Leistungskürzung im Versicherungsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart Tilo Neuner-Jehle

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Leistungskürzung des Versicherers

Leistungskürzung und Regressbegrenzung

AG Bochum -5 S 102/11- (ZfS 2012,573

 

Ist aufgrunde iner Alkoholfahrt mit einer BAK von 0,95 Promille eine Quotierung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der beklagten Versicherung vorzunehmen, so hat die Quotierung keine Anwendung auf das Regresslimit von € 5. 000,- zu finden. Vielmehr muss zunächst der durch den Versicherer regulierten Gesamtschaden gequotelt werden und kann dann erst in einem zweiten Schritt die Begrenzung auf den Höchstbetrag erfolgen.

 

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