Fahrlässige Tötung im Strassenverkehrsstrafrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle
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Fahrlässige Tötung im Strassenverkehrsstrafrecht gem. § 222 StGB
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Hier gilt im Wesentlichen das bei der fahrlässigen Körperverletzung Ausgeführte. Der Tatbestand tritt hier aber erst ein, wenn die fahrlässige Handlung den Tod eines Dritten verursacht hat.
Wird z.B. eine Unfallstelle nicht hinreichend gesichert und es kommt aus diesem Grunde zu einem Nachfolgeunfall mit Todesfolge droht Anklage wegen fahrlässiger Tötung. In diesen Fällen ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung immer gegeben. Liegt eine schwere Eigenverletzung vor, kann unter engen Voraussetzungen (geringer Schuld) eine Einstellung des Verfahrens möglich sein.
Ist Alkohol im Spiel, so muss sogar mit Freiheitsstrafe ohne Bewährung gerechnet werden.
Bei Vorhandensein einer Rechtschutzversicherung übernimmt
diese auch hier regelmäßig die Kostendeckung.
Tötungsvorsatz bei gefährlichem Fahrmanöver auf der Autobahn
Tötungsvorsatz bei gefährlichem Fahrmanöver auf der Autobahn
BGH, Beschl. v. 10.06.21 -4 StR 312/20-
Alleine aufgrund der Gefährlichkeit eines Fahrmanövers kann ein Gericht nicht ohne weitere Feststellungen zur Motivlage auf einen Tötungsvorsatz schließen. Der BGH hob folgerichtig ein Urteil auf, welches vom Landgericht ohne Klärung der konkreten Vorstellungen des Fahrers auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen hatte, nachdem der Autofahrer bei einem Tempo von 120 km/h auf der Autobahn nach vorangegangenen Streitigkeiten bei einem Spurwechsel ein Motorrad touchiert hatte.
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