Bußgeld- / Ordnungswidrigkeitenrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Verkehrsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Reform des Bußgeldkatalogs nichtig ? Handyfahrt ohne Punkte ?

 

Derzeit ist die Neuregelung des Bußgeldkatalogs von den meisten Bundesländern aufgehoben, insbesondere auch im Hinblick auf die Verschärfung der Verhängung von Fahrverboten bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen von zum Beispiel 21 km/h innerorts.

 

Der Grund ist darin zu finden, dass die neue Novelle der Straßenverkehrsverordnung (StVO) an einem Mangel leidet, vorliegend fehlt in dieser Novelle eine der Vorschriften auf die sie sich stützt, weswegen das Gesetz nichtig sein dürfte infolge fehlenden Zitiergebots.

 

Derzeit besteht in Folge dieses Rechtsfehlers auch Streit darüber, inwieweit die vorigen Bußgeldkatalog-Novellen vom 6.3.2013 ebenfalls rechtsfehlerhaft ist, sodass diese ebenfalls keine Anwendung finden kann. In einem solchen Falle würde allenfalls die Fassung des Bußgeldrechts vom 31.8.2009 anwendbar sein mit der Folge, dass auch Handyverstöße nicht sanktioniert werden können und es hierfür auch keine Flensburger Punkte geben kann.

 

Nach derzeitigem Stand wird auch vom baden-württembergischen Verkehrsministerium davon ausgegangen, dass in der Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 6.3.2013 eine Rechtsgrundlage nur unzureichend zitiert wurde. Aus diesem Grunde wurde vom baden-württembergischen Verkehrsministerium nun eine Anfrage diesbezüglich dem Bundesverkehrsministerium vorgelegt.

 

Derzeit kann somit nur angeraten werden bei Bußgeldverstößen, welche erst nach dem 31.8.2009 in den Bußgeldkatalog aufgenommen wurden rechtzeitig Einspruch einzulegen und abzuwarten, wie zum einen die Rechtsprechung und natürlich die Behörden auf die oben genannte Problematik reagieren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar die gesamte Verordnung nichtig, wenn auch nur eine von mehreren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen nicht oder falsch zitiert wurde. Nachdem es sich vorliegend jedoch um ein Gesamtpaket mehrerer Verordnungen handelt, d. h. welche teils abgetrennt werden können, kann derzeit noch nicht gesagt werden, inwieweit das fehlende Zitiergebot das gesamte jeweilige Bußgeldgesetz erfasst, oder nur einzelne Bußgeldtatbestände.

 

Nach derzeitigem Stand bestehen drei Möglichkeiten:

die gesamte Neuregelung der Bußgeldnovelle ist nichtig, einzelne Bußgeldtatbestände mit Verschärfungen im Hinblick auf die schnellen Fahrverbote ist nichtig, oder nur die jeweiligen Fahrverbote.

 

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Die neuen Bußgelder 2020

Die neuen Bußgelder 2020  (noch nicht in Kraft getreten)

 

Die neuen Bußgelder gelten ab Inkrafttreten der StVO-Novelle (Datum ist derzeit noch nicht bekannt).

 

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Pkw) neue Bußgelder

Verstoß

Buß­geld

Punkte

Fahrverbot

... bis 10 km/h

30 €

   

... 11 - 15 km/h

50 €

   

... 16 - 20 km/h

70 €

   

... 21 - 25 km/h

80 €

1

1 Monat

... 26 - 30 km/h

100 €

1

1 Monat

... 31 - 40 km/h

160 €

2

1 Monat

... 41 - 50 km/h

200 €

2

1 Monat

 …51 -60  km/h      280 €         2            2 Monate

 …61 – 70 km/h     480 €         2            3 Monate

 …über 70 km/h     680 €         2            3 Monate

 

Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts (Pkw) neue Bußgelder

Verstoß

Buß­geld

Punkte

Fahrverbot

… bis 10 km/h

20 €

   

… 11 - 15 km/h

40 €

   

… 16 - 20 km/h

60 €

   

… 21 - 25 km/h

70 €

1

 

…. 26 – 30 km/h   80 €            1           1 Monat

…. 31 -40 km/h   120 €            1           1 Monat

…. 41 – 50 km/h 160 €            2           1 Monat

…. 51 – 60 km/h 240 €            2           1 Monat

…. 61 – 70 km/h 440 €            2           2 Monate

…. über 70 km/h 600 €            2           3 Monate

 

Bußgelder für falsches Parken, Halten und unnötigen Lärm:

  • das Parken an einer unübersichtlichen Stelle: Anhebung von 15 € auf 35 €
  • das Parken in einer Feuerwehrzufahrt: Anhebung von 35 € auf 55 €
  • Parken auf einem Behindertenparkplatz: Anhebung von 35 € auf 55 €
  • Parken in zweiter Reihe mit Behinderung: Anhebung von 25 € auf 80 € und ein.
  • Das Halten in zweiter Reihe: Anhebung von 15 € auf 55 €
  • verursachen von unnötigem Lärm oder Abgasbelästigung: Anhebung von zehn Euro auf 80 €
  • unzulässiges befahren einer Umweltzone: Anhebung von 80 € auf 100 €

Das Bußgeld- Ordnungswidrigkeiten-Verfahren 

von A - Z

 

 

Hier haben wir für Sie Bußgeldrecht von A - Z erklärt.

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht soll ein kompetenter und zuverlässiger Partner sein. Hier können Sie sich schon vorab über das Bußgeldrecht informieren.

Es werden Begriffe aus dem Bußgeldrecht erläutert und beschrieben. Ausserdem haben wir uns bemüht, auch Urteile anzuhängen, damit Sie den jeweiligen Stand der Rechtsprechung einsehen können.

Wir müssen an dieser Stelle jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass weder die Beschreibungen der einzelnen Begriffe, noch die eingefügten Urteile vollständig und für Ihren Fall immer anwendbar sind.

In jedem Fall sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt und/oder Fachanwalt für Verkehrsecht aufsuchen und mit diesem Ihr spezielles Problem besprechen.

 

Aus diesem Grunde haben wir hier für Sie einen besonderen Service eingerichtet:

 

den kostenlosen Rückrufservice der

NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle

 

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Bußgeldbescheid prüfen ?

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C: keine Eintragungen

D: Datenschutz

    Durchfall

    Durchsuchung

    Drogenfahrt

I: keine Eintragungen

J: keine Eintragungen

K: keine Eintragungen

M: mehrere Taten

     Messfehler

     Messgeräte

     Messverfahren

     Messverfahren es 3.0

O: keine Eintragungen

W: Warnung Radarkontrolle

     Wiedereinsetzung

X: keine Eintragungen

W: keine Eintragungen