Professionelle Unfallabwicklung von Anwalt Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Verkehrsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht

Spezialist für Unfallabwicklung : Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht - Stuttgart Tilo Neuner-Jehle

 

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So einfach kann die Schadensabwicklung erfolgen:

  • Sie schildern uns die Unfalldaten entweder persönlich, telefonisch oder füllen einfach den Unfallfragebogen aus. Letzteres ist online rund um die Uhr möglich. Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.
  • Wir kümmern uns um alles, wir melden den Schaden bei der Versicherung und machen den Ihnen entstandenen Schaden geltend.
  • Wir führen sämtlichen Schriftverkehr, sämtliche erforderlichen Telefonate, auch mit den von Ihnen beauftragten Dienstleistern (Werkstatt, Sachverständigenbüro). Wir informieren Sie laufend über alle Schritte, auf Wunsch tagesaktuell per Web-Akte.
  • Für Rückfragen stehen wir telefonisch unter 0711- 820 340-0 oder per e-Mail unter kanzlei@neuner-jehle.de zur Verfügung.

Sie hatten einen Unfall und möchten die Sache schnell, sicher und möglichst ohne Kostenrisiko hinter sich bringen?

Damit Sie alle Ihre Ansprüche durchsetzen können, brauchen Sie schnelle und professionelle Hilfe.

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Nutzen Sie unser Schadensformular

 

Unfallmeldung

 

Füllen Sie das Unfallschadensformular einfach an Ihrem Comuter aus und klicken Sie auf senden. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung, um den Rest kümmern wir uns.

Falls wir noch weitere Informationen benötigen, wir melden uns bei Ihnen.

Mandatsübernahme in Verkehrsunfallsachen - Vollmacht

Mandatsübernahme in Verkehrsunfallsachen - Vollmacht

Damit wir Ihr Mandat zur Übernahme der Unfallabwicklung und zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche übernehmen können, benötigen wir von Ihnen eine entsprechende schriftliche Vollmacht, welche wir der gegnerischen Schädigerversicherung vorlegen müssen, damit diese unser Mandat überhaupt berücksichtigen muss.

Ferner müssen wir regelmässig bei Verkehrsunfallen auch die amtliche Ermittlungsakte bei der Verkehrspolizei, Ordnungsbehörde oder Staatsanwaltschaft anfordern. Auch hierzu müssen wir eine entspr. Vollmacht vorlegen.

 

Nachfolgend können Sie sich die hinterlegte Vollmacht aufrufen, ausfüllen und an uns übersenden.

 

Anwaltsvollmacht Zivilrecht
Zivilrechtsvollmacht zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der Schadensersatzanspruche aus Verkehrsunfall
Vollmacht Zivilrecht.docx
Microsoft Word-Dokument [156.3 KB]
Widerrufsbelehrung
Wird das Mandat zur Unfallabwicklung nicht in unseren Geschäftsräumlichkeiten erteilt, so benötigen wir diese Widerrufsvereinbarung von Ihnen unterschrieben ebenfalls zurück
WiderrufsbelehrungAnwalt(1).docx
Microsoft Word-Dokument [22.8 KB]

Im Regelfall fordern wir auch sogleich die amtliche Ermittlungsakte an, da meist der Versicherer eine Schadensregulierung mit dem Argument verzögert, er müsse in diese Einblick nehmen.

Nach dem AG Hannover sind auch die Kosten der Anforderung dieser Ermittlungsakte erforderlich und vom Unfallschädiger zu bezahlen, auch wenn der Schädiger der Ansicht ist, die Haftung sei unproblematisch, dies jedoch dem Geschädigten nicht von vornherein mitteilt (AG Hannover zfs, 42).

Unfallabwicklung durch Autohaus

Autohäuser bei der Unfallabwicklung aufgepasst !

 

Die zuständigen Rechtsanwaltskammern mahnen Autohäuser ab, welche die Unfallreparatur einschließlich der rechtlichen Abwicklung des Schadensfalles angeboten hat ! Nachzulesen in Kammerreport v.20.03.19 Anwaltskammer Stuttgart.

 

Es macht i.Ü. auch wenig Sinn für ein Autohaus die rechtliche Unfallabwicklung für den Geschädigten zu übernehmen.

Zum einen ist das fundierte und spezialisierte  "Rechtswissen" beim Autohaus schlicht nicht vorhanden, zum anderen hat es die Versicherungswirtschaft tatsächlich geschafft, nun die Autohäusser für sich auf eigene Kosten arbeiten zu lassen ! Der Rechtsanwalt erhält für die Unfallabwicklung seine Gebühren von der Schädigerversicherung, das Autohaus indes nicht und arbeitet umsonst !

Hier ist die Zusammenarbeit mit dem spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht vorzuziehen !!!

Anwaltsgebühren beim Verkehrsunfall

Für den Unfallgeschädigten stellt sich natürlich auch die Frage, kann ich im Schadensfall einen Rechtsanwalt zur Schadensabwicklung beauftragen und wer bezahlt dann die Anwaltskosten ?

 

Diese Frage ist von den Gerichten eindeutig zu Gunsten des Unfallgeschädigten beantwortet.

Der Unfallgeschädigte kann sich jederzeit zur professionellen Schadensabwicklung eines Rechtsanwaltes bedienen. Dies auch in einfach gelagerten Fällen, in denen die Schuldfrage eindeutig zu Lasten des Unfallschädigers geklärt ist ! Auch in diesen Fällen hat die Schädigerversicherung die Rechtsanwaltskosten des Unfallgeschädigten zu übernehmen.

 

So schreibt das AG Kassel in seinem Urteil v. 30.06.09 -415 C 6230/08-:

"... Wenn sich aber Versicherer - was gerichtsbekannt ist - selbst bei der Regulierung von - jedenfalls für den Rechtskundigen - in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht eindeutigen Haftungsfällen bisweilen unter bewusster Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung auf juristische Spitzfindigkeiten kaprizieren, so dürfte es für die Beklagte leicht einzusehen sein, dass die Unfallabwicklung selbst bei dem Haftungsgrunde nach eindeutigen Haftungsfällen, bei denen die Einstandspflicht der Versicherung des Schädigers dem Grunde nach feststeht, eben nur scheinbar um "einfach gelagerte" Verkehrsunfälle handelt. ..."

AG Dortmund Urt.v. 29.06.09 -431 C 2944/09-

Entgegen der Auffassung der Beklagten (Versicherung) ist nach Auffassung des seit fast 30 Jahren mit Verkehrsunfallhaftpflichtfragen befassten Richters jeder Verkehrsunfallgeschädigte gut beraten,  die Regulierung selbst kleiner Schäden wie der vorliegend angemneldeten und dann auch regulierten € 645,13 Sachschadensersatz von Anfang an in die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts zu geben. (...) Da die Haftpflichtversicherer bei der Schadensregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadensposition in zahlreichen Zivilprozessen zum Gegenstand umfangreicher Auseinandersetzungen machen, muss auch der Geschäftserfahrene Geschädigte stets auf der Hut sein und befürchten, dass eine Schadensposition, die noch gestern anerkannt worden wäre, von der gegnerischen Versicherung jetzt nicht mehr akzeptiert wird. (...)

Schließlich gebietet es auch der Grundsatz der Waffengleichheit, dass auch der Geschäftserfahrene Geschädigte sich durch Beauftragung eines Rechtsanwalts Augenhöhe im Verhältnis zur gegnerischen Versicherung beschaffen darf. Die Versicherungswirtschaft hat es sich mit einem teil ihres Regulierungsverhaltens der letzten Jahre selbst zuzuschreiben, wenn Geschädigte ihr nicht mehr vertrauen und von Anfang an anwaltlichen Rat suchen.

Urt.d. AG Hamburg St. Georg v. 21.04.11 -915 C 520/10

Wegen der umfangreich wahrgenommenen Möglichkeiten der Haftpflichtversicherer, Schadenspositionen aus einem Verkehrsunfall zu kürzen, darf auch ein geschäftserfahrener Geschädigter sich von Anfang an zur Überprüfung etwaiger Einwendungen der Versicherung der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen.

 

AG Stuttgart Urt.v. 25.03.11 -42 C 2947/10-

... Zwar ist das Gericht der Ansicht, dass die Klägerin als eine gewerbliche Autovermietung geschäftlich gewandt und daher befähigt ist, im Geschäftsverkehr aufzutreten, im vorliegenden Fall ist jedoch von keinem einfach gelagerten Verkehrsunfall auszugehen. Die Klägerin macht vorliegend Ansprüche aufgrund eines Parkplatzunfalls geltend. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Prarlellfällen bekannt, dass sich hieraus Haftungsfragen ergeben.

Urt.d. AG Frankfurt/M. v. 17.03.11 -29 C 2712/10:

... da sich gerichtsbekannterweise Versicherungen auch bei "normalen" Verkehrsunfällen vielfältige Einwendungen erheben, muss sich damit niemand selbst auseinander setzen und darf sich zur Abwicklung des Schadensfalles eines Rechtsanwaltes bedienen.

AG Berlin Mitte Urt.v. 02.06.15 -102 C 3305/14- Der Verkehrsanwalt 2015, 212

  1. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts muss erforderlich sein. Dabei kommt es darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus Sicht des Geschädigten darstellt.
  2. Nach der heutigen Regulierungspraxis der Versicherungen kann kaum noch angenommen werden, dass eine Regulierung der Höhe nach ohne Abzüge vorgenommen wird.

AG Balingen Urt. v. 28.10.14 -4 C 322/14- zfs 2015, 55

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten dann als Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, wenn die Inanspruchnahme des Anwalts erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 1995, 446).
  2. Dies ist bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen grundsätzlich immer der Fall, es sei den, es handelt sich um einen einfach gelagerten Fall, bei dem die Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalles aus Sicht des Geschädigten so darstellt, dass kein Anlass für Zweifel an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht (BGH a.a.O.)

AG Köln Urt.v. 03.09.10 -272 C 115/10-

... Auch ist es gängige Praxis der Versicherungen, Einwendungen gegen die Schadenshöhe zu machen, so auch vorliegend. Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, sich damit ohne juristischen Beistand auseinander zu setzen. Auch juristische Kenntnisse des Geschädigten schließen die Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten nicht aus. Selbst von großen Unternehmen, die grundsätzlich rechtlich versieert sind, kann nicht erwartet werden, die Schadenshöhe und die zu erstattenden Schadenspositionen selbser zu ermitteln und Verhandlungen mit den Versicherern zu führen.

Erstattung von Anwaltskosten beim Verkehrsunfall

AG Zweibrücken Urt. v. 18.06.14 -6 C 627/13- = zfs 2015, 385

Auch wenn aus Sicht des Betroffenen die Ersatzpflicht des Schädigers nach Grund und Höhe nicht zweifelhaft ist, darf der Geschädigte einen Anwalt zur Schadensregulierung einschalten, wenn er nicht hinreichend Geschäftstüchtig ist die Schadensregulierung selbst durchzuführen, oder der Schädigerversicherer nicht auf erste Anmeldung des Schadens unverzüglich reguliert.

Selbst bei einfachsten Fällen, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts geboten, wenn der Schaden mehrere tausend Euro beträgt und die Unfallsituation komplex ist. Auch ein Unternehmer ist in der Unfallabwicklung nicht  "geschäftsgewandt", wenn er nicht selbst eine Leasingfirma, Autovermietung oder GmbH betreibt.

AG Lübeck Urt.v. 20.11.09 -29 C 3079/09-

Bei Schandesereignissen im fließenden Verkehr ist die Haftungsverteilung schon vor dem hintergrund des § 17 StVG und der daraus im Grundsatz folgenden Beweisverteilung selten so klar, dass der Geschädigte bedenkenlos mit einer sofortigen Regulierung seitens des Haftpflichtversicherers rechnen darf. (...) Es kommt auch nicht darauf an, dass hier die Beklagte unverzüglich die angemeldeten Schadensersatzansprüche anstandslos reguliert hat. (...)

AG Fulda Urt.v. 27.10.11 -32 C 198/11 (B)-

Einfach gelagert ist der Schadensfall, wenn die Haftung nach Grund un Höhe derart klar ist, dass aus Sicht des Geschädigten mit Einwendungen des Ersatzpflichtigen nicht gerechnet werden kann (BGH NJW 1995, 446ff). Das jedoch trifft hier nicht zu. Bereits was die Haftung dem Grunde nach betrifft, konnte aus Sicht der geschädigten Klägerin womöglich mit Einwendungen der Ersatzpflichtigen gerechnet werden.

Gesonderte Angelegenheit bei Vertretung von Fahrer und Halter

Gesonderte Angelegenheit bei Vertretung von Fahrer und Halter

LG Passau Urt.v. 21.05.2015 -3 S 101/14- = BeckRS 2015, 11761

Macht der Anwalt aus einem Verkehrsunfall für den Ehemann dessen Schadensersaztzansprüche hinsichtlich des Sachschadens geltend und für die Ehefrau deren Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens (Schmerzensgeld), liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor, wenn diese gesonderte Aufträge erteilt haben. Der gegnerische Haftpflichtversichererer ist auch verpflichtet, diese Kosten des getrennten Vorgehens zu ersetzen.

 

Ebenso entschieden:

AG Lörrach, Urt.v. 18.02.2019 -6 C 1185/18-, zfs 2019, 406

AG Landshut SVR 2015, 220 f

LG Passau, Urt.v. 21.05.15 -3 S 101/14-

AG Aichach zfs 2016, 347

AG Bochum zfs 2016, 349

AG Limburg zfs 2016, 527

AG Mülheim (BeckRS 2012, 14653

LG Flensburg (JurBüro 1975, 764

LG Hagen (AnwBl. 1978,67

 

anderer Ansicht:

AG München (AGS 1993, 42

Anwaltsgebühren bei Totalschadensabwicklung

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler Urt.v. 21.01.16 -36 C 677/15- = BeckRS 2016, 05347 = NJW-Spezial 2016, 220

Der Erledigungswert berechnet sich bei Totalschadensabwicklung nach den berechtigten Schandesersatzansprüchen ohne Abzug eines Restwerterlöses.

Schadensregulierung durch Versicherungsmakler

Schadensregulierung durch Versicherungsmakler

BGH Urt.v. 14.01.2016 -I ZR 107/14- BRAK-Mitteilungen 4/16

  1. Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers.
  2. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 I RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich.

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