Diebstahlschaden im Versicherungsrecht von Anwalt Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Verkehrsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart, Tilo Neuner-Jehle erklärt spezialisiert und kompetent

 

Telefonische Sofortauskunft:


0711 – 820 340 - 0


Diebstahlschaden im Versicherungsrecht

Unwirksamkeit der Klausel über einen Eigentumserwerb des Versicherers bei Entwendung

Unwirksamkeit der Klausel über einen Eigentumserwerb des Versicherers bei Entwendung

OLG Karlsruhe, Beschl.v. 15.11.17 -9 W 30/17- = zfs 2018, 162

die Klausel, nach der im Falle der Entwendung eines Oldtimer-Kraftfahrzeugs der die entschädigungsleistende Versicherung Eigentum an dem Kraftfahrzeug erwirbt, ist unwirksam.

Austausch einer Schließanlage nach Diebstahl

Austausch einer Schließanlage nach Diebstahl

AG Köln r+s 2008,66

Wenn der Versicherungsnehmer nach Diebstahl des versicherten PKW die Schließanlage des Fahrzeuges komplett austauscht, kann er vom Versicherer dafür keinen Ersatz verlangen, wenn die Schließanlage bei dem Diebstahl nicht beschädigt wurde. Der Austausch dient in diesem Falle nur dem Schutz vor einem erneuten, wenn jetzt auch möglicherweise mit einem höheren Risiko zu erwartender Diebstahl.

Entwendung eines Navigationsgeräts

Beweis des Diebstahls eines Navigationsgerätes ohne Aufbruchspuren; Höhe der Entschädigung

AG Karlsruhe Urt.v. 21.06.13 -1 C 18/13- zfs 2013, 579

  1. Der Beweis des äußeren Anscheins eines Diebstahls aus einem KFZ kann auch geführt werden, wenn keine Aufbruchspuren festgestellt werden können.
  2. Der VN kann bei Diebstahl eines durch den Hersteller eingebauten Navigationsgerätes Entschädigung in Höhe des Widerbeschaffungswerts eines neuen Navigationsgerätes desselben Herstellers verlangen.

Entwendung eines Navigationsgeräts

LG Erfurt Urt.v. 29.11.2012 -1 S 197/12- zfs 2013, 217

Meinungsverschiedenheiten über den Wiederbeschaffungswert eines Navigationsgerätes können im Sachverständigenverfahren geklärt werden.

 

Anm:

Ob die zahlung einer Neupreisentschädigung erforderlich ist, da es keinen seriösen markt für Gebrauchtgeräte gibt, ist ebenfalls durch einen Sachverständgienausschuss zu klären.

Diebstahl des Navigationsgerätes aus PKW - Neupreisentschädigung

Diebstahl des Navigationsgerätes aus PKW - Neupreisentschädigung

AG Hannover Urt. V. 08.02.2010 zfs 2010, 333

Ein Versicherungsnehmer muss sich bei Entwendung des Navigationsgerätes aus seinem PKW nicht auf die Beschaffung im Internet angebotener gebrauchter Navigationsgeräte verweisen lassen.

Nachweis des Einbruchdiebstahls; Schätzung der Schadenshöhe; Verletzung der Obliegenheit

Nachweis des Einbruchdiebstahls; Schätzung der Schadenshöhe; Verletzung der Obliegenheit

OLG Hamm Urt.v. 21.10.2011 -20 U 62/11- zfs 2013, 273

  1. Zum Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebsstahls durch Aufbrechen einer Haustüre gehört es nicht, dass der Profilzylinder der Türe am Tatort gefunden wird.
  2. Bestehen keine Zweifel an der Echtheit des gestohlenen Schmucks, sind jedoch mangels Anschaffungsbelegen und Lichtbildern gesicherte Kenntnisse zum Wert nicht zu erlangen, kann den dadurch bedingten Unabwägbarkeiten durch Schätzung nach § 287 ZPO Rechnung getragen werden.
  3. Zu den Voraussetzungen des Kausalitätsgegenbeweises bei verspäteter Einreichung der Stehlgutliste und bei Veränderungen der Schadensstelle.

Diebstahl des KFZ-Schlüssels

Diebstahl des KFZ-Schlüssels

LG Berlin -42 O 297/11- DAR 2013,209

Das Belassen des Fahrzeugschlüssels in einer Sporttasche in einer nicht verschlossenen Umkleidekabine einer Sporthalle, die ihrerseits zu Beginn des Sportkurses noch nicht verschlossen war, ist versicherungsrechtlich als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Werden Fahrzeugschlüssel und Fahrzeug in der Folge gestohlen, so ist eine Kürzung der Versicherungsleistung um 25 % gem. § 81 Abs.2 VVG angemessen.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.