Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz im Strassenverkehrsstrafrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle
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Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz gem. § 6 PflVG
Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz § 6 PflVG
Tatbestand:
1. Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht
oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
3. Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug
eingezogen werden, wenn es dem Täter oder teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
Erläuterung:
Durch diesen Straftatbestand sollen die Interessen eines möglichen Geschädigten bei Unfall geschützt werden.
Besteht eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht, oder
nicht mehr und dieses wird im öffentlichen Verkehrsraum vor-
sätzlich oder fahrlässig genutzt, oder die Nutzung gestattet,
erfüllt diesen Straftatbestand.
Die Strafe kann Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedeuten, Geld-
strafe, Führerscheinentzug und sechs Flensburger Punkte.
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