Todesfolge beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Verkehrsunfall mit Todesfolge

Unfall mit Todesfolge

 

Im Falle einer Verunfallung mit Todesfolge sind es regelmäßig die Erben, welche Ansprüche des Verstorbenen, wie auch eigene Ansprüche geltend machen können.

Nachfolgend die möglichen Ansprüche bei Unfall mit Todesfolge:

 

I.        Vererbte Ansprüche

 

1.      Vererbte Schadensersatzansprüche

Dies sind materielle Ansprüche die unfallbedingt entstanden sind, z.B. Fahrzeugschäden, Sachverständigenkosten, Mietwagen-/ Nutzungsausfallkosten etc. Der Erbe kann diese Ansprüche natürlich gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen.

 

2.      Vererbte Schmerzensgeldansprüche

Im Falle des unfallbedingten Versterbens des Unfallgeschädigten kann der Erbe auch Schmerzensgeldansprüche geltend machen, auf welche der Verstorbene Anspruch gehabt hätte und welche nun auf den Erben übergegangen sind. z.B. hat das OLG Hamm (NZV 97, 233) ein Schmerzensgeld i.H.v. € 14. 000,- zugesprochen, weil der Verstorbene, welcher schwere Schädel-Hirn-Verletzungen und zahlreiche Frakturen erlitt, 10 Tage in der Intensiv-Station lag, bevor er seinen Verletzungen erlag.

Früher wurde den Erben hier lediglich ein symbolischer Schmerzensgeldanspruch zugebilligt, Dem hat der BGH in seinem Urteil im Jahre 92 (NJW 93, 781) ein Ende gesetzt. Gleichwohl ist für die Höhe des „vererbten“ Schmerzensgeldanspruches die Schwere der Verletzung und die Dauer des Überlebens maßgebend.

Im Falle der Verstorbene wenigstens einige Tage überlebt wird von den Gerichten Schmerzensgeld wie folgt zugebilligt:

-    Eintritt des Todes 51 Tage nach Unfall (Verletzungen nicht bekannt) € 4. 000,-      BGH NZV 95, 144

-    Eintritt des Todes 10 Tage nach Unfall, schwere Schädel-Hirn-Verletzungen,        künstliches Koma € 14. 00,- BGH NJW 98, 2741

-    Eintritt des Todes 3,5 Monate nach Unfall, ohne Wahrnehmungs- und                  Empfindungsfähigeit 18. 000,- € OLG Oldenburg VersR 96, 726

     Wenn der Verstorbene nur wenige Stunden überlebt:

-    Todeseintritt ca. 1 Stunde nach Unfall, schwerste Verletzungen € 1. 300,- bei         50 % Mitverschulden (LG Hamm NZV 97, 233)

-     Todeseintritt 3 Stunden nach Unfall kein Schmerzensgeld nach OLG                     Düsseldorf (NJW 97, 806) Kurze Zeitspanne des Überlebens rechtfertige kein       Schmerzensgeld

-     Unfalltod 3,5 Stunden nach Unfall, nur symbolisches Schmerzensgeld € 1.           250,00 LG Stuttgart (VersR 94, 736)

-     Kein Schmerzensgeld wenn Unfalltod nicht sofort eintritt, sondern                       Sterbevorgang noch einige Zeit beansprucht KG Berlin (NJW 94, 3016)

 

3.      Sterbefallkosten

Hierunter versteht man die Schäden, welche unmittelbar durch den Tot des Unfallopfers entstanden sind. Es handelt sich hierbei um:


Beerdigungskosten

Hierunter sind die Bestattungskosten zu verstehen, wobei hierzu auch eine Feuerbestattung zählt. Diese sind demjenigen zu erstatten, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen (§ 844 BGB), im Regelfall der Erbe. Zu ersetzen sind die Kosten einer standesgemäßen und nicht nur notdürftigen- Bestattung. Der Nachweis kann i.d.R. dadurch geführt werden, dass die Abrechnungen des beauftragten Bestattungsunternehmens vorgelegt werden.

In Kreisen des gutbürgerlichen Mittelstandes bis zu € 8. 000,- gem. OLG Hamm (NJW-RR 94, 155) und OLG Düsseldorf (VersR 95, 1195).

Hiervon in Abzug zu bringen ist allerdings das sog. Sterbegeld. Im Falle der Träger der gesetzlichen Krankenkasse Sterbegeld nach § 64 SGB VII gezahlt hat, muss sich der Bezugsberechtigte das ihm zustehende Sterbegeld auf seinen Ersatzanspruch gegenüber der gegnerischen Versicherung anrechnen lassen (BGH DAR 86,220).

Nicht anzurechnen sind Zahlungen einer Privatversicherung ! Aber auch wenn der Verstobene im öffentlichen Dienst tätig war, ist die Witwe nicht verpflichtet (§ 41 BAT) sich das gezahlte Sterbegeld anrechnen zu lassen (BGH VersR 78, 249). Im Falle der Verstorbene Beamter war, kann der Dienstherr einen Rückgriff i.H.d. von ihm an die Witwe gezahlten Sterbegeldes (§ 122 BBG) gegenüber der gegnerischen Versicherung durchsetzen.


Kosten von Traueranzeigen

Hierunter sind die Kosten für alle im Zusammenhang mit der Beerdigung stehenden Zeitungs- oder Einzelanzeigen zu verstehen, im Falle diese sich im üblichen Rahmen halten.


Kosten der Bewirtung von Trauergästen anlässlich der Beerdigung

Hier sind erstattungsfähig sowohl die Bewirtungskosten der Trauergäste nach der Beerdigung als auch die Ausgaben für kleinere Getränke und Erfrischungen vor der Beerdigung. Allerdings werden überhöhte Ausgaben nicht anerkannt )OKLG Hamm VersR 72, 405; LG Stuttgart ZfS 85, 166).


Trauerkleidung der Angehörigen (ggf. Abzüge bei weiterer Verwendungs-möglichkeit)

Hier sind die Gerichte uneins, ob den nahen Angehörigen die Kosten für Trauerkleidung in voller Höhe zu bezahlen sind, oder ob ein Abzug zu machen ist, da diese Kleidung später noch getragen wird, bzw. getragen werden kann. Im Falle das weitere Tragen dieser Kleidung psychisch belastend ist, ist ein Abzug jedoch nicht gerechtfertigt.

Die Übernahme der Kosten in voller Höhe haben folgende Gerichte bejaht: OLG Karlsruhe (VersR 93, 381); OLG Frankfurt (ZfS 81, 269); LG Koblemnz (ZfS 82, 7); OLG Stuttgart (ZfS 83, 325); LG Münster (DAR 86, 121); u.v.m.


Kosten des Grabmals

Hier sind nur die Kosten eines „angemessenen“ Grabmahls zu ersetzen, nicht aber die Ausgaben für ein Doppelgrab.

Ferner zählen hierzu auch die Kosten für Blumen- und Grabschmuck, Trauerhallenausschmückung, Grabschmuck, etc. Dies gilt jedoch nicht für die Grabpflege und die Unterhaltungskosten des Grabes für einen längeren Zeitpunkt und auch nicht für die Kosten eines Doppelgrabes (BGH VersR 74, 140).


Erbscheinkosten

Die Kosten eines Erbscheins werden i.d.R. nicht erstattet (OLG Koblenz ZfS 82, 7).


Reisekosten und Verdienstausfall anlässlich der Beerdigung

Im Regelfall sind die Reisekosten, welche ein Verwandter aufwendet, um zur Beerdigung zu gelangen nicht zu erstatten. Eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall, wenn der Erbe zur Erstattung verpflichtet ist (BGH VersR 60, 357).

Gleiches gilt auch für den Ersatz von Verdienstausfall des Verwandten für die Teilnahme zur Beerdigung. Im Falle der Anspruch jedoch gegeben ist, wird eine Zahlung nur für einen Tag Vorbereitung und den tag der Beerdigung selbst berechnet. Unter Umständen muss allerdings auch Schadensersatz wegen des Abbruches einer Reise gezahlt werden.


Unkostenpauschale, soweit nicht weiter spezifiziert

 

4.      Checkliste:


Bei vererbten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen:

hier ist die Vollmacht des Erben nötig, um die Ansprüche geltend zu machen

-      es muss die Sterbeurkunde vorgelegt werden

-      es muss der Erbschein des Nachlassgerichts vorgelegt werden um den                Erbennachweis zu führen

Die Erbberechtigung der Erben muss durch einen sog. Erbschein nachgewiesen werden. Dieser ist beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) zu beantragen. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Verstorbenen. Einen Erscheinantrag stellt man direkt beim Nachlassgericht oder übr einen Notar.

 

Sterbefallkosten

-      Beerdigungskosten

-      Bescheinigung über die Höhe des Sterbegelds der Krankenkasse bzw. eines        anderen Trägers

-      Traueranzeigen in Zeitungen

-      Bewirtung der Trauergäste anlässlich der Beerdigung

-      Trauerkleidung

-      Grabmalkosten

-      Reisekosten, Verdienstausfall der Angehörigen anlässlich der Beerdigung            (im Falle diese Kosten von den Erben erstattet wurden)

-      Allg. Unkosten, ggf. Pauschale

 

II.      Eigener Schmerzensgeldanspruch / Schock-Schaden des Hinterbliebenen

 

1.      Voraussetzungen:

-         der Hinterbliebene muss ein naher Angehöriger sein

-         es muss sich um einen schweren Unfall handeln

-         die psychische bzw. physische Gesundheit des Hinterbliebenen muss so               nachhaltig beeinträchtigt sein, dass sie Krankheitswert besitzt und                       erheblich über die üblichen Schockreaktionen hinausgeht:

-        Mutter verstarb nach 3 Tagen: € 2. 500,- OLG Hamm ZfS 89,9

-         Kind überfahren, verstarb nach 40 Minuten: € 3. 00,- OLG Oldenburg (ZfS           95, 372)

-         Eltern verloren die einzigen drei Kinder 30. 000,- bzw. 15. 000,- € LG                 Nürnberg (NZV 96, 367) aber Ausnahmeentscheidung

-         Tochter wurde erstochen € 2. 500,- LG Heilbronn (VersR 94, 443)

          Neffen eines Angehörigen sind keine nahen Angehörigen. Ferner sind die             Schockschäden im Einzelnen darzulegen und zu beweisen.  Hierzu eignen             sich ärztliche Atteste, Anzahl der Arztbesuche, Beschreibung der Therapie-           Maßnahmen, Zeugenbeweis durch behandelnde Ärzte. Ne bloße                           Beschreibung der Beeinträchtigungen genügt nicht und führt zur                           Klagabweisung !

 

2.      Witwen- und Waisenansprüche

Hierunter sind Schadensersatzansprüche wegen entgangener Unterhalts-ansprüche zu verstehen. Der an den Unfallfolgen Verstorbene war ggf. gegenüber Ehefrau und Kindern unterhaltspflichtig. Durch den Tot sind diese Unterhaltsansprüche untergegangen und nicht mehr erfüllbar. Zum Ausgleich dafür entstehen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallschädiger, bzw. dessen Versicherer. Diese Ansprüche ergeben sich aus den §§ 844 II BGB, 10 II StVG .V.m. §§ 1360 ff, 1569 ff, 1601 ff, 1615 a ff, 1736, 1754 BGB.

Die Hinterbliebenen sollen s gestellt werden, als wenn ihr Ernährer am Leben geblieben wäre. Aus diesem Grunde orientieren sich die Schadensersatzrenten an den weggefallenen Unterhaltsansprüchen. Diese wiederum orientieren sich an den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, in denen die Beteiligten vor dem Unfall gelebt haben.

Berechnung der Schadensersatzrenten und Anrechnung von Einkünften sowie Leistungen Dritter

Berechnung der Schadensersatzrenten und Anrechnung von Einkünften sowie Leistungen Dritter

Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenrente ist das Gesamtnettoeinkommen des unterhaltspflichtigen  Verstorbenen. Dazu gehören auch regelmäßige Überstunden, Weihnachts- und Urlaubsgeld und sonstige Einnahmen, aber auch Renteneinnahmen, die der Verstorbene erhalten hat sind zu berücksichtigen.

Von diesen Nettoeinnahmen sind die fixen Haushaltskosten abzuziehen. Je höher diese fixen Kosten sind, desto geringer wirkt sich das auf die Hinterbliebenenansprüche aus. Diese sind somit gründlich und umfassen zu ermitteln. Die fixen Kosten sind alle nicht teilbaren, nicht personengebundenen Kosten, die auch nach dem Tot des Unterhaltspflichten weiter laufen..

Miete; Mietnebenkosten; Heizungskosten, Reinigungsmittel, Reparaturkosten, Schönheitsreparaturen und Rücklagen, Aufwendungen für Informationen und Weiterbildung wie Fernseh- und Rundfunkgebühren, Zeitschriftenabonnements;, Vereinsbeiträge etc., Versicherungsbeiträge, PKW-Kosten, Kindergartenbeiträge.

Bewohnt die Familie ein Eigenheim, so sind nur die Schuldzinsen bis zur Höhe des Mietzinses für eine angemessene Wohnung zu berücksichtigen. Die Tilgung dient der Vermögensbildung und gehört nicht zu den fixen Kosten (BGH VersR 90, 317). Fixe Kosten sind nur die tatsächlich angefallenen, daher werden fiktive Mietkosten nicht berücksichtigt (OLG Nürnberg NZV 97, 439).

Vom nun verbleibenden freien Familieneinkommen ist sodann der Betrag für ersparte Lebenshaltungskosten des beim Unfall Getöteten abzuziehen. Die Höhe dieses Abzugs richtet sich nach der Anzahl der Personen, aus der die Familie bestanden hat, nach deren Alter und danach, ob die Ehefrau berufstätig war.

Unterhaltsquoten

Unterhaltsquoten

Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 86, 716) hat folgende Quoten bei einer 4-Personen-Familie (Kinder waren 3 und 5 Jahre alt) angesetzt:

-         für die beiden Elternteile, wobei die Mutter mit berufstätig war, je 35 %

-         für die beiden Kinder je 15 %

Ist die Mutter nicht berufstätig::         Ehemann und Vater = 40 %

                                                       Ehefrau und Mutter  = 30 %

                                                       Kinder je                      15 %

Im Einzelfall kann auch eine andere Aufteilung angebracht sein. Hier kommt es auf die jeweilige Begründung an. Dem erwerbstätigen Ehemann wird in der Regel ein höherer Anteil am Familieneinkommen zugebilligt. Auch ist das Alter der Kinder zu berücksichtigen. Die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle für Unterhaltspflichten ist allgemein hier ausgeschlossen.

fixe Kosten

fixe Kosten

Den jeweiligen Anteilen der Hinterbliebenen am reinen Familieneinkommen sind dann wiederum die fixen Kosten hinzuzurechnen. Die Hinterbliebenen sind jedoch nicht Gesamtberechtigt, sondern Einzelgläubiger. Daher müssen die fixen Kosten auf die einzelnen Berechtigten weiter aufgeteilt werden. Die Aufteilung der fixen Kosten auf die Witwe mit 50 % und je 25 % für die zwei Kinder wurde vom BGH (VersR 88, 954) genehmigt. Die Quotelung kann jedoch auch gem. der Unterhaltsansprüche vorgenommen werden, z.B. 75 % auf die Witwe und den Waisen je 12,5 %.  Auch eine Pro-Kopf-Quotelung von jeweils 1/3 ist möglich. Eine solche gleichmäßige Quotelung wird meist jedoch abgelehnt, da die hinter den Kosten stehende Leistung nicht jedem Familienmitglied nicht gleichermaßen zugute kommt, z.B. die Fahrzeugkosten.

Vorteilsausgleich

Vorteilsausgleich

Die Hinterbliebenen müssen sich den sog. Vorteilsausgleich anrechnen lassen.  Dies sind die von den Sozialversicherungen gezahlten Renten. Hintergrund stellt dar, dass diese Zahlungen als Schadensersatzanspruch auf die Rentenversicherungen übergegangen sind.

Weiter sind bei der Witwe die Erträge und Einkünfte der vom Verstorbenen ererbten Vermögen zu berücksichtigen, zumindest die Erträge, welche schon zu Lebzeiten des Erblassers zur Bestreitung des Unterhalts gedient haben (BGH NJW 79, 760).

Nicht angerechnet werden Erträge einer dem / den Hinterbliebenen ausgezahlten Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall (BGH NJW 79, 760).

Ebenfalls nicht  berücksichtigen ist das staatliche Kindergeld, weder bei der Berechnung der Renten noch rentenmindernd (BGH VersR 79, 1029).

Letztlich sind auch Zahlungen der privaten Unfallversicherungen anlässlich des Todes des Ehemannes kein anrechenbarer Vorteil. Diese ist weder mit Kapital noch mit Zinsen zu berücksichtigen und berührt den Rentenanspruch des Hinterbliebenen nicht (BGH VersR 69, 350).

Im Falle die Witwe wieder heiratet, so entfällt der Rentenanspruch gegenüber der gegnerischen Versicherung jedoch nicht ohne weiteres. Der Anspruch bleibt bestehen, soweit die Witwe durch erneute Heirat hierdurch eine geringere Versorgung als zuvor hat.

Geht die Witwe eine Lebensgemeinschaft ein ohne zu heiraten, ist zwar der Wert der gegenüber dem neuen Partner erbrachten Haushaltsführung dem Anspruch nach § 844 II BGB nicht anzurechnen, aber unter dem Gesichtspunkt einer Erwerbsobliegenheit sind Einkünfte aus einer der Witwe zumutbaren und möglichen Arbeitsleistung schadensmindernd zu berücksichtigen (BGH NJW 84, 2520).

Mehrere Anspruchsberechtigte gem. § 844 BGB

Mehrere Anspruchsberechtigte gem. § 844 BGB

Die Ansprüche der Hinterbliebenen sind nach Einzelpersonen aufzugliedern und dürfen nicht insgesamt geltend gemacht werden. Allerdings kann man sich in einem Prozess mit einer anderen Aufteilung der Renten im Rahmen des Gesamtbetrages einverstanden erklären BGH NJW 72, 1716).

Nachweise für das Einkommen des Getöteten

Nachweise für das Einkommen des Getöteten

Im Falle der Getötete Arbeitnehmer war, müssen zum Nachweis Bescheinigungen des Arbeitgebers vorgelegt werden, aus welchen sich ergibt, über welche Einkünfte der Verstorbene zukünftig verfügt hätte. Schwierig ist dies dann, wenn Gehaltserhöhungen und mögliche Beförderungen angestanden hätten.

Im Falle der Getötete selbstständig war, müssen die entspr. Steuererklärungen und Steuerbescheide der letzten Jahre (meist drei) zum Nachweis seines Nettoverdienstes vorgelegt werden.

Immer ist jedoch auch die künftige Gehalts-, bzw. Gewinnentwicklung zu berücksichtigen. Hat der Getötete am Anfang einer Karriere gestanden und aufgrund deren realen Aussichten dann auch ein höheres Einkommen erzielt, so ist dies glaubhaft zu machen.

 

Sonstige Nachweise

Der Nachweis der Erbeneigenschaft kann durch das Stammbuch der Familie erbracht werden.

Welche Rente durch den Versicherungsträger anzurechnen ist, kann durch Vorlage der Rentenbescheide erbracht werden.

Die fixen Haushaltskosten werden durch Vorlage entsprechender Nachweise bewiesen.

Dauer der Schadensersatzrenten

Dauer der Schadensersatzrenten

Schadensersatzrenten können nicht auf unbestimmte Zeit geltend gemacht werden. Sie sind begrenzt:

-        bis zu dem Zeitpunkt, an welchem der Getötete unter normalen                          Verhältnissen seine Unterhaltspflicht engestellt hätte, d.h. mit dem mutmaßlichen natürlichen Todeszeitpunkt des beim Unfall Getöteten oder dem Wegfall der Leistungsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Lebensalters gerechnet hätte werden müssen

-        bei einem normalen Wegfall der Unterhaltspflicht, z.B. wenn die Kinder erwachsen und selbstständig geworden sind und ein Unterhaltsanspruch nicht mehr bestanden hätte.

Gem. dem Bundesgerichtshof (BGH NJW 83, 2197; 86, 716) ist die Schadensersatzrente eines Kindes im Alter von 8 Jahren in der Regel auf die Vollendung seines 18. Lebensjahres zu begrenzen und etwaige weitere Ansprüche sind durch ein Feststellungsurteil abzusichern.

Verzinsung bei Unfalltot

Verzinsung bei Unfalltot

Im Falle kein Anspruch auf Nutzungsausfall für das beschädigte Fahrzeug geltend gemacht wurde, ist der Anspruch in Höhe des Restwertes des zerstörten Fahrzeuges ab dem Unfalltage zu verzinsen. Wegen der übrigen Ansprüche muss der Schuldner zunächst durch datumsmäßige Fristsetzung in Verzug gesetzt werden.

Anforderungen an den Nachweis eines Schockschadens durch Unfalltot naher Angehöriger

Anforderungen an den Nachweis eines Schockschadens durch Unfalltot naher Angehöriger

BGH Urt.v. 27.01.15 -VI ZR 548/12- zfs 2015, 382

Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs.1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeiträchtigungen auf die direkte Beteiligung des "Schockgeschädigten" an dem Unfall oder das "Mitewrleben" des Unfalls zurückzuführen sind, oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst wurden.

Schockschaden wegen Unfalltot

Schockschaden wegen Unfalltot

OLG Karlsruhe Urt.v. 18.10.2011 -1 U 28/11-

 

Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen - wie hier der Unfalltot naheer Angehöriger - wird regelmässig nur da bejaht, wo es zu gewichtigen psychologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die auch sonst nicht leichten nachteilen eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Die Gesundheitsbeschädigung muss also nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen an Beeiträchtigungen erleiden (im Anschl. an BGH NJW 1989,2317)

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