Gefährdung des Strassenverkehrs gem. § 315c StGB von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

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Gefährdung des Strassenverkehrs gem. § 315c StGB

Gefährdung des Strassenverkehrs § 315 c StGB



(1) Wer im Straßenverkehr

 

1.

ein Fahrzeug führt, obwohl er

   

a)

infolge des Genusses alkoholischer
  Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

   

b)

infolge geistiger oder körperlicher
  Mängel

   

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
  sicher zu führen, oder

 

2.

grob verkehrswidrig und rücksichtslos

   

a)

die Vorfahrt nicht beachtet,

   

b)

falsch überholt oder sonst bei
  Überholvorgängen falsch fährt,

   

c)

an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

   

d)

an unübersichtlichen Stellen, an
  Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

   

e)

an unübersichtlichen Stellen nicht die
  rechte Seite der Fahrbahn einhält,

   

f)

auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
  wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht
  oder

   

g)

haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge
  nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung
  des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

 

1.

die Gefahr fahrlässig verursacht oder

 

2.

fahrlässig handelt und die Gefahr
  fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hierunter ist die Gefährdung des Straßenverkehrs durch
verbotswidriges Fahren zu verstehen.

Die Tathandlungen sind:

 

Nr.1:        Fahruntüchtigkeit



Diese ist gegeben, wenn der Fahrer nicht fähig ist, den Anforderungen des Straßenverkehrs zu genügen. Sie muss Folge geistiger, oder körperlicher Mängel wie Übermüdung, Genuss alkoholischer Getränke, oder anderer berauschender Mittel sein,

 

Nr.2:        grob verkehrswidrig und rücksichtslos



Hierunter fällt z.B.:

-    Nichtbeachten der Vorfahrt

-    Falsches Fahren beim Überholen

-    Falsches Fahren an Fußgängerüberwegen

-    Zu schnelles Fahren

-    Nicht Einhalten der rechten Fahrbahn

 

Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift (Überholen trotz Sichtbehinderung, zu schnelles Heranfahren an Zebrastreifen, …)

Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt, oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Fahrverhalten nicht aufkommen lässt.

 

Ferner müssen Leib, Leben, oder Sachen von bedeutendem Wert durch das Fahrverhalten gefährdet werden.

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