Beleidigung im Strassenverkehr gem. § 185 StGB von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

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Beleidigung im Strassenverkehr gem. § 185 StGB

Beleidigung im Straßenverkehr § 185 StGB

 

Beleidigungen kommen auch im Straßenverkehr nicht wenig
häufig vor. Eine der häufigsten Beleidigungsarten dürfte der sog. „Stinkefinger“ sein.

Beleidigung ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines
anderen durch die vorsätzliche Kundgebung einer Missachtung

desselben.

Beispiele hierfür sind nicht nur o.g. Stinkefinger, sondern
auch das Tippen mit dem Finger gegen die Stirn, wie auch verbale beleidigende Äußerungen.

Die Beleidigung muss verstanden werden, in fremder nicht
verständlicher Sprache liegt keine Beleidigung vor.

Liegen gegenseitige Beleidigungen vor, so werden die Verfahren regelmäßig eingestellt, wenn beide Täter die Taten bestreiten.

Polizisten als Flitzpiepen bezeichnen - Beleidigung ?

Bezeichnung von Polizeibeamten als Flitzpiepen  keine Beleidigung !

Freispruch vor dem OLG Karlsruhe trotz Verurteilung wg Beleidigung vor dem Amtsgericht.

OLG Karlsruhe Urt.v. 22.05.18 -2 Rv Ss 193/18- Verkehrsrecht aktuell 2918, 157

Der Betroffene hatte während einer Verkehrskontrolle die zwei Polizeibeamten nach dem Vorwurf einer Handyfahrt als "Flitzpiepen" bezeichnet.

Das AG Wiesloch hatte ihn darauf wg Beleidigung verurteilt. Das Amtsgericht ging davon aus, der Begriff "Flitzpiepen" sei ein Synonym für Dummkopf, Trottel oder Depp. Dies habe das Gericht im Internet recherchiert.

Das OLG Karlsruhe recherchierte ebenfalls, jedoch auch im Duden, aus welchem sich ergab, der Begriff "Flitzpiepe" könne auch für für eine Person gemeint sein, welche weniger ernst genommen werden müsse und über die man sich ärgere.

Das Amtsgericht hätte hier sorgfältiger recherchieren müssen, dann hätte es erkennen müssen, dass die Äusserung bei zutreffender Auslegung durch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen kritisieren zu dürfen, gehöre zum Kernbereich des Grundrechts auf freien Meinungsäußerung. Dies könne auch bei überzogener und selbst bei ausfälliger Kritik gelten. 

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