Fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehrsstrafrecht gem. § 229 StGB von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

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Fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehrsstrafrecht gem. § 229 StGB

Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB

 

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Bei der fahrl. Körperverletzung handelt es sich um ein sog. Privatklagedelikt, d.h. die Staatsanwaltschaft klagt nur dann an, wenn ein besonderes öffentliches Interesse, (z.B. Schwere der Verletzung, einschlägige Vorstrafen des Täters, leichtfertiges Handeln, Alkohol) an der Strafverfolgung besteht. Bei leichten Verletzungen wird das Verfahren eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen, d.h. der Geschädigte muss sich selbst darum kümmern, was meist nicht getan wird.

Eine Einwilligung hierzu ist rechtlich beachtlich, ist aber nicht gegeben, durch einen Beifahrer als Ehegatte.

Im Falle eine Einstellung des Verfahrens nicht erfolgt, entscheidet die Staatsanwaltschaft, inwieweit ein Strafbefehl ergeht, oder es zu einer Anklage mit anschließender Hauptverhandlung vor Gericht kommt.

Sobald es bei einem Verkehrsunfall zu einem Personenschaden kommt, ist fahrlässige Körperverletzung gegeben. Für den Vorwurf der Fahrlässigkeit genügt, dass der „Täter“ den die Körperverletzung voraussehen konnte und musste. Der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften ist grundsätzlich ein Indiz für ein fahrlässiges Handeln.

Die Handlung des „Täters“ muss ursächlich für die Körperverletzung gewesen sein.

 

Die fahrl. KV ist regelmässig ein sog. Antragsdelikt. Der Betroffene muss einen Antrag stellen, sonst wird die Tat nicht verfolgt. In besonderen Fällen wird das Delikt jedoch von Amts wegen verfolgt, wenn das sog. Öffentliche Interesse vorhanden ist. Dies ist meist der Fall, bei schwereren Verletzungs-folgen, einschlägigen Vorstrafen des „Täters“, leichtfertige Begehungs-weise. Bei Alkoholfahrten wirkt sich diese regelmässig strafschärfend aus.

 

Strafen sind regelmässig Geldstrafen, bei Alkoholfahrten Regelfahrverbot.

Strafmildernd wirken sich Mitverschulden des Geschädigten aus, z.B. nicht angeschnallt. Oftmals werden die Delikte jedoch auch nach § 153 a StPO
(geringe Schuld) eingestellt. In diesem Falle kommt es weder zu
Führerscheinmaßnahmen, noch Punkten in Flensburg.

 

Bei Vorhandensein einer Rechtschutzversicherung übernimmt diese regel-mäßig die Kostendeckung.

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