Autokaufrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
Autokaufrecht von A - Z von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle
Telefonische Sofortauskunft:
0711 – 820 340 - 0
Hier haben wir für Sie Autokaufrecht von A - Z erklärt.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht soll ein kompetenter und zuverlässiger Partner sein. Hier können Sie sich schon vorab über das Autokaufrecht informieren.
Es werden Begriffe aus dem Autokaufrecht erläutert und beschrieben. Ausserdem haben wir uns bemüht, auch Urteile anzuhängen, damit Sie den jeweiligen Stand der Rechtsprechung einsehen können.
Wir müssen an dieser Stelle jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass weder die Beschreibungen der einzelnen Begriffe, noch die eingefügten Urteile vollständig und für Ihren Fall immer anwendbar sind.
In jedem Fall sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt und/oder Fachanwalt für Verkehrsecht aufsuchen und mit diesem Ihr spezielles Problem besprechen.
Aus diesem Grunde haben wir hier für Sie einen besonderen Service eingerichtet:
den kostenlosen Rückrufservice der
NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle
0711 - 820 340 - 0
Auskunft über Fahrzeughistorie ?
Sie wollen überprüfen, ob Ihr neu gekauftes Fahrzeug wirklich Unfallfrei war, ob die bei Kauf mitgeteilten Vorschäden der Kilometerstand, etc. der Wahrheit entsprechen ?
Wir empfehlen in solchen Fällen über
eine entsprechende Auskunft einzuholen !
Stellen sich hieraus verschwiegene Vorschäden heraus, so empfehlen wir dringende Rücksprache mit unserem Spezialisten für Autokaufrecht um Ihre Ansprüche zu prüfen.
PKW-Kaufrecht
Aus rechtlicher Sicht ist beim Kauf eines Fahrzeuges der Maßstab § 434 BGB. Hiernach wird beim Autokauf entweder der Kaufgegenstand nach der konkreten vertraglichen Vereinbarung geschuldet, oder mangels konkreter Vereinbarung das Übliche.
Allerdings schließt § 442 BGB eine Sachmangelhaftung des Verkäufers in dem Fall aus, als dass der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste.
§ 434 I BGB lautet wie folgt:
- Die Sache (Kaufgegenstand) ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gerfahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
- Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
- wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendng eignet, sonst
- wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
siehe hierzu auch unter Beschaffenheitsangaben
Erfüllungsort
Großes Thema ist auch regelmässig beim Streit um die Rückgewähr des Fahrzeugs die Frage nach dem örtlich zuständigen Gericht. Dieser Streitpunkt gewinnt vor allem an zunehmender Bedeutung, nachdem immer mehr Fahrzeug über das Internet gekauft werden.
Sihe hierzu mehr unter Gerichtsstand
A
Aufwendungsersatz beim Autokauf Stuttgart
B
Bagatellschaden beim Gebrauchtwagenkauf Stuttgart
Benzinverbrauch im Autokaufrecht Stuttgart
Beschaffenheitsangaben im Autokaufrecht Stuttgart
Beweislast Mangel im Autokaufrecht Stuttgart
Beweisvereitelung im Autokaufrecht Stuttgart
Angaben ins Blaue im Autokaufrecht Stuttgart
Blechschaden im Autokaufrecht Stuttgart
C
Chip-Tuning im Autokaufrecht Stuttgart
D
Durchrostgarantie im Autokaufrecht Stuttgart
E
Ebay-Kauf von Autos im Autokaufrecht Stuttgart
Ersatzlieferung im Autokaufrecht Stuttgart
F
Fahrzeugkauf Ebay im Autokaufrecht Stuttgart
Feinstaubplakette im Autokaufrecht Stuttgart
Fristsetzung im Autokaufrecht Stuttgart
G
Garantie im Autokaufrecht Stuttgart
Gerichtsstand bei Rücktritt vom Kaufvertrag im Autokaufrecht Stuttgart
Berechnung Gebrauchsvorteile im Autokaufrecht Stuttgart
Gewährleistungsausschluss im Autokaufrecht Stuttgart
Gutachterkosten im Autokaufrecht Stuttgart
H
Haftungsausschluss im Autokaufrecht Stuttgart
Herstellergarantie im Autokaufrecht Stuttgart
I
Internet-Autokauf im Autokaufrecht Stuttgart
J
Jahreswagen um Autokaufrecht Stuttgart
K
Kilometerlaufleistung beim Gebrauchtwagenkaut Stuttgart
Kilometerstand beim Gebrauchtwagen im Autokaufrecht Stuttgart
Kraftstoffangabe beim Neuwagen im Autokaufrecht Stuttgart
L
Leasingrecht im Autokaufrecht Stuttgart
PKW Rückgabe bei Leasing im Autokaufrecht Stuttgart
M
Mangel beim Autokauf im Autokaufrecht Stuttgart
Montagsauto im Autokaufrecht Stuttgart
N
Nacherfüllung im Autokaufrecht Stuttgart
Neuwagen im Autokaufrecht Stuttgart
Nichtabnahme Neuwagen im Autokaufrecht Stuttgart
Nutzungsausfall im Autokaufrecht Stuttgart
O
keine Angaben
P
Probefahrt im Autokaufrecht Stuttgart
PKW-Kauf Ebay im Autokaufrecht Stuttgart
Q
keine Angaben
R
Rechtschutzversicherung im Autokaufrecht Stuttgart
Rostgarantie im Autokaufrecht Stuttgart
Rückabwicklung im Autokaufrecht Stuttgart
Rücktritt im Autokaufrecht Stuttgart
S
Sachmangel im Autokaufrecht Stuttgart
Sachverständiger im Autokaufrecht Stuttgart
Schadensersatz im Autokaufrecht Stuttgart
Spritverbrauchsangabe im Autokaufrecht Stuttgart
Stückkauf im Autokaufrecht Stuttgart
T
Tageszulassung im Autokaufrecht Stuttgart
U
Umweltstatus im Autokaufrecht Stuttgart
Unfallfahrzeug im Autokaufrecht Stuttgart
V
Verschleiß im Autokaufrecht Stuttgart
Vorführwagen im Autokaufrecht Stuttgart
W
Wandlung im Autokaufrecht Stuttgart
X, Y, Z
keine Angaben
Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig,
auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes
bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im
Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.