EU-Führerschein im Straßenverkehrsstrafrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle
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EU-Führerschein im Straßenverkehrsstrafrecht
Wohnsitzerfordernis bei EU-Führerschein
Beschl. OLG München v. 22.06.2012 -4 StRR 069/12-
Ein EU-Führerschein besitzt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit, wenn er nach Durchführung eines der Regelung des Art. 7 I der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein entsprechenden Vrfahren erteilt worden ist. Dies setzt vorraus, dass der Inhaber vor Ausstellung einen ordentlichen Wohnsitz während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder dort während des Mindestzeitraums studiert hat, und dass dieser Wohnsitz im Führerschein des Ausstellermitgleidstaates eingetragen ist. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlamdsungültigkeit eines EU-Führerscheins in § 28 IV 1 Nr. 3 FeV zu sehen.
Beschränkt sich der Tatrichter lediglich auf Feststellungen zum Austellungsort und zu den Daten eines EU-Führerscheins sowie zu Wohnsitz des Angeklagten zum Zeitpunkt der angeklagten Fahrt, ohne Feststellungen dazu zu treffen, welchen Wohnsitz der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ausstellung des EU-Führerscheins hatte und ob vor Ausstellung des EU-Führerscheins die Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates eingehalten wurden, reichen die getroffenen Feststellungen weder für eine Verurteilung noch für einen Freispruch des Angeklagten aus.
Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis
Urt.d. BVerfG v. 25.08.2011 -3 C 25/10-
Die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgleidsstaat erteilte Fahrerlaubnis berechtigt von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Betroffene bei der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom EuGH geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgleidstaat hatte. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 28 IV 1 Nr. 2 FeV; es bedarf nicht zusätzlich einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbeörde.
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