Obliegenheitsverletzung im Versicherungsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo C.L. Neuner-Jehle

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Obliegenheitsverletzung im Versicherungsrecht

Teilweise geführter Kausalitätsgegenbeweis bei unerlaubtem Entfernen und relativer Fahruntüchtigkeit

OLG Stuttgart, Urt.v. 13.12.18 -7 U 188/18- zfs 2020, 214 ff

  1. Nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann pauschal als arglistig im Sinne der versicherungsrechtlichen Regelungen zur Obliegenheitsverletzung angesehen werden. Für die Beurteilung sind stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend.
  2. Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung führt nicht zwangsläufig zu einer gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers, sondern nur in dem Umfang, wie eine Ursächlichkeit anzunehmen ist bzw. ein Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht werden kann.

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

BGH Urt.v. 13.03.2013 -VI ZR 110/11- = BeckRS 2013, 06695 = NJW-Spezial 2013, 330

Nur solange der Versicherer prüfungsbereit ist, können Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers Rechtsfolgen nach sich ziehen. Dies ist auch für den Bereich der Kfz-Kaskoversicherung von hoher Relevanz.

 

Anm.:

Eine Obliegenheitsverletzung führt meist zum (auch teilweisen) Verlust des Versicherungsschutzes. Die dem Versicherungsnehmer im Schadensfall obliegende Aufklärungspflicht soll den Versicherer vor unseriösen Versicherungsnehmern schützen, da der Versicherer auf die wahrheitsgemäßen Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen ist.

Verweigert er die leistung, so gibt er damit zu erkennen, dass er über seine Leistungspflicht abschließend entscheiden hat und daher keine Auskünfte mehr benötigt.

Lehnt jedoch der Versicherer seine Leistungspflicht ab, so können spätere falsche Angaben keine Obliegenheitsverletzung mehr sein.

Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei Trunkenheitsfahrt

Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei Trunkenheitsfahrt

OLG Saarbrücken Urt.v. 04.04.2013 -4 U 31/12- = BeckRS 2013, 06836 = NJW-Spezial 2013, 297

Ein von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise freier Versicherer (& 117 I VVG) ist auch gegenüber dem Dritten leistungsfrei, soweit dieser Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer - insbesondere dem Kaskoversicherer - erlangen kann (§ 117 III 2 VVG).

Obliegenheitsverletzung Alkoholfahrt

Obliegenheitsverletzung Alkoholfahrt

AG Nürtingen -11 C 1053/11- ZfS 2012,327

Die Regressnahme eines alkoholisierten Versicherungsnehmers wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ist dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentratin von mehr als 1,25 Promille aufwies. Dabei kommt einer Verurteilung im Strafverfahren wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB keine Bedeutung zu. Vielmehr ist bei einem solchen, die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit erheblich übersteigenden Wert die Annahme vorsätzlichen Handelns in Bezug auf die Alkoholisierung, zumindest bei einem alkoholgewohnten Kraftfahrer, berechtigt.

Zurechnung Obliegenheitsverletzung für Miteigentümer

Zurechnung Obliegenheitsverletzung für Miteigentümer

Alkoholbedingte Unfallverursachung durch den mitversicherten Miteigentümer

OLG Karlsruhe Urt.v. 18.01.2013 -12 U 117/12-

  1. Die Kraftfahrtversicherung ist eine in einem Versicherungsschein zusammengefasste Mehrzahl selbstständiger Versicherungsverträge, weshalb Gefahrerhöhungen, Anzeigepflicht- und Obliegenheitsverletzungen für die jeweilige Sparte getrennt zu prüfen sind.
  2. Steht ein Kraftfahrzeug im jeweiligen Miteigentum des Versicherungsnehmers und eines Dritten, hinsichtlich dessen ein Tatbestand erfüllt ist, der zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, so bleibt der Versicherer in Höhe des Miteigentumsanteils des Versicherungsnehmers leistungspflichtig.

Unzutreffende Schadensschilderung als Obliegenheitsverletzung

Unzutreffende Schadensschilderung als Obliegenheitsverletzung

LG Hamburg Urt.v. 05.08.11 -3331 O 160/09 NJW-Spezial 2011,616

Eine bewusst falsch abgegebene Unfallschilderung stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar. Folge Klagabweisung.

Die Klägerin gab hier an, die Motorhabe des Fahrzeuges sei plötzlich aufgesprungen mit der Folge, dass ihr Sohn als Fahrer von der Straße abkam und gegen einen Stein fuhr und es hierdurch zu erheblichem Sachschaden am Fahrzeug kam.

Ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger stellte fest, dass dies nicht richtig sein könne, da die Motorhaube sich erst durch einen Anstoß geöffnet haben könne und nicht schon zuvor. Die Klage wurde abgewiesen wegen Leistungsfreiheit des Versicherers.

 

Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liegt vor, wenn die Unfallschäden am versicherten Fahrzeug nicht mit der Unfallschilderung des Versicherungsnehmers in Einklang zu bringen sind (OLG Koblenz zfs 2001, 365). Beruht diese falsche Unfallschilderung allerdings auf einem Irrtum der Wahrnehmung und Erinnerung an das Unfallgeschehen, so ist dieses zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 1480)

 

Ferner haftet der Versicherungsnehmer grds. für die Erklärungen Dritter nur dann, wenn der Dritte „Wissenserklärungsvertreter“ war. Dies ist derjenige, der vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten betraut wurde und an dessen Stelle Erklärungen abgibt (BGH NJW 1993,2112, OLG Köln NJW-RR 2005, 1549). Falls aber der Versicherungsnehmer dann selbst die Schadensanzeige unterschreibt, wird diese als von ihm abgegeben angesehen.

Leistungsfreiheit des Versicherers bei Falschangaben

OLG Celle Urt. v. 26.04.07 NJOZ 2007,2803

Die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach der Ableistung eidesstattlicher Versicherungen führt in der Kaskoversicherung auch dann zur Leistungsfreiheit, wenn dies nicht zu einem konkreten Schaden des Versicherers führt.

Obliegenheitsverletzung durch falsche Geschwindigkeitsangabe; grobe Fahrlässigkeit/Anscheinsbeweis für das Abkommen von der Fahrbahn

Obliegenheitsverletzung durch falsche Geschwindigkeitsangabe; grobe Fahrlässigkeit/Anscheinsbeweis für das Abkommen von der Fahrbahn

OLG Saarbrücken Urt. v. 19.11.08 zfs 2009, 273

  1. Gibt der VN in der Schadensanzeige eine Geschwindigkeit zum Schadenszeitpunkt des Unfalls von 70 km/h an, während er in Wirklichkeit mindestens 95 km/h gefahren ist, so ist der VR wegen Verletzung der Aufklärungspflicht leistungsfrei.
  2. Kommt der VN bei einer mindestens 25 km/h überhöhten Geschwindigkeit nach einem Überholvorgang von der Fahrbahn einer Landstrasse ab, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass sein Fehlverhalten für den Versicherungsfall ursächlich geworden ist.

Aufklärung über eidesstattliche Versicherung; Belehrung gegenüber Ausländern

Aufklärung über eidesstattliche Versicherung; Belehrung gegenüber Ausländern

OLG Celle Urt.v. 26.04.07 zfs 2007,571

  1. Das Verschweigen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden.
  2. Auch gegenüber Ausländern genügt eine Belehrung in deutscher Sprache.

Obliegenheit zur Entbindung von der Schweigepflicht

Obliegenheit zur Entbindung von der Schweigepflicht

LG Saarbrücken Urt.v. 27.05.07 zfs 2007,580

Verweigert der Versicherungsnehmer die Entbindung ihn nach einem Unfall behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, so verletzt er seine Aufklärungsobliegenheit mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers.

Angaben gegenüber dem Versicherer „ins Blaue“ hinein stellen eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar.

Angaben gegenüber dem Versicherer „ins Blaue“ hinein stellen eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar.

OLG Karlsruhe Urt.v. 18.10.07 VersR 2008, 250

Der objektive Tatbestand der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der VN die Tatsachen kennt, zu denen er Angaben machen soll. Das ist aber schon anzunehmen, wenn Angaben bewusst und für den Versicherer nicht erkennbar ins Blaue hinein gemacht und so Falschangaben billigend in Kauf genommen werden.

Leistungsfreiheitsbeträge können bei Obliegenheitsverletzung zweier Verpflichteter vor dem Versicherungsfall nicht doppelt berechnet werden.

Leistungsfreiheitsbeträge können bei Obliegenheitsverletzung zweier Verpflichteter vor dem Versicherungsfall nicht doppelt berechnet werden.

AG Aachen Urt. v. 06.07.07 VersR 2008, 202

§ 5 III KfzPflVG; § 2 b II AKB

Haben der berechtigte Fahrer durch eine Trunkenheitsfahrt und der Versicherungsnehmer durch das Ermöglichen dieser Fahrt jeweils eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, kann der Versicherer den maximalen Leistungsfreiheitsbetrag nach § 2 b II AKB i.V.m. § 5 KfzPflVG nicht doppelt berechnen. In diesem Fall liegen keine Obliegenheitsverletzungen mit zwei Schutzrichtungen, sondern eine Kumulation von zwei Obliegenheitsverletzungen mit gleicher Schutzrichtung vor.

Unfallflucht in der KFZ-Versicherung

Unfallflucht in der KFZ-Versicherung

AG Hannover -537 C 9754/12- DAR 2013,87

Hat sich der Versicherungsnehmer unerlaubt vom Unfallort entfernt, ist die KFZ-Haftpflichtversicherung damit nicht vollständig von der Leistung frei. Sie kann ihre Leistungen nur in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen (§ 28 Abs.2 VVG). Hat der Versicherungsnehmer die Verursachung des Schadens fahrlässig übersehen, ist eine Kürzung um 50 % angemessen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; alsbaldige Feststellungen zum Unfallgeschehen

Keine Obliegenheitsverletzung bei Entfernen vom Unfallort nach angemessener Wartezeit und Unterlassen einer unverzüglichen Nachmeldung

OLG Dresden, Urteil vom 27.11.2018 -4 U 447/18- , zfs 2019, 92

Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung verpflichten, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die „gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten“, begrenzen auch die versicherungsrechtliche Obliegenheit auf die in § 142 I StGB genannten Pflichten. Eine Pflicht, den Versicherer entsprechend § 142 I StGB unverzüglich zu benachrichtigen, lässt sich hieraus zumindest dann nicht ableiten, wenn in den AKW zugleich eine Pflicht enthalten ist, jedes Schadensereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; alsbaldige Feststellungen zum Unfallgeschehen

AG Dortmund Urt.v. 30.01.15 -436 C 5546/13- = zfs 2015, 395

Hat sich der Versicherungsnehmer unerlaubt vom Unfallort entfernt, kann aber das Unfallgeschehen alsbald aufgrund der Beobachtung von Zeugen, einschließlich der Frage einer alkoholischen Beeinflussung des Versicherungsnehmers aufgeklärt werden, so ist der Versicherer wegen Führung des Kausalitätsgegenbeweises nicht leistungsfrei.

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

OLG Frankfurt Urt.v. 02.04.15 -14 U 208/14- = zfs 2015, 396

Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungsobliegenheit, wenn er sich nach der nächtlichen Beschädigung einer Sandsteinmauer ohne zu warten vom Unfallort entfernt, auch wenn er am nächsten Morgen versucht, den Geschädigten zu verständigen. In einem solchen Fall ist auch der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Nachtrunk

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Nachtrunk

LG Kassel Urt.v. 24.05.07 zfs 2007,517

  1. Ist kein Fremdschaden entstanden, stellt das Entfernen vom Unfallort keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar.
  2. Ein behaupteter Nachtrunk verletzt dann die Aufklärungsobliegenheit nur, wenn der Versicherer beweist, dass mit ihm der Wert einer erwarteten Blutprobe verschleiert werden soll.

Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort

Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort

VVG § 6 III; AKB § 7 I S.2, 12 Abs. 1, 13 Abs.1; StGB 13, 27 § 142 Abs. 2

Keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten in der Kraftfahrtversicherung durch Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen, wenn der Geschäftsführer als Repräsentant der Halterin und als Beifahrer des Unfallfahrzeuges die Fahrzeugführerin nicht daran gehindert hat, sich nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, und das Fahrzeug am Unfallort verbleibt.

VVG § 6 III; AKB § 7 I S.2, V S.4; StGB § 142

OLG Frankfurt Beschl. v. 31.05.06 zfs 2006,577

Auch wenn sich ein Versicherungsnehmer nach einem eisglättebedingten Leitplankenschaden (500,- €) nach 10 – 15 Minuten vom Unfallort entfernt und sich erst am nächsten Morgen bei der Polizei meldet, kann ein fehlendes Aufklärungsintersse des Versicherers Leistungsreiheit ausschließen.

Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

BGH Beschl. v. 28.02.07 NJW-RR 2007,907

Eine einmal erteilte Belehrung über die Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit muss bei späteren Nachfrage des Versicherers nicht zwangsläufig wiederholt werden.

Leistungskürzung und Regressbegrenzung

Leistungskürzung und Regressbegrenzung

AG Bochum -5 S 102/11- (ZfS 2012,573

 

Ist aufgrunde iner Alkoholfahrt mit einer BAK von 0,95 Promille eine Quotierung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der beklagten Versicherung vorzunehmen, so hat die Quotierung keine Anwendung auf das Regresslimit von € 5. 000,- zu finden. Vielmehr muss zunächst der durch den Versicherer regulierten Gesamtschaden gequotelt werden und kann dann erst in einem zweiten Schritt die Begrenzung auf den Höchstbetrag erfolgen.

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Unfallflucht

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Unfallflucht

BGH Urt. v. 21.11.12 -IV ZR 97/11- BeckRS 2013,00363

 

Die Strafbarkeit eines Versicherungsnehmers nach § 142 II 2 StGB (Unfallflucht) ist nicht zwangsläufig als Aufklärungsobliegenheitsverletzung zu behandeln.

 

Anm:

Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Unfallflucht begründet sich im Wesentlichen darin, dass sich eine mögliche Alkoholisierung eines Unfallfahrers später nicht mehr feststellen lässt. Verlässt der Unfallfahrer jedoch erlaubt den Unfallort, so ist er nach § 142 II StGB verpflichtet, die erforderlichen Feststellungen nachträglich zu ermöglichen. Dies kann der Unfallfahrer jedoch mündlich, telefonisch, schriftlich oder auch durch einen Dritten (z.B. Anwalt) veranlassen

Rettungsobliegenheit im Versicherungsrecht

Rettungsobliegenheit im Versicherungsrecht

OLG Saarbrücken -5 U 356/10-57- (VersR 2012,55)

 

Für den Rettungskostenersatz gilt nichts anderes als für die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Rettungsobliegenheit (§ 82 Abs. 3 Satz 2VVG). Er ist demzufolge um einen der Schwere des Verschuldens entsprechenden Anteil zu kürzen.

Deshalb kann bei einem Versicherungsnehmer, der auf einer Bundesautobahn einem Tier mit nicht aufklärbarer Größe ausgewichen ist und dadurch einen Unfallschaden verursacht hat, eine Kürzung des Rettungskostenersatzes um 50 % in Betracht kommen.

Addition der Regressbeträge bei doppelter Obliegenheitsverletzung

Addition der Regressbeträge bei doppelter Obliegenheitsverletzung

OLG Celle Beschl. v. 26.07.2012 -8 W 39/12- BeckRS 2012,21207

 

Die Regressbeträghe in der KFZ-Haftpflichtversicherung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis und Unfallflucht werden addiert

Quotelung in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit

Quotelung in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit

AG Siegen Urt.v. 30.11.2012 -14 C 2166/12- ZfS 2012,90

 

Die Verursachung eines Unfalls im Zustand relativer fahruntüchtigkeit (o,70 Promille), führt zu einer Leistungskürzung von 75 %.

 

In diesem Fall handelte es sich um einen vom Versicherungsnehmer verursachten Fremdschaden durch schuldhaft verursachten Verkehrsunfall mit Trunkenheit in Höhe von € 8. 900,-.

Durch die Trunkenheit kam es zu einer Leistungskürzung von 75 %, somit € 6. 675,-. Diese können vom Versicherer somit beim Versicherungsnehmer regressiert werden.

Aufgrund der hier geltenden Versicherungsvertragsbedingungen ist der Regress jedoch auf  € 5. 000,- beschrnkt. Diese jedoch kann der Versicherer nun beim Schädiger beanspruchen.

Keine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach Leistungsablehnung

Keine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach Leistungsablehnung

BGH Urt.v. 13.03.2013 -IV ZR 110/11- zfs 2013, 330

  • Mit der Erklärung des Versicherers, die Leistung abzulehnen, endet die Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzung.
  • Will der Versicherer nach einer Leistungsablehnung wieder in die Sachprüfung eintreten und dafür den Schutz vertraglich vereinbarter Obliegenheiten erneut in Anspruch nehmen, muss er dies gegenüber dem Versicherungsnehmer eindeutig und zweifelsfrei klarstellen.
  • Die in Nr. 17 VGB 98 geregelte Verwirkung des Leistungsanspruchs infolge einer vom Versicherungsnehmer versuchten oder vollendeten arglistigen Täuschung des Versicherers  greift nicht ein bei Angaben des Versicherungsnehmers, die dieser erst nach einer Leistungsablehnung des Versicherers in einem Wiederaufnahmeantrag macht.

Keine Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Aufbewahren des Fahrzeugscheins im KFZ

Keine Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Aufbewahren des Fahrzeugscheins im KFZ

OLG Dresden, Urt.v. 12.04.19 -4 U 557/18- zfs 2019, 396

  1. Der VN führt die Entwendung eines KFZ nicht dadurch grob fahrlässig herbei, dass er den Fahrzeugschein im KFZ aufbewahrt.
  2. Falschangaben zu Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugnutzern, die auf Überforderung beruhen, rechtfertigen eine hälftige Kürzung der Versicherungsleistung.

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