Bewährung im Strassenverkehrsstrafrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

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Bewährung im Verkehrsstrafrecht

Die Bewährung im Strassenverehrsstrafrecht ist die Strafaussetzung einer Gefängnisstrafe zur Bewährung.

 

Die Strafaussetzung zur Bewährung soll dem Verurteilten Gelegenheit geben, sich durch gute Führung während der festgesetzten Bewährungszeit Straferlass zu verdienen.

 

Hierbei ist vom Verurteilten jeder Wohnsitzwechsel innerhalb der Bewährungszeit unverzüglich dem verurteilenden Gericht mitzuteilen. Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Verzögern.

Der gleichen Stelle muss spätestens eine Woche nach dem Fälligkeitstermin der Nachweis über die erfolgte Zahlung einer Geldauflage und über die Erfüllung sonstiger Bewährungsauflagen erbracht werden.

Achtung: alle Zuschriften an das Gericht sind mit dem entsprechenden gerichtlichen Aktenzeichen zu versehen, damit das Schreiben der richtigen Akten zugeordnet werden kann.

 

Das Gericht widerruft die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte

 

1.

in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht,

 

2.

gegen Auflagen und Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder

 

3.

sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch zeigt, dass die Erwatung, die der Strafaussetzung zugrunde liegt, sich nicht erfüllt hat (§ 56 StGB).

 

Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet (§§ 56 ff StGB).

 

Hat sich der Verurteilte bewährt, wird die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen (§ 56 g StGB).

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