Unterlassene Hilfeleistung im Strassenverkehr gem. § 323c StGB von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

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unterlassene Hilfeleistung im Strassenverkehr gem. § 323c StGB

Unterlassene Hilfeleistung im Verkehrsstrafrecht § 323 c StGB

Tatbestand:

 

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Erläuterung:

 

Kommt es beim Verkehrsunfall zur Verletzung einer Person, so
muss jeder am Unfallort Anwesende dem Verletzten Hilfe leisten.

Da dies nicht selbstverständlich war, musste der Gesetzgeber

einen Straftatbestand in das Gesetzbuch aufnehmen.

Aber es gibt Fälle, in welchen die geforderte Hilfeleistung objektiv,

wie auch subjektiv nicht möglich war.

 

Ein Unglücksfall ist gegeben, wenn ein Ereignis eingetreten ist,

welchen einen Schaden an Menschen oder Sachen herbeigeführt

hat, oder droht, herbeizuführen.

Dies kann auch der Fall sein, wenn ein Betrunkener auf die Straße

stürzt und dort Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt ist.

 

Die Hilfeleistung muss zum Zeitpunkt des Erkennens dieser Lage

objektiv erforderlich und zumutbar sein. Wird die gebotene Hilfe

nicht geleistet, so ist der Straftatbestand verwirklicht.

Die Hilfe muss aber auch erforderlich sein, d.h. es muss die Gefahr weiteren Schadenseintrittes bestehen.

 

Die Hilfe muss auch zumutbar sein.

Hier wird abgestellt auf die Umstände des Einzelfalles, wie auch die körperlichen und geistigen Möglichkeiten, der Ausbildung, der Lebenserfahrung und sonstigen Kriterien des Helfenden.

Wer nicht in der Lage ist, die Wunde eines stark Blutenden zu

versorgen, muss zumindest möglichst schnell Hilfe anfordern,

oder auch vorbeifahrende Fahrzeuge anhalten.

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