Unfallflucht im Versicherungsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo C.L. Neuner-Jehle
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Unfallflucht im Versicherungsrecht
Kausalitätsgegenbeweis des Versicherers bei § 142 StGB
Kausalitätsgegenbeweis des Versicherers bei § 142 StGB
AG Dortmund -436 C 5546/13- zfs 2015, 395
Hat sich ein Versicherungsnehmer unerlaubt vom Unfallort entfernt, kann aber das Unfallgeschehen alsbald aufgrund von Beobachtungen von Zeugen einschließlich der Frage einer alkoholischen Beeinffliussung des Versicherungsnehmers aufgeklärt werden, so ist der Versicherer wegen Führung des Kausalitätsgegenbeweises nicht leistungsfrei !
Besonders schwere Unfallflucht
Besonders schwere Unfallflucht
LG Heidelberg Urt.v. 23.01.14 -3 S 26/13- BeckRS 2014, 05282 = NJW-Spez. 2014, 203
Ist dem Fahrzeugführer bewusst, dass bei einem Unfall möglicherweise ein Unfallbeteiligter verletzt wurde und begeht er trotzdem Unfallflucht, so wird der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bis zu 5. 000,- € leistungsfrei.
Anm.:
In diesen Fällen muss der KFZ-Haftpflichtversicherer zunächst dem Geschädigten dessen Unfallschaden ausgleichen (§§ 115 I 4, 117 I VVG), im Anschluss hieran kann er gegen seinen Versicherungsnehmer regressieren und von diesem einen Teil der gezahlten Schadenssummen zurückverlangen. Grundsätzlich ist der Rückforderungsbetrag im Falle einer Obliegenheitsverletzung auf € 2. 500,- begrenzt, im Falle einer schweren Obliegenheitsverletzung wie hier, erhöht sich dieser Betrag jedoch auf € 5. 000,-.
Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
OLG Frankfurt -14 U 208/14- = ZfS 2015, 396
Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungs-obliegenheit, wenn er sich nach der nächtlichen Beschädigung einer Sandsteinmauer, ohne zu warten, vom Unfallort entfernt, auch wenn er am nächsten Morgen versucht, den Geschädigten zu verständigen. In einem solchen Fall ist auch der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen.
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Unfallflucht
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Unfallflucht
BGH Urt. v. 21.11.12 -IV ZR 97/11- BeckRS 2013,00363
Die Strafbarkeit eines Versicherungsnehmers nach § 142 II 2 StGB (Unfallflucht) ist nicht zwangsläufig als Aufklärungsobliegenheitsverletzung zu behandeln.
Anm:
Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Unfallflucht begründet sich im Wesentlichen darin, dass sich eine mögliche Alkoholisierung eines Unfallfahrers später nicht mehr feststellen lässt. Verlässt der Unfallfahrer jedoch erlaubt den Unfallort, so ist er nach § 142 II StGB verpflichtet, die erforderlichen Feststellungen nachträglich zu ermöglichen. Dies kann der Unfallfahrer jedoch mündlich, telefonisch, schriftlich oder auch durch einen Dritten (z.B. Anwalt) veranlassen
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei erlaubtem Entfernen vom Unfallort; Kausalitätsgegenbeweis
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei erlaubtem Entfernen vom Unfallort; Kausalitätsgegenbeweis
BGH Urt.v. 21.11.2012 -IV ZR 97,11- ZfS 2012,91
Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Unfall erlaubt vom Unfallort entfernt, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch stattdessen seinen Versicherer zu einem zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strfbarkeit nach § 142 Abs.2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs.2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.
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