR 1992,719). Darüber hinausgehende Abschleppkosten werden nur in Ausnahmefällen erstattet (OLG Celle VersR 1968,1196). Im Falle des Totalschadens sind die Kosten jedoch auch für einen weiteren Transport zum Entsorger zu begleichen (AG Emmendingen VRS 107,162).

Bei Totalschaden ist es dem Geschädigten auch grds. zumutbar, das Fahrzeug noch vor Ort zu veräußern, bzw. zu entsorgen (AG Kulmbach zfs 1990, 8 f).

Solange die Besichtigung durch einen Sachverständigen auch am Unfallort durchgeführt werden kann, muss der Geschädigte auf die se Möglichkeit zurückgreifen (AG Hilfesheim NZV 1999,212).

Liegen jedoch Unfallort und Wohnort de Geschädigten weit auseinander, wird von einem Teil der Rspr. vertreten, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar sei, das Fahrzeug selbst heimzuführen und hierdurch seine Freizeit zu opfern (AG Freiburg DAR 1999,554).

Abschleppkosten grundsätzlich ja

OLG Celle Urt. v. 09.10.13 -14 U 55/13-

Bei der Erstattung der Abschleppkosten kommt es -wie im Schadensrecht immer - entscheident darauf an, ob der Geschädigte überhaupt eine Möglichkeit hatte, die Kosten zu beeinflußen.

In der Regel sind Abschleppkosten eine Not- und Eilsituation.

Abschleppkosten und Auswahlverschulden

AG Neu-Ulm Urt.v. 12.08.14 -7 C 676/14-

Da die Geschädigte die üblichen Abschleppkosten gem. § 632 II BGB zu erstatten hat, können Einwendungen gegen die Höhe der Abschlepprechnung nur dann entgegengehalten werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden bei der Beauftragung eines Abschleppunternehmens trifft. Ein solches Auswahlverschulden isat hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere erscheint die Rechnung auch für den Laien nicht offentsichtlich überhöht, dass die Annahme eines Auswahlverschuldens indiziert wäre.

Länge der Abschleppung

AG München Urt.v. 06.10.14 -322 C 27990/13-

Der Geschädigte darf bei Haftpflichtschäden das unfallbeschädigte Fahrzeug auch bis zur Heimatwerkstatt abschleppen lassen, wenn durch die Mehrkosten später die erhöhten Abholkosten ersaprt werden.

Angemessenheit von Abschleppkosten

Angemessenheit von Abschleppkosten

AG Aschaffenburg Urt.v. 28.06.2013 -116 C 861/12- Der Verkehrsanwalt 2013, 122

Der Geschädigte hat grundsätzlich vollen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten seines Fahrzeugs. Eine Kürzung wäre nur dann vorzunehmen, wenn dem Geschädigten als laien eine Unangemessenheit der abgrechneten höhe erkennbar gewesen wäre. Marktforschung braucht er nicht zu betreiben.

Marktforschung bei Abschleppunternehmen

Abschleppkosten

AG Stade Urt.v. 10.01.2012 -61 C 946/11-

 

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, bei der Auswahl eines Abschleppunternehmens nach einer Verunfallung eine Art Marktforschung zu betreiben.

Er kann auch bei Anmieten eines Mietwagens zum Normaltarif auch nicht auf einen preisgünstigeren Vermieter verwiesen werden, schon gar nicht, wenn er bereits angemietet hat.

Anspruch auf Abschleppkosten ggü Kaskoversicherer

Kein Ersatz von Abschleppkosten bei Zerstörung des Fahrzeugs

OLG Karlsruhe Urt.v. 17.12.15 -12 U 101/15- zfs 2016, 152

Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber seiner Vollkaskoversicherung keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 83 VVG hinsichtlich der Kosten einer Abschleppmaßnahme, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Reswert mehr verfügt.

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