Klage bei Auslandsunfall von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

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Klage bei Auslandsunfall

Unfall in der Schweiz

Unfall in der Schweiz - wo klagen ?

Klage am Wohnsitz des Geschädigten, hier Bonn

BGH -VI ZR 260/10- DAR 2013/ 19

Nachd en Art.9 und 11 des Luganer bereinkommens vom 30.10.2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des Luganer Übereinkommens beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen. Deshalb kann ein in Bonn wohnender Kläger, der bei einem Verkehrsunfall in der Schweiz geschädigt wurde, den in der Schweiz ansässigen Haftpflichtversicherer des Unfallgegners beim AG Bonn verklagen.

Bei einem Auslandsunfall  muss die Klage grundsätzlich an den ausländischen Versicherer zugestellt werden. Dies setzt voraus, dass die Klagschrift in die Sprache des Versicherers übersetzt worden ist, oder sinnvoller, man bedient sich eines Anwaltes im Unfallland, welcher die Klage fertigt und dort bei Gericht einreicht.

 

Derzeit befindet sich eine Vorlage des LG Saarbrücken beim EuGH (Europäischer Gerichtshof) zur Frage, inwieweit auch in solchen Fällen der deutsche Regulierungsbeauftragte des ausländischen Versicherers verklagt werden kann.

 

Wir sind gespannt. 

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Direktklage gegen Schweizer Jaftpflichtversicherer wegen Unfalls in der Schweiz

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Direktklage gegen Schweizer Jaftpflichtversicherer wegen Unfalls in der Schweiz

BGH Urt.v. 23.10.12 -VI ZR 260/11- zfs 2103, 208

Nach den Art 9 und 11 LufÜ 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereicht des LugÜ 2007 beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.

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