Trunkenheit im Versicherungsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo C.L. Neuner-Jehle

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Trunkenheitsfahrt im Versicherungsrecht

Kausalitätsgegenbeweis bei Trunkenheit

Kausalitätsgegenbeweis bei Trunkenheit

LG Gera Urt.v. 10.02.09 zfs 2008,270

Führt eine versicherte Person ein Kraftfahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, so ist der Gegenbeweis, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat, erst geführt, wenn sie nachweist, dass der erlittene Verkehrsunfall ein unabwendbares Ereignis ist.

Leistungskürzung in der Kaskoversicherung bei Trunkenheitsfahrt

Leistungskürzung in der Kaskoversicherung bei Trunkenheitsfahrt

KG – 6 U 87/10 – VersR 2011, 487

Auch ab einer BAK von 1,1 Promille darf die Leistung nicht pauschal vollständig gekürzt werden. Dies wäre mit der Intention des VVG, das Maß der Kürzung an die Schwere des Verschuldens zu knüpfen, nicht vereinbar. Es sind vielmehr auch ab 1,1 Promille alle objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und zu gewichten.

Kürzung der Kaskoentschädigung bei Trunkenheit / Übermüdung

Kürzung der Kaskoentschädigung bei Trunkenheit / Übermüdung

OLG Düsseldorf Urt.v.  23.12.2010 -I-4 U 101/10-

 

Zur Kürzung der Entschädigungsleistung des Kaskoversicherers, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall mit einer BAK von 0,55 Promille verursacht und außerdem angibt, übermüdet gewesen zu sein.

Es wird ein Abzug von 25 % der Entschädigungssumme vorgenommen wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer.

Quotelung in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit

Quotelung in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit

AG Siegen Urt.v. 30.11.2012 -14 C 2166/12- ZfS 2012,90

 

Die Verursachung eines Unfalls im Zustand relativer fahruntüchtigkeit (o,70 Promille), führt zu einer Leistungskürzung von 75 %.

 

In diesem Fall handelte es sich um einen vom Versicherungsnehmer verursachten Fremdschaden durch schuldhaft verursachten Verkehrsunfall mit Trunkenheit in Höhe von € 8. 900,-.

Durch die Trunkenheit kam es zu einer Leistungskürzung von 75 %, somit € 6. 675,-. Diese können vom Versicherer somit beim Versicherungsnehmer regressiert werden.

Aufgrund der hier geltenden Versicherungsvertragsbedingungen ist der Regress jedoch auf  € 5. 000,- beschrnkt. Diese jedoch kann der Versicherer nun beim Schädiger beanspruchen.

Obliegenheitsverletzung Alkoholfahrt

Obliegenheitsverletzung Alkoholfahrt

AG Nürtingen -11 C 1053/11- ZfS 2012,327

Die Regressnahme eines alkoholisierten Versicherungsnehmers wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ist dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentratin von mehr als 1,25 Promille aufwies. Dabei kommt einer Verurteilung im Strafverfahren wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB keine Bedeutung zu. Vielmehr ist bei einem solchen, die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit erheblich übersteigenden Wert die Annahme vorsätzlichen Handelns in Bezug auf die Alkoholisierung, zumindest bei einem alkoholgewohnten Kraftfahrer, berechtigt.

Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei Trunkenheitsfahrt

Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei Trunkenheitsfahrt

OLG Saarbrücken Urt.v. 04.04.2013 -4 U 31/12- = BeckRS 2013, 06836 = NJW-Spezial 2013, 297

Ein von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise freier Versicherer (& 117 I VVG) ist auch gegenüber dem Dritten leistungsfrei, soweit dieser Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer - insbesondere dem Kaskoversicherer - erlangen kann (§ 117 III 2 VVG).

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