manipulierter Verkehrsunfall im Versicherungsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo C.L. Neuner-Jehle
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manipulierter Verkehrsunfall im Versicherungsrecht
Beweisanforderung bei Verdacht eines manipulierten Verkehrsunfalls
OLG Saarbrücken Urt. v. 30.10.2012 -4 U 259//11-82- (BeckRS 2012,22449)
Der dem Geschädigten obliegende Beweis für das äußere Unfallgeschehen ist erbracht, wenn bei einem Fehlen von objektiven Beweisanzeichen für das Unfallereignis durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung durch die Unfallbeteiligten bestehen und weitere objektive Indizien nach anerkannter Kasuistik für einen manipulierten Verkehrsunfall streiten.
Das OLG ist in der ZUsammenschau der Aspekte mit den Beweiszeichen, die für einen manipulierten Verkehrsunfallstreiten, nicht mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO davon überzeugt, dass sich der Unfall an dem angegebenen Ort und der beschriebenen Zeit ereignet hat.
Hinweis:
Für den Umstand, dass es zu dem behaupteten Unfall gekommen ist, ist immer zunächst der Geschädigte beweispflichtig. Die Beklagten sind umgekehrt sodann beweispflichtig dafür, dass ein gestellter Unfall vorliegt. Dieser Beweis kann durch Indizien geführt werden (OLG Köln VersR 1989,163).Bei einer entsprechenden Häufung von Indizien kommt dem Versicherer sodann der Anscheinsbeweis zugute.
Anscheinsbeweis bei Unfallmanipulation bei Kaskoabrechnung
OLG Celle Beschl. V. 15.09.11 NJW-Spezial 2012, 11
Bei Vorliegen typischer Anzeichen eines gestellten Verkehrsunfalls spricht der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer Unfallmanipulation.
Anm.:
Hier rechnete die Klägerin fiktiv ab, der Unfall soll sich nachts am 24.12. ereignet haben. Neben dem Ehemann der Klägerin standen keine unbeteiligten Zeugen zur Verfügung, die Unfallkonstellation war einfach, daher die Kollision schwer nachvollziehbar. Dennoch wurden von der Klägerin „undurchsichtige“ und widersprüchliche“ Unfallschilderungen abgegeben. Der angebliche Schädiger hat sein Verschulden sofort eingeräumt. Beim angeblich beschädigten Fahrzeug soll es sich um eine teure Oberklasselimousine gehandelt haben, deren erhebliche Vorschäden verschwiegen wurden, das angebliche Schädigerfahrzeug war dagegen eher geringwertig. Beide Fahrzeuge wurden unmittelbar nach dem Unfall verkauft, standen somit einer Besichtigung nicht mehr zur Verfügung.
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