Kennzeichenmissbrauch im Strassenverkehrsstrafrecht gem. § 22 StVG von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle
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Kennzeichenmissbrauch im Strassenverkehrsstrafrec ht gem. § 22 StVG
Kennzeichenmissbrauch gem. § 22 StVG
Tatbestand:
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
1. |
ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen, |
2. |
ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht, |
3. |
das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, |
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.
Erläuterung:
Hier wird bestraft, wer versucht, die Halter- und Fahrerfeststellung dadurch zu verhindern, indem er ein Kennzeichen (Nummern-schild) fälscht, verfälscht, vertauscht oder unkenntlich macht.
Kennzeichenmissbrauch mit ausländischem Kennzeichen
Kennzeichenmissbrauch mit ausländischem Kennzeichen
OLG Nürnberg -2 St OLG Ss 272/11- Zfs 2012, 348
Ist das Fahrzeug mit dem kennzeichen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum versehen und
verfügt dabei über keinen regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland, so liegt, eine gültige Zulassungsbescheinigung vorausgesetzt, kein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG
vor.
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