Sperrfristanordnung - Ausnahme von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

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Ausnahme Sperrfristanordnung

Ausnahme von der Sperrfristanordnung

Ausnahme von der Sperrfristanordnung

AG Lüdinghausen -16 Cs-82 Js 9592/11-13/12- (NZV 2012,500)

 

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille ist die Anordnung einer Sperre von 6 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch dann geboten, wenn es sich um einen "unbelasteten" Angeklagten handelt. Auch das Ausnehmen einzelner Fahrzeugsparten von der Sperre, um drohenden wirtschaftlichen Konsequenzen zu begegnen, scheidet aus, wenn für eine ausreichende Abschirmung der Gefährtung des Maßregelzwecks keine hinreichenden objektiven Umstände vorliegen.

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