Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen im Strassenverkehr gem. § 248b StGB von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

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unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen im Strassenverkehr gem. § 248b StGB

Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen im Verkehrsstrafrecht § 248 b StGB

Tatbestand:

 

1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

Erläuterung:

 

Diese Vorschrift verbietet den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Fahrrads gegen den Willen des Berechtigten. Zu den Fahrrädern zählen auch Kinderfahrräder, nicht jedoch Kinderdreiräder und Roller, da diese nicht für den Straßenverkehr geeignet sind.

Wird jedoch das Fahrzeug nicht bewegt, kann es nicht zur Verurteilung kommen. Das bloße Starten des Motors, wie auch das Schieben eines Fahrzeuges reichen nicht aus.

Hier ist der Versuch strafbar, ferner handelt es sich um ein Antragsdelikt.

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