Regress des KFZ-Versicherers beim Versicherungsnehmer von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

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Regress des KFZ-Versicherers beim Versicherungsnehmer

Regress des KFZ-Versicherers ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer eine sog. Obliegenheitsverletzung" begeht, z.B. Fahrerflucht oder eine Trunkenheitsfahrt. Hierdurch kann es zum teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes kommen, andererseits kann der Versicherer beim Versicherungsnehmer auf von ihm gezahlte Schadenssummen an Dritte zurückfordern.

 

Vorliegend geht es zunächst um die Rechtsfolgen einer Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht.

 

Im Falle der Versicherungsnehmer einen Dritten schädigt und dies während einer Trunkenheitsfahrt, oder anschließender Unfallflucht hat der Geschädigte soeohl einen Direktanspruch gegen den Versicherer (§ 115 I VVG)  auf Schadensausgleich, als auch gegen den Versicherungsnehmer (§ 7 I StVG). Eine mögliche interne Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers kann dem Geschädigten aber vom Versicherer nicht entgegen gehalten werden (§ 117 I VVG), d.h. der Geschädigte hat auf jeden Anspruch auf Schadensersatz gegen den Versicherer.

 

Der Versicherer widerrum hat nach Zahlung gegen den Versicherungsnehmer einen Ausgleichsanspruch aus einem Geamtschuldnerverhältnis (§ 116 VVV i.V.m. § 426 I BGB) gegen den Versicherungsnehmer.

 

Allgemeine Kraftfahrtbedingungen (AKB)

Die AKB´s bestimmen, dass das Auto nicht gefahren werden darf, wenn der Fahrer wegen Alkohol, Drogen etc. hierzu nicht in der Lage ist, dies sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer darf aber auch keinen Dritten alkoholisiert fahren lassen.

Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab 1,1 Promille vor, die relative unterhalb 1,1 Promille.

Eine teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers liegt aber nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden auch verschuldet hat (vorsätzlich oder grob Fahrlässig).

Fahrlässig ist der Unfall dann herbeigeführt, wenn der Fahrer bewusst oder unbewusst fahrlässig irrig sich für fahrtüchtig hält).

Zu beachten ist jedoch, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine objektive und subjektive grobe Fahrlässigkeit angenommen wird, wenn der Fahrer alkoholbedingt Fahruntüchtig ist.

 

 

Rechtsfolge:

 

Die Höhe der Leistungsfreiheit des Versicherers hängt nun vom Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers ab. Je ghöher seine Schuld anzusehen ist, umso höher fällt die Höhe der Leistungsfreiheit aus.

 

Bei vorsätzlicher Obliegeheitsverletzung ist ein 100 %-iges Kürzungsrecht gegeben, d.h. der Versicherer regressiert den Schaden beim Versicherungsnehmer zu 100 %.

 

Bei grober Fahrlässigkeit je nach dem Maß des Verschuldens und den Umständen des Einzelfalles.

1,05 Promille 80 % Regress (KG r+s, 2011,331)

0,5 Promille   50 % (OLH Hamm, r+s 2011,506)

 

Allerdings ist der Versicherungsnehmer ab einem Regress ab € 5. 001,- geschützt. Zum Schutz des Versicherungsnehmers hat der Gesetzgeber in § 5 I Nr. 1, III PflVersG  die Regressforderung des Versicherers auf € 5. 000,- begrenzt, egal wie hoch der verursachte Schaden war.

 

Zu beachten ist aber, dass die Höhe des Regresses in zwei Schritten erfolgt:

Zunächst wird die Regressquote gebildet, z.B. bei einem Schaden von 20. 000,- € und einer Trunkenheitsfahrt von 0,7 Promille = 50 % Regressforderung = €10. 000,-.

 

Aus diesen 10. 000,- Forderung des Versicherers bezahlt der Versicherungsnehmer sodann lediglich € 5. 000,- und nicht mehr.

 

So LG Bochum BeckRS 2012, 21208

 

Regress des Haftpflichtversicherers wg fehlender Überprüfung einer gültigen Fahrerlaubnis

Regress des Haftpflichtversicherers wg fehlender Überprüfung einer gültigen Fahrerlaubnis

LG Oldenburg -13 S 506/14- = r+s 2015, 493

Der Halter eines Fahrzeugs, der sein Fahrzeug einem anderen überlässt, muss sich stets davon vergewissern, dass der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Dies hat i.d.R. durch Einblick in den Führerschein zu erfolgen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer sich auf andere Umstände verlassen kann, die vernünftigerweise den sicheren Schluss auf das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis zulassen.

Regress bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

Regress bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

AG Frankfurt a.M. Urt.v. 13.02.14 -31 C 3163/13- Der Verkehrsanwalt 2015/,61

  1. Ab der Grenze von 1,1 Promille wird absolute Fahruntüchtigkeit vermutet.
  2. Im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit ist das Hinzutreten weiterer Ausfallerscheinungen erforderlich, um den Schluss zuzulassen, dass der Fahrer nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

 

Kann der Versicherer nicht nachweisen, dass sein Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt 1,1 oder mehr Promille besaß, so muss er weitere Ausfallerscheinungen nachweisen um den Unfallschaden gegen den Versicherungsnehmer zu regressieren.

Addition der Regressbeträge bei doppelter Obliegenheitsverletzung

Addition der Regressbeträge bei doppelter Obliegenheitsverletzung

OLG Celle Beschl. v. 26.07.2012 -8 W 39/12- BeckRS 2012,21207

 

Die Regressbeträge in der KFZ-Haftpflichtversicherung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis und Unfallflucht werden addiert

Quotelung in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit

Quotelung in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit

AG Siegen Urt.v. 30.11.2012 -14 C 2166/12- ZfS 2012,90

 

Die Verursachung eines Unfalls im Zustand relativer fahruntüchtigkeit (o,70 Promille), führt zu einer Leistungskürzung von 75 %.

 

In diesem Fall handelte es sich um einen vom Versicherungsnehmer verursachten Fremdschaden durch schuldhaft verursachten Verkehrsunfall mit Trunkenheit in Höhe von € 8. 900,-.

Durch die Trunkenheit kam es zu einer Leistungskürzung von 75 %, somit € 6. 675,-. Diese können vom Versicherer somit beim Versicherungsnehmer regressiert werden.

Aufgrund der hier geltenden Versicherungsvertragsbedingungen ist der Regress jedoch auf  € 5. 000,- beschrnkt. Diese jedoch kann der Versicherer nun beim Schädiger beanspruchen.

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei erlaubtem Entfernen vom Unfallort; Kausalitätsgegenbeweis

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei erlaubtem Entfernen vom Unfallort; Kausalitätsgegenbeweis

BGH Urt.v. 21.11.2012 -IV ZR 97,11- ZfS 2012,91

 

Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Unfall erlaubt vom Unfallort entfernt, seiner Pflicht zur unverzüglichen  Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch stattdessen seinen Versicherer zu einem zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strfbarkeit nach § 142 Abs.2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs.2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei erlaubtem Entfernen vom Unfallort; Kausalitätsgegenbeweis

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei erlaubtem Entfernen vom Unfallort; Kausalitätsgegenbeweis

BGH Urt.v. 21.11.2012 -IV ZR 97,11- ZfS 2012,91

 

Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Unfall erlaubt vom Unfallort entfernt, seiner Pflicht zur unverzüglichen  Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch stattdessen seinen Versicherer zu einem zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strfbarkeit nach § 142 Abs.2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs.2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.

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