Kostenvoranschlag beim Verkehrsunfall

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Kostenvoranschlag beim Verkehrsunfall

Der Unfallgeschädigte unterliegt einer Schadensminderungspflicht. Bei einem Unfallschaden von ca. 800,- € sollte er regelmässig kein Schadensgutachten beauftragen, sondern einen Kostenvoranschlag vorlegen, da dieser deutlich günstiger ist.

Macht der Geschädigte das und reicht beim Schädigerversicherer die Kosten für den Kostenvoranschlag ein (meist wird von der Reparaturwerkstatt dafür etwas berechnet), dann weisst der Versicherer diesen Schaden zurück, meist mit dem Argument, bei Reparatur des Fahrzeugs würde ihm das ja angerechnet werden.

Zum einen ist dies nicht immer der Fall, zum anderen muss der Geschädigte sein Fahrzeug ja gar nicht reparieren lassen, weil er den Schaden fiktiv abrechnet.

 

Die ganz überwiegende Rechtsprechung spricht dem Geschädigten im Streitfalle aber die Kosten für den Kostenvoranschlag zu.  Zunehmend setzt sich gerade auch durch, dass der Geschädigte auch einen Sachverständigen beauftragen darf (alleine schon aus Beweissicherungsgründen), auch bei sog. Bagatellschäden einen Sachverständigen zu beauftragen, welcher lediglich ein Kurzgutachten (Reparaturkostenkalkulation) erstellt und hierfür eine Gutachtenrechnung i.H.v. eines Kostenvoranschlages erstellt. Diese Kosten belaufen sich grundsätzlich im Bereich von 10 - 15 % der Schadenshöhe.

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Kostenvoranschlags bei fiktiver Abrechnung

Kostenvoranschlag erstattungsfähig

AG Kirchhain, Urteil vom 26.04.2018 -7 C 2/18(1)- Die Verkehrsanwältin 2018, 205

Möchte der Schädiger dem Geschädigten an eine Referenzwerkstatt verweisen, muss er darlegen und beweisen, dass diese vom Qualitätsstandard her einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichsteht. Die Vorlage eines Prüfberichts, der überwiegend aus allgemeinen, floskelhaften Ausführungen besteht, genügt dazu nicht.

Verbringungskosten sind ersatzfähige Schadenspositionen, soweit sie regional üblich sind.

Auch Kosten für den Kostenvoranschlag sind ersatzfähige. Dies gilt ebenso bei Schäden unterhalb der Bagatellgrenze, da diese sonst nicht auf fiktiver Basis abgerechnet werden könnten.

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Kostenvoranschlags bei fiktiver Abrechnung

LG Hildesheim Urt. v. 04.09.09 zfs 2009,681

Bei fiktiver Abrechnung sind die Kosten eines Kostenvoranschlages voll erstattungsfähig.

Erstattungsfähigkeit einer Kostenkalkulation vom Sachverständigen

AG Böblingen Urt.v. 28.01.14 -2 C 2391/13-

Wenn der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden i.H.v. weniger als 700,- € eine Kostenkalkulation einholt, für die der Schadensgutacxhter € 70,- berechnet, verstößt er damit nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Die gegnerische Versicherung muss diese Kosten erstatten.

AG Berlin-Mitte Urt.v. 24.09.13 -102 C 3011/13-

Liegt der Fahrzeugschaden unterhalb der Bagatellfallgrenze und erstellt der Schadensgutachter daher statt eines vollständigen Gutachtens nur eine Schadenskalkulation, sind die Kosten dafür vom Versicherer zu erstatten.

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