Regressdes Versicherers im Versicherungsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo C.L. Neuner-Jehle

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Regress des Versicherers im Versicherungsrecht

Muss der eigene Haftpflichtversicherer im Schadensfalle Schadensersatz an einen geschädigten Dritten begleichen, so steht im ein Rückgriff (= Regress) dieses Schadens gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer zu, im Falle dieser eine seiner Obliegenheiten verletzt hat.

Diese Obliegenheitsverletzungen liegen vor bei Trunkenheit, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, Verletzung von Aufklärungspflichten, ...

Die vom Versicherer zu regressierenden Beträge liegen je Obliegenheitsverletzung bis zu € 5.000,-. Werden zwei Obliegenheitsverletzungen begangen, so sind die Beträge zu addieren.

Regressansprüche des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzungen

Regressansprüche des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzungen

AG Montabaur Urt.v. 28.05.15 -10 C 276/11- Der Verkehrsanwalt 2015, 179

  1. Der Beklagte hat durch seine Fahruntüchtigkeit den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht. Hierfür spricht bereits der Anscheinsbeweis.
  2. Außerdem hat der Beklagte zusätzlich gegen die ihm obliegenden Aufklärungspflichten verstoßen, indem er sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat.
  3. Nach der zutreffenden Ansicht, der auch das erkennende Gericht folgt, sind die Regressbeträge zu addieren, wenn die eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles und die andere im Anschluss daran begangen worden ist. Der Versicherer will mit den Klauseln -für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar- unterscheidliche Interessen wahren.

Rückgriff gegen Partner einer nicht ehelichen Gemeinschaft in der Kaskoversicherung

BGH Urt.v. 22.04.09 zfs 2009, 393

§ 67 II VVG a.F. ist analog auch auf Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden.

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