Personenschaden im Ausland beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Personenschaden beim Verkehrsunfall im Ausland

Personenschaden im Ausland

 

Unfall im Ausland – EU-Parlament: Bei Berechnung der Höhe von Personenschäden soll künftig Recht des Heimatlandes gelten

Das Europäische Parlament hat am 6. Juli 2005 den
Verordnungsvorschlag über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II genannt) mit einigen Abänderungen angenommen. Die Verordnung harmonisiert nicht das Zivilrecht in der EU, sondern regelt, welches nationale Recht auf außervertragliche, grenzüberschreitende zivil- und handelsrechtliche Schuldverhältnisse Anwendung finden soll. Auch für Schäden aus Verkehrsunfällen finden sich besondere Regelungen. So sind bei Personenschäden hinsichtlich der Art der Schadensersatzansprüche und der Berechnung der Höhe dieser Ansprüche mit Blick auf die Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie grundsätzlich die Vorschriften anzuwenden, die an dem üblichen Aufenthaltsort jedes einzelnen Opfers gelten (Abänderung 26). Wegen der Frage des Haftungsgrundes soll weiterhin das Recht des Unfallorts gelten. Für die Verabschiedung der Verordnung ist noch eine Abstimmung im Rat erforderlich.

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