Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr gem. § 315b StGB von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

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Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr gem. § 315b StGB

Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr gem. § 315b StGB

 

Tatbestand:



(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

 

1.

Anlagen oder Fahrzeuge zerstört,
  beschädigt oder beseitigt,

 

2.

Hindernisse bereitet oder

 

3.

einen ähnlichen, ebenso gefährlichen
  Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Erläuterung:

 

Geschützt ist hier die Sicherheit des Straßenverkehrs, allerdings nur des „öffentlichen“ Straßenverkehrs. Nicht geschützt und somit straffrei ist der Eingriff auf privatem Gelände.

Aber Vorsicht, wenn das private Gelände nicht abgesperrt ist, z.B. Parkplätzen von Firmen, Tankstellengelände, etc. gilt dieses Gelände
auch als öffentlich.

Aber geschützt werden soll hier der Straßenverkehr vor Eingriffen von außen !

Hier ist gemeint, wer Verkehrsschilder, Verkehrsanlagen, …. zerstört, Verkehrshindernisse aufbaut (z.B. Straßensperren, Steine auf die Straße werfen, etc), wie auch das Geben falscher Signale, Verfälschung (Umdrehen von Verkehrsschildern). Auch ist der Tatbestand gegeben, wer z.B. auf den kontrollierenden Polizeibeamten zufährt und dieser gefährdet wird.

Ferner muss durch die Handlung eine Gefahr für Leib, Leben (also auch Beifahrer) oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (geliehenes Fahrzeug)eintreten. Die Grenze für den „bedeutenden Schaden“ liegt bei ca. 700,- €

 

Handlungen im und während des Straßenverkehrs werden von § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) erfasst.

 

Was ist unter Führen eines Fahrzeuges zu verstehen ?

Die Gerichte verstehen hierunter, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird. Wer also nur den Motor anlässt, aber noch nicht wegfährt, führt noch kein Fahrzeug.

Anforderungen an Feststellungen zu gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr

Anforderungen an Feststellungen zu gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr

BGH, Beschluss vom 05.12.2018 -4 StR 505/18-, NJW 2019, 615

  1. für die Annahme eines drohenden bedeutenden Sachschadens im Sinne des§ 315 b I StGB ist wesentlich auf das zu erwartende Schadensbild abzustellen, dass mit dem entstandenen Schaden nicht identisch sein muss. Nicht ausreichend ist bei einem Kfz die bloße Angabe des Fahrzeugwerts.
  2. Zu den Anforderungen an die Feststellung einer Leibes- oder Lebensgefährdung bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.
  3. Zur Begründung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB.

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