Gefahrerhöhung im Versicherungsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo C.L. Neuner-Jehle

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart, Tilo Neuner-Jehle erklärt spezialisiert und kompetent

 

Telefonische Sofortauskunft:


0711 – 820 340 - 0


Gefahrerhöhung im Versicherungsrecht

Grobe Fahrlässigkeit durch Verwahren des KFZ-Scheines im PKW

VVG 23, 25, 61

OLG Celle Urt.v. 09.08.07 zfs 2007690

  1. § 61 VVG setzt voraus, dass das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalles kausal gewesen ist. Die Beweislast für die Kausalität obliegt dem Versicherer.
  2. Das dauerhafte Verwahren des KFZ-Scheins im Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat, §§ 23, 25 VVG. Den Kausalitätsgegenbeweis hat dann der Versicherungsnehmer zu führen.

Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung bei Schlüsselverlust

OLG Hamm Urt.v. 03.97.13 -20 U 226/12- zfs 2013, 574

  1. Die von außen nicht sichtbare Verwahrung der Zulassungsbescheinigung im Fahrzeuginneren stellt keine Gefahrerhöhung dar.
  2. Eine Gefahrerhöhung aufgrund eines Schlüsselverlusts kommt nur in Betracht, wenn sich aus dessen Umständen das objektive Risiko des Zugriffs Dritter auf das versicherte Fahrzeug erhöht hat.
  3. Vermag der VN aufgrund intellektueller Einschränkungen aufgrund der Umstände,  die ein Entwendungsrisiko begründen, nicht zu erkennen, dass er gehalten sein könnte, seinen VR zu unterrichten, ist ihm das nicht als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Vertragliche Regelungen und Vorschriften zur Gefahrerhöhung

BGH Urt.v. 12.09.2012 -IV ZR 171/11- ZfS 2012,94

 

Für eine Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung enthalten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vrmögenssschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmenslitern und Leitenden Angestellten (ULLA) eine abschließende Regelung, die einen Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 27, 28 VVG a.F. ausschließt.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.