vorsätzliche Unfallherbeiführung im Versicherungsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo C.L. Neuner-Jehle

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vorsätzliche Unfallherbeiführung im Versicherungsrecht

Vorsätzliche Unfallverursachung

OLG Hamm r+s 2006,33

Fällt dem Fahrer eine vorsätzliche Unfallverursachung zur Last und war der Fahrzeughalter weder Mittäter noch Gehilfe der Vorsatztat, so bleibt der KH-Versicherer gegenüber dem Geschädigten aus § 3 Nr. 1 PflVersG zum Schadensersatz verpflichtet. Halter und Versicherer haften gem. § 7 Abs. 3 S. 1 StVG nicht, weil das KFZ ohne seinen Willen und sein Wollen benutzt wurde, ohne dass er es hätte vermeiden können.

Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls; Foul beim Fußballspiel

Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls; Foul beim Fußballspiel

OLG Karlsruhe Urt.v. 27.09.2012 - 9 U 162/11- zfs 2013, 278

  1. Im Fußball lässt der äußere Hergang eines groben Foulspiels grundsätzlich nicht auf einen die Leistungsprflicht des Haftpflichtversicherers ausschließenden Verletzungsvorsatz gem. § 103 VVG schließen.
  2. Zu den Indizien für eine dennoch erfolgende Annahme eines bedingten Vorsatzes:

 

Anm.:

Für sich genommen rechtfertigt ein gravierender Regelverstoß jedoch nur den Vorwurf der -einfachen oder groben- Fahrlässigkeit (vgl. OLG Düsseldorf; OLG Hamm, OLG Frankfurt, OLG Mönchen und OLG Stuttgart) und auch die evidente Gefahr erheblicher Verletzungen lässt nicht auf den für § 103 VVG erforderlichen Verletzungs-, sondern allenfalls auf einen rechtlich unerheblichen Gefährdungsvorsatz schließen.

 

Für die Deckung des Versicherers kommt es darauf an, ob der Versicherer Vorsatz nachweisen kann. Gem. § 103 VVG wird jedoch für den Vorsatz nicht nur verlangt, dass der versicherte Sieler sein Verhalten (also die Verletzungshandlung, z.B. sog. Blutgrätsche) kennt und will, sondern auch, dass er den Handlungserfolg, nämlich den körperlichen Schaden seines Mitspielers, für möglich hält und einen solchen in Kauf nimmt. Bedingter Vorsatz genügt hier somit.

In solchen Fällen kann der "Täter" vor teils auch sehr hohen Schadensersatzforderungen nur geschützt werden, wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, den Erfolg seines Tuns auch in dem erforderlichen Umfang in sein Wissen und seinen Willen uafgenommen zu haben.

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