Illegale Autorennen § 315d StBG von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

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Seit 2017 gelten illegale Straßenrennen nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftatbestand mit teils drastischen Folgen für den Täter !

Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d StGB

(1) Wer im Straßenverkehr

  1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
  2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
  3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

 

Auch die Flucht vor der Polizei kann ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen darstellen.

Auch die Flucht vor der Polizei kann ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen darstellen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019, -4 Rv 28 Ss 103/19-

Nach dem OLG Stuttgart können auch Fälle der sogenannten „Polizeiflucht“ unter dem seit dem 13.10.2017 geltenden Straftatbestand „verbotene Kraftfahrzeuge rennen“ § 315d StGB fallen. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Begründung würden dafür sprechen, dass auch eine Flucht vor der Polizei mit einem Kraftfahrzeug den Straftatbestand des verbotenen Autorennens erfüllen könne.