Auskunftsobliegenheiten im Versicherungsrecht von Anwalt Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Verkehrsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

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Auskunftsobliegenheit im Versicherungsrecht

Keine Aufklärungspflichtverletzung bei verschweigen der dem Versicherer bereits bekannten Umstände und bei nicht erheblichen Schätzungsfehlern zur Laufleistung

Keine Aufklärungspflichtverletzung bei verschweigen der dem Versicherer bereits bekannten Umstände und bei nicht erheblichen Schätzungsfehlern zur Laufleistung

OLG Dresden, Urteil vom 11.6.2019 -4 U 1399/18-, zfs 2019, 569

  1. Die Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles erstreckt sich auch auf Tatsachen, deren Angaben eigenen Interessen wieder streitet, sofern sie zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein können. Unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers verletzen aber dann keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers, wenn dieser einen maßgeblichen Umstand bereits kennt.
  2. Die Angabe einer Laufleistung von exakt „100.000 km“, der eine Tilde vorangestellt wird, macht deutlich, dass es sich hierbei um eine Schätzung handelt. Abweichungen von 10 % zur tatsächlichen Laufleistung lassen in einem solchen Fall keinen Rückschluss auf eine Täuschungsabsicht zu.

Die versicherungsvertragliche Obliegenheit hinsichtlich des Verlassens des Unfallorts (E.1.3 AKB 08) geht nicht über die Pflichten des § 142 StGB hinaus.

OLG Hamm Urt.v. 14.04.16 -20 U 240/15- = BeckRS 2016, 12830; NJW-Spezial 2016, 651

 

In diesem Urteil beschäftigt sich das OLG Hamm sehr ausführlich mit dem Wortlaut der einschlägigen Versicherungsbedingungen und deren Verständnis für den versicherungsrechtlichen Laien.

Das OLH Hamm schließt sich hier der Entscheidung des OLG Saarbrücken (NJW-RR 2016, 922) an, wo die Grenzen einer Aufklärungsobliegenheit liegen.

Der vorliegende Wortlaut der Vertragsbedingung verlangt kein aktives Handeln des Versicherungsnehmers, sondern nur ein Ermöglichen der Feststellungen und das Gewährenlassen feststellungsbereiter Dritter.

Als problematisch wird die in dieser Bedingung enthaltene Klausel "je nach Umfang des Schadens" angesehen. Für den vericherungsrechtlichen Laien ist hier nicht ohne weiteres zu erkennen, was in der konreten Situation von ihm verlangt wird.

Auskunftsobliegenheiten im Versicherungsrecht

LG Coburg Urt. v. 26.10.05 r + s 2006, 16

Der Versicherungsnehmer, der nach der Entwendung eines Fahrzeuges falsche Angaben zu Vorschäden des Fahrzeuges macht, gefährdet seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung.

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