Kaskoversicherung im Versicherungsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo C.L. Neuner-Jehle

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Kaskoversicherung im Versicherungsrecht

fiktive Abrechnung im Kaskofall

Fiktive Abrechnung bei Kasko

Wenn gemäß der Reparaturkostenklausel des Kaskovertrages „die für die Reparatur erforderlichen Kosten“ erstattet werden, stehen dem Versicherungsnehmer die Kosten der örtlichen Werkstatt der Marke zu, wenn entweder die Reparatur nur dort einwandfrei durchgeführt werden kann, oder wenn das Fahrzeug jünger als drei Jahre ist oder aber, wenn es schon älter ist, aber bisher stets in der Markenwerkstatt repariert und gewartet wurde

BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 426/14

In der Kaskovers. können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als "erforderliche" Kosten im Sinne von A.2.7.1 b) AKB 2008 anzusehen sein.
Wenn gem. der Reparaturkostenklausel des Kaskovertrages "die für die Reparatur erforderlichen Kosten" erstattet werden, stehen dem Versicherungsnehmer die Kosten der örtlichen Werkstatt der Marke zu, wenn entweder die Reparatur nur dort einwandtfrei durchgeführt werden kann, oder wenn das Fahrzeug jünger als 3 Jahre ist oder aber, wenn es schon älter ist, aber bisher stets in der Markenwerkstatt repariert und gewartet wurde.
 
Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der VN bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. (amtl. Leits)
      
BGH, Urt. v. 11. 11. 2015 – IV ZR 426/­14 (LG Berlin)
(r+s 2016, 27, beck-online)

Grenzen des Reparaturschadens bei Kasko

Grenzen des Reparaturschadens bei Kasko

  • Bei Kasko gibt es keine Reparaturgrenze. Es gibt nur eine Grenze, wieweit der Versicherer die Kosten tragen muss.
  • Wird umfassend in Fachwerkstatt repariert, ist die Obergrenze WBW minus SB ohne Berücksichtigung des RW
  • A.2.5.1 in Verbindung mit A.2.5.2.1. der GDV Musterbedingungen 2015 (siehe auch A.2.5.1.6)
  • Zum Nachweis der vollständigen und fachgerechten Reparatur genügt (so ja der Wortlaut der Klausel) die Vorlage der Rechnung
  • LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.9.2013 – 8 O 6658/12, IWW Abruf-Nr. 133470

BGH, Urteil vom 29.04.03, VI ZR 393/02

„Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen“

BGH, Urteil vom 23.5.2006, VI ZR 192/05:

„Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahrzeug-schadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug –gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate weiter nutzt.“

BGH, Urteil vom 23.5.2006, VI ZR 192/05, aus den Gründen:

  • dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwertes … … entgegensteht, nicht verneint werden können.“
  • Achtung: Wenn der Geschädigte den über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Schaden vollständig reparieren lässt, gibt es anschließend keine Haltefrist. Er darf ggf. unmittelbar nach der Reparatur verkaufen
  • So BGH VI ZR 77/06 vom 5.12.2006          

Fälligkeit sofort und nicht erst nach sechs Monaten bejaht

  • AG Remscheid Urt. v. 11.8.15 - 8 C 88/15

Sorgfältig begründet unter Bezugnahme auf die Erwägungen,

die der BGH bei der Parallelsituation 130 % vorgenommen hat

Restwertangebot des Kaskoversicherers

Restwertangebot des Kaskoversicherers

LG Bielefeld, Urt. v. 24.7. 3 - 22 S 65/13

Auch in der Vollkaskoversicherung entfaltet ein Restwertangebot nur Wirkung, wenn es ausreichend konkret ist. Es muss mindestens die Anschrift des von der Versicherung benannten Käufers erkenne lassen und auch einen Hinweis, ob Abholkosten entstehen.

Beweislast bei Kaskoversicherungsfällen

Beweislast bei Kaskoversicherungsfällen

LG Dortmund Urt.v. 02.03.17 -2 O 155/15- BeckRS 2017, 103728 = NJW-Spezial 2017, 266

Beruft sich der Versicherer auf die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls kommen ihm keine Beweiserleichterungen zugute, wenn dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls keine Beweiserleichterungen zugestanden werden. Ist der Versicherungsfall voll bewiesen oder unstreitig, dann muss der Versicherer den Vollbeweis für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls erbringen.

Leistungskürzung in der Kaskoversicherung bei Trunkenheitsfahrt

Leistungskürzung in der Kaskoversicherung bei Trunkenheitsfahrt

KG – 6 U 87/10 – VersR 2011, 487

Auch ab einer BAK von 1,1 Promille darf die Leistung nicht pauschal vollständig gekürzt werden. Dies wäre mit der Intention des VVG, das Maß der Kürzung an die Schwere des Verschuldens zu knüpfen, nicht vereinbar. Es sind vielmehr auch ab 1,1 Promille alle objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und zu gewichten.

Kürzung der Kaskoentschädigung bei Trunkenheit / Übermüdung

Kürzung der Kaskoentschädigung bei Trunkenheit / Übermüdung

OLG Düsseldorf Urt.v.  23.12.2010 -I-4 U 101/10-

 

Zur Kürzung der Entschädigungsleistung des Kaskoversicherers, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall mit einer BAK von 0,55 Promille verursacht und außerdem angibt, übermüdet gewesen zu sein.

Es wird ein Abzug von 25 % der Entschädigungssumme vorgenommen wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer.

Betriebsschadenausschluss bei Kollision zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug

Betriebsschadenausschluss bei Kollision zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug

BGH Urt.v. 19.12.2012 -IV ZR 21/11-

Gerät ein an ein vollksakoversichertes Fahrzeug angehängter Wohnwagen aufgrund Spurrillen so ins Schleudern, dass er mit dem PKW kollidiert, so liegt ein Unfall und kein nicht gedeckter Betriebsschaden vor.

Platzen eines Reifens als Unfallschaden = Kakoentschädigung

LG Karlsruhe Urt.v. 20.08.2013 -9 O 95/12- zfs 2013, 577

Schäden durch Platzen eines Reifens nach Einfahren in einen größeren Fremdkörper sind keine Betriebs-, sondern entschädigungspflichtige Unfallschäden. Der Anspruch gegenüber der Vollkaskoversicherung auf Entschädigung besteht.

Kaskoversicherung und Anwaltskosten

Kaskoversicherung und Anwaltskosten

BGH Urt. v. 08.05.2012 -6 ZR 196/11-

 

Zur Frage, ob der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte vom Ersatzpflichtigen die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber seinem Kaskoversicherer verlangen kann:

 

Die Anwaltskosten des Geschädigten für die Geltendmachung des Schadens bei seinem Kaskoversicherer sind nicht erstattungsfhähig, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, der Geschädigte die ihm entstandenen Schäden gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer zunächst selbst und ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts geltend gemacht hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde.

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