Wildschaden im Versicherungsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo C.L. Neuner-Jehle
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Wildschaden im Versicherungsrecht
Wildunfälle
Bei Kollision mit Wild besteht zugunsten des Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz seines durch den „Wildunfall“ entstandenen Schaden gegenüber seiner Teilkaskoversicherung gem. § 12 (1) I d AKB.
Hierbei muß sich das Wild, welches durch § 2 I Nr. 1 des BundesjagtG definiert wird (www.gesetze-im-internet.de/bjagdg Aufzählung abschließend) beim Zusammenstoß in Bewegung befinden. Insbesondere gehören zum Wild: Rehe, Füchse, Hasen, Kaninchen, Wildschweine, etc. Kein Versicherungsschutz besteht für Haustiere (unabhängig von der Größe derselben) wie Hunde und Katzen.
Die Teilkasko schuldet Ersatz für die Schäden, die
- unmittelbar auf einen Zusammenstoß mit Haarwild beruhen,
- auf Auswirkungen eines Zusammenstoßes mit Haarwild zurückzuführen sind,
- bei dem Versuch entstehen, einen Zusammenstoß mit einem größeren Haarwild zu vermeiden.
Kein Ersatzanspruch besteht jedoch dann, wenn
- der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Beweis schuldig bleibt, dass eine Kollision mit Haarwild stattgefunden hat oder unmittelbar bevorstand,
- der Versicherungsnehmer ein Ausweichmanöver auf Grund der Größe des Wildes nicht für geboten halten durfte,
- die Reaktion auf die Kollision oder das Ausweichmanöver als grob fahrlässig zu qualifizieren sind
- der Versicherungsnehmer die Gefahrenlage selbst grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Leistungsanspruch bei Wildunfall durch Teilkaskoversicherung
OLG Koblenz Urt.v. 19.05.06 –10 U 1415/05 = NJW-RR 2007,242
Der Rettungskostenersatz bei Vollbremsung mit Motorrad vor Rehen setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer –zumindest auch – die Beschädigungen am Fahrzeug verhindern will.
Wildunfall - Teilkaskoversicherung
LG Konstanz Urt.v. 23.09.2011 -11 S 92/11 A
Auch wenn am Unfallfahrzeug weder Blut noch Wildhaar, sondern lediglich ein frischer Streifschaden nach einem Unfall vorgefunden wurde, der laut Sachverständigengutachten höchstwahrscheinlich durch Berührung mit einem Reh verursacht wurde, ist der Teilkaskoversicherer eintrittspflichtig.
Nachweis eines Wildschadens; Verletzung der Anzeigeobliegenheit
AG Kaiserslautern Urt.v. 26.10.10 -4 C 575/13- zfs 2016, 153
- Zum Nachweis eines Wildunfallschadens
- Zur Rechtzeitigkeit einer Schadensanzeige
- Zu den Voraussetzungen der Verlezung eine Schadensminderungsobliegenheit
Entscheidung muss wegen der Günde nachgelesen werden.
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