Mangel beim Autokauf von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Mangel beim Autokauf im Autokaufrecht

Beim Kauf eines Fahrzeuges, unerheblich, ob neu oder gebraucht ist bei Vorliegen eines Mangels zunächst der Mangel konkret festzustellen und festzuhalten (ggf. Beweissicherung).

Liegt ein sog. Mangel vor (abweichen der Ist- von der vertraglichen Sollbeschaffenheit), muss festgestellt werden, ob sich der Mangel noch innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf (+ Übergabe des Fahrzeugs) gezeigt hat oder danach.

Ist der Mangel in den ersten 6 Monaten nach Kauf eingetreten, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass der Mangel dann auch schon bei Überhabe vorhanden war und der Verkäufer muss beweisen, dass dies nicht so war.

Tritt der Mangel erst nach 6 Monaten nach Kauf zutage, gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr, wonach nun der Käufer in der Beweislast ist !

 

Gesetzestext: § 476 BGB

Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelbehaftet war, es sei den, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Dieses Gesetz ist sowohl für Neu-, als auch Gebrauchtwagen anzuwenden.

Der Bundesgerichtshof  (Urt.v. 02.06.04 -VIII ZR 329/03- führt hierzu wie folgt aus:

Macht der Käufer Rechte gem. § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Mangel begründenen Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang auftretenden Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Nach dem BGH muss der Käufer somit auch eine Fehlbedienung ausschließen, z.B. Mangel durch Schaltfehler.

 Rechtsprechungsänderung wegen Beweislast bei Vorliegen eines Mangels am Fahrzeug

Überraschende Rechtsprechungsänderung des BGH

 

Erweiterung der Vermutungswirkung des § 476 BGB beim Autokauf

BGH Urt.v. 12.10.16-VIII ZR 103/15- = BeckRS 2016, 19359 = NJW-Spezial 2016, 745

Die bisherige Beweislastumkehr des § 476 BGB greift nunmehr schon dann, wenn der Käufer nachweisen kann, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand bzw. eine Mangelerscheinung am PKW gezeigt hat.

 

Anm.:

Zu dieser Rechtsprechungsänderung kam der BGH aufgrund eines Urteils des EuGH, daher war die bisherige Auslegung des § 476 BGB zu ändern.

Die Auslegung des Art 5 III der Verbrauchsgüterrichtlinie durch den EuGH gebietet den § 476 BGB schon dann eingreifen zu lassen, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) am gekauften PKW gezeigt hat, der -unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 I BGB) begründen würde.

Dagegen muss der Käufer weder darlegen und beweisen, auf welche Ursache dieser Zusatand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Weiter führt der BGH aus, dass in Anbetracht der Reichweite der Vermutungswirkung des Art 5 III der Verbrauchsgüterrichtlinie eine richtlinienkonforme Auslgegung des § 476 BGB auch insoweit geboten ist, als dass bei Auftreten eines akuten mangelhaften Zustands vermutet wird, dieser habe in einem früheren Entwicklungsstadium sschon bei Gefahrübergang vorgelegen.

 

Im Klartext heißt dies wohl, dass egal wann nach dem Kauf eines Fahrzeuges ein Mangel auftritt, immer zunächst vermutet wird, dieser Mangel habe bereits bei Kauf vorgelegen. Nun hat der Verkäufer zu beweisen, dass dem nicht so ist, oder es sich um reine Verschleißdefekte handelt.

Problem mit spontan auftretendem Mängel ("Vorführeffekt")

Der Verkäufer hat eine Nachforschungspflicht

BGH Urt.v. 26.10.2016 -VIII ZR 240/15-

Ob ein Mangel besteht oder nicht. Zeigt er sich nicht in dem Moment, wo der Käufer zur Nachbesserung vorstellig wird (sog. Vorführeffekt), muss der Verkäufer je nach Vortrag des Käufers über die Mangelsymptome (jedenfalls wenn er sie hinreichend genau bezeichnet) das Fahrzeug auf ihrem Hof belassen und Ursachenforschung betreiben. Macht er es nicht und schickt den Käufer wieder weg, verletzt er seine Mangelerforschungspflicht

(in dem Fall: sagte der Käufer, das Kupplungspedal bliebe am Boden hängen und müsste händisch zurück gestellt werden = Verkehrsunsicherheit)

Fristsetzungserfordernis zur Mangelbeseitigung

Kein Fristsetzungserfordernis = Unschädlichkeit fehlender Fristsetzung

BGH Urt.v. 26.10.2016 -VIII ZR 240/15-

Es ist dem Käufer unzumutbar, erneut vorstellig zu werden, bzw. "die dem Kläger in der beschriebenen Weise allein angebotene Abhilfe (des Wiedervorbeikommens) war nach der gegebenen Situation unzumutbar nach § 440 I Alt. 3"

Nach der Berufungsinstanz wäre nämlich dieser Verweis erneut vorbeizukommen bereits eine entsprechende ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung.

 

Der BGH stellt bzgl. der Unzumutbarkeit indes auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ab, wonach der Käufer sich vom Vertrag lösen kann (= Rücktritt), wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat.

Dann folgt eine Einzelfallbetrachtung: hier: wegen der Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs war es dem Kläger, also Käufer nicht zumutbar, ein weiteres Mal vorstellig zu werden und damit wegen der defekten Kupplung das Risiko eines Unfalls signifikant zu steigern.

 

Das heißt, es bedarf seitens des Verkäufers nicht der expliziten Verweigerung, es reicht, wenn der Verkäufer dem Käufer unberechtigt Hindernisse im Rahmen der Mangelbeseitigung schafft, die geeignet sind, dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten zu bereiten.

 

= die Entscheidung gilt jedenfalls für Mängel, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs betreffen

Unerheblichkeit des Mangels (5 %-Hürde)

Die Unerheblichkeit des Mangels  (5 %-Hürde)

--> zeigt sich später, dass der Mangelbeseitigungsaufwand unter 5% war, ist das unschädlich, wenn bei Rücktrittserklärung Unsicherheiten bestehen, was die Mangelursache ist und wie hoch die Reparaturkosten werden.

 

"Denn ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es dem Verkäufer möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte gelingen können, das Fahrzeug zu reparieren."

 

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bewertung der Unerheblichkeit ist somit der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung.

 

Repariert der Sachverständige im Rahmen seiner Fehlerdiagnose das Fahrzeug, (ohne dass der Kläger das wollte), besteht auch kein treuwidriges Verhalten, wenn am Rücktritt festgehalten wird. Es bedarf des Einverständnisses seitens des Käufers, die bloße widerspruchslose Hinnahme genügt nicht.

Dies gilt sogar dann, wenn der Käufer nach Reparatur durch den Sachverständigen mit dem Fahrzeug weiterfährt, weil er auf das Fahrzeug angewiesen ist.

Rechte des Käufers beim Sachmangel

Die Anspruchsgrundlage für den Käufer im Falle eines Mangels stellt § 437 BGB dar.

Hiernach besteht ein hierarchisches zweistufiges System:

 

Die Verjährung der Käuferrechte regelt sich in § 438 I Ziff. 3 BGB

Nachbesserung / Ersatzlieferung § 439 I - IV BGB

Nachbesserung / Ersatzlieferung § 439 I - IV BGB

  • Bei Vorlage eines Mangels hat der Käufer die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung
  • beim Gebrauchtwagen gibt es keinen Anspruch auf Ersatzlieferung (BGH (-VIII ZR 209/05 "in der Regel")
  • der Verkäufer kann die Nachbesserung bei Unzumutbarkeit verweigern.

Nacherfüllungsverlangen

BGH Urt.v. 19.12.12 -VIII ZR 96/12-

Ein taugliches Nacherfülungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat.

Nachbesserungsversuche

Es sind zumindest zwei Nachbesserungsversuche zu gewähren (§ 440 S.2 BGB), jedoch zwei Versuche pro Mangel, nicht zwei Versuche pro Fahrzeug (OLG Düsseldorf Urt.v. 24.10.05 -I-1 U 84/05-

Allerdings muss es hier auch eine Zumutbarkeitsgrenze in der Addition geben !

Nach dem LG Zweibrücken (Urt.v. 02.08.03 -1 O 274/03-)kann auch bereits ein Fehlversuch genügen.

Zwingendes Händlerrecht zur "erst mal" Nachbesserung

BGH Urt.v. 23.05.05 -VIII ZR 100/04-

  • Der Verkäufer hat nicht nur die Pflicht zur Nachbesserung, sondern auch das Recht dazu. Dann muss er aber auch die damit einhergehenden Kosten (wie Überführung, etc.) tragen.
  • Kein Kostenerstattungsanspruch des Käufers gegen den Verkäufer ist allerdings dann gegeben, wenn dieser den Mangel selbst beseitigt hat !

Ersatzlieferung (Neufahrzeug)

Bei der Ersatzlieferung muss der Verbraucher keine Entschädigung für die bis dahin erfolgte Nutzung bezahlen !

So jetzt auch § 474 II BGB im Anshcluss an BGH VIII ZR 200/05.

Diese Regelung gilt allerdings nicht für den Nichtverbraucheer, also Firmenkäufer !

Beweislast für Mangel nach Kauf des Fahrzeuges

Zur Beweislast für das Vorliegen eines Mangels beim Kauf nach Gefahrübergang

BGH Urt.v. 23.11.05 VII ZR 43/05

  1. Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.
  2. Zur Frage der fahrlässige Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrachtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, sodass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer als Beweismittel nicht zur Verfügung steht .

Beweislast liegt beim Käufer. Er hat Sorge dafür zu tragen, dass das streitige Teil aufbewahrt wird.

Mangel: Eintrag eines Kfz im Schengener Informationssystem

BGH Urt.v. 18.01.2017 -VIII ZR 234/15- zfs 2017, 269

Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kfz im Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Aber: Mangel am Fahrzeug Zylinderkopfüberhitzung in den ersten 6 Monaten

Aber: Mangel am Fahrzeug Zylinderkopfüberhitzung in den ersten 6 Monaten

BGH VIII ZR 259/06

Hier war die Ursache des Schadens die Überhitzung des Zylinderkopfes des Fahrzeugs innerhal der ersten 6 Monate.

Der BGH hat dazu entscheiden, dass hier der Vekäufer die Mangelfreiheit bei Übergabe beweisen müsse, den die Schadensursache könne auch vor der Übergabe gelegen haben.

Mangel am Fahrzeug: Hohe Anforderungen an Montagsauto

Hohe Anforderungen an ein "Montagsauto"

BGH Urt.v. 23.01.2012 -VIII ZR 140/12- = BeckRS 2013, 01603

Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ist nur dann entbehrlich, wenn aufgrund der aufgetretenen Mängel auf eine dauerhafte herstellerbedingte Mangelhaftigkeit geschlossen werden kann. Dabei darf es sich nicht lediglich um Bagatellen handeln.

Mangel am Fahrzeug: Chip-Tuning

Mangel: Chip-Tuning ?

OLG Karlsruhe Urt. v. 24.03.06 NJW 2007, 443

  1. Wir in einem PKW-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut („Chip-Tuning“), der das Abgasverhalten des Motors verändert, so erlischt die Betriebserlaubnis, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen (§ 19 III 1 Nr. 4 c StVZO) und eine Bestätigung nach § 22 I Nr. 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 19 III 1 Nr. 4 a StVZO vorliegt.
  2. Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch wieder auf.

Mangel am Fahrzeug: überhöhter Bezinverbrauch

 

Mangel: Überhöhter Kraftstoffverbrauch

BGH DAR 2007, 516

Unabhängig von der Frage, on nach dem neuen Schuldrecht ein erhöhter Kraftstoffverbrauch des Fahrzeuges ohne Erreichen der Erheblichkeitsschwelle zu einer Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges führt, ist jedenfalls für die Frage des Bestehens eines Rücktrittsrechts bzw. dessen Ausschluss gem. § 323 Abs. 5 S.2 BGB an der 120 %-Grenze der bisherigen BGH-Rspr. festzuhalten.

Diese Grenze ist keine technische oder physikalische Toleranzgrenze, sodass es auch keine Rolle spielt, ob die Messverfahren nach der EG-Richtlinie 80/1268 EWG i.d.F. 1999/100/EG realitätsnäher als die früher maßgeblichen Prüfverfahren sind.

Mangel am Fahrzeug: Feinstaubplakette (gelbe Umweltplakette)

Umweltstatus als Mangel  (Feinstaubplakette)

OLG Düsseldorf -I-3 U 63/11- (VRS Bd. 123,193)

 Ein gebrauchtes Auto ist mangelhaft, wenn es mit einer nicht dem Umwelststatus des Fahrzeugs entsprechenden (hier: gelben) Feinstaubplakette versehen ist, die nach Ummeldung nicht wieder bzw. neu erteilt werden kann und es dem Käufer deshalb -entgegen der bei Kaufvertragsabschluss vorausgesetzten Verwendung - verwehrt, mit dem erworbenen Fahrzeug bestimmte als Umweltzonen ausgewiesene Bereiche zu befahren.

Erklärt der Käufer seine Erwartung, dass das Fahrzeug die (gelbe) Plakette wiederbekomme, so liegt darin noch kene Vereinbarung einer Beschaffenheit des Fahrzeugs, vielmehr beinhaltet die Erklärung nur, dass dem Käufer keine Umstände bekannt sind, die einer Wiedererteilung entgegen stehen könnten.

Die Vereinbarung "keine Garantie" ist in der Regel so zu verstehen, dass der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs die Gewährleistung ausschließen will.

                                      

Mangel am Fahrzeug: Verschleiß

Mangel: Verschleiß ist kein Mangel

BGH NZV 2006, 82 –VIII ZR 43/05

Es geht zu Lasten des Käufers, wenn bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 190. 000 km nicht mehr zu klären ist, ob der beanstandete Defekt auf einem Mangel beruht oder Folge des normalen Verschleißes ist. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB gilt für die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt, nicht.

Im Übrigen ist es als fahrlässige Beweisvereitelung zu werten, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens das angeblich mangelhafte Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, so dass es nicht mehr als Beweismittel zur Verfügung steht.

Überprüfung der Mängelrüge durch Verkäufer

Überprüfung der Mängelrüge durch Verkäufer

BGH -VIII ZR 96/12- DAR 2013,263

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat.

Vorbehaltlose Mangelbeseitigung durch Verkäufer

Vorbehaltlose Mangelbeseitigung durch Verkäufer

OLG Karlsruhe Urt.v. 25.11.08 -8 U 34/08-

Lässt sich der Verkäufer eines Neuwagens vorbehaltlos auf die Beseitigung eines Sachmangels ein, so kann er später grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen habe. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, stehen dem Käufer sämtliche sekundären Mängelbeseitigungsansprüche offen.

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