Leistungsfreiheit des Versicherers im Versicherungsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo C.L. Neuner-Jehle
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart, Tilo Neuner-Jehle erklärt spezialisiert und kompetent
Telefonische Sofortauskunft:
0711 – 820 340 - 0
Leistungsfreiheit im Versicherungsrecht
Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei Trunkenheitsfahrt
Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei Trunkenheitsfahrt
OLG Saarbrücken Urt.v. 04.04.2013 -4 U 31/12- = BeckRS 2013, 06836 = NJW-Spezial 2013, 297
Ein von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise freier Versicherer (& 117 I VVG) ist auch gegenüber dem Dritten leistungsfrei, soweit dieser Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer - insbesondere dem Kaskoversicherer - erlangen kann (§ 117 III 2 VVG).
Vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers bei Trunkenheitsfahrt
Vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers bei Trunkenheitsfahrt
BGH Urt. v. 22.06.11 –IV ZR 225/10- NJW-Spezial 2011, 489
Bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer kann der Kaskoversicherer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen.
Hier Trunkenheitsfahrt des VN mit 2,7 o/oo
Leistungsfreiheit bei Kenntnis des Versicherers ?
Leistungsfreiheit bei Kenntnis des
Versicherers ?
BGH Urt.v. r+s 2007,366
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt. Hierbei ist nicht auf den jeweiligen Sachbearbeiter abzustellen, da dies allein eine Frage der innerbetrieblichen Organisation ist und diese nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen kann.
Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte
vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich
Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte
auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.