Fahrlässige Tötung im Strassenverkehrsstrafrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart, Tilo Neuner-Jehle erklärt spezialisiert und kompetent

 

Telefonische Sofortauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Fahrlässige Tötung im Strassenverkehrsstrafrecht gem. § 222 StGB

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hier gilt im Wesentlichen das bei der fahrlässigen Körperverletzung Ausgeführte. Der Tatbestand tritt hier aber erst ein, wenn die fahrlässige Handlung den Tod eines Dritten verursacht hat.

Wird z.B. eine Unfallstelle nicht hinreichend gesichert und es kommt aus diesem Grunde zu einem Nachfolgeunfall mit Todesfolge droht Anklage wegen fahrlässiger Tötung. In diesen Fällen ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung immer gegeben. Liegt eine schwere Eigenverletzung vor, kann unter engen Voraussetzungen (geringer Schuld) eine Einstellung des Verfahrens möglich sein.

Ist Alkohol im Spiel, so muss sogar mit Freiheitsstrafe ohne Bewährung gerechnet werden.

 

Bei Vorhandensein einer Rechtschutzversicherung übernimmt
diese auch hier regelmäßig die Kostendeckung.

Tötungsvorsatz bei gefährlichem Fahrmanöver auf der Autobahn

Tötungsvorsatz bei gefährlichem Fahrmanöver auf der Autobahn

BGH, Beschl. v. 10.06.21 -4 StR 312/20-

Alleine aufgrund der Gefährlichkeit eines Fahrmanövers kann ein Gericht nicht ohne weitere Feststellungen zur Motivlage auf einen Tötungsvorsatz schließen. Der BGH hob folgerichtig ein Urteil auf, welches vom Landgericht ohne Klärung der konkreten Vorstellungen des Fahrers auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen hatte, nachdem der Autofahrer bei einem Tempo von 120 km/h auf der Autobahn nach vorangegangenen Streitigkeiten bei einem Spurwechsel ein Motorrad touchiert hatte.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.