Entgangener Gewinn im Unfallrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

Telefonische Sofortauskunft:


0711 – 820 340 - 0


Entgangener Gewinn beim Verkehrsunfall

Entgangener Gewinn

 

Berechnung des entgangenen Gewinns eines unfallverletzten Handwerkers bei erst wenige Monate zuvor gegründetem Betrieb.

            OLG Celle Urt.v. 17.08.05 zfs 2006, 85

Scheidet nach dem Unfall eines selbstständigen Handwerkers die Berechnung entgangenen Gewinns durch Vergleich von Betriebsergebnissen aus, weil der Betrieb erst wenige Monate vor dem Unfall gegründet wurde, kann die Schätzung nach § 287 ZPO den Aufwand für eine Ersatzkraft zugrunde legen, wenn von der Mitarbeit des arbeitsunfähig gewordenen Betriebsinhabers (hier Zimmermann im Alter von 36 Jahren) auszugehen ist und die späteren jährlichen Gewinn- und Verlustrechnungen nahe legen, dass auch ein anderer Unternehmer das Unternehmen angesichts der Betriebsergebnisse fortgeführt hätte.

 

 

Verdienstausfall – Ersatzfähigkeit von Überstunden; Feststellung entgangenen Gewinns



 

LG Saarbrücken Urt.v. 21.04.06 zfs 2006, 500

 

  1. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls umfasst auch entgangenen Verdienst für vor dem Unfallereignis regelmäßig geleiteter Überstunden und Bereitschaftsdienste
  2. Ist der Geschädigte unfallbedingt in seiner bisher erbrachten Arbeitsleistung im Haushalt beeinträchtigt, zu der auch die vor dem Unfall übernommenen Reparaturen in Haus und Hof gehören, kann er auch bei fehlender Einstellung einer Ersatzkraft den nach BAT gelte4nden Nettoverdienst einer gleichwertigen Ersatzkraft ersetzt verlangen.
  3. Der Grad der unfallbedingten Beeinträchtigung kann nicht durch Übernahme des Grades der Erwerbsminderung im Sozialrecht übernommen werden, sondern ist eigenständig auf der Grundlage der vor dem Unfallereignis tatsächlich durchgeführten, unfallbedingt nicht mehr wahrzunehmenden Haushaltstätigkeit zu entwickeln.



Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.