Unfallfahrzeug im Autokaufrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Unfallfahrzeug im Autokaufrecht

Regelmässig stellt sich beim Kauf eines Gebrauchtwagens die Frage nach dessen Unfallfreiheit. Ist das Fahrzeug nicht unfallfrei und wurde das vom Verkäufer verschwiegen, so hat der Käufer ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Hierbei ist regelmässig egal, wie lange der Kauf zurückliegt und wieviele km der Käufer mit dem Fahrzeug dann schon gefahren ist. In diesen Fällen kann man sagen, dass jemand so billig noch nie mit einem Wagen gefahren ist, da die gefahrenen km einen nur sehr geringen Abzug in Form eines sog. "Gebrauchsvorteils" mit sich bringen und der Wertverlust durch die Fahrzeugalterung hierbei überhaupt keine Berücksichtigung finden.

Regelmässig ist zunächst zu prüfen, ob im Kaufvertrag überhaupt eine Vereinbarung zur "Unfallfreiheit" getroffen wurde. Häufig steht zwar im Kaufvertrag "unfallfrei", dies ist meist aber dann individuell vereinbart.

 

Die auf dem Fahrzeugmarkt verbreiteten Kaufformulare verwenden für die "Unfallfreiheit" meist Ankreuzmöglichkeiten wie z.B. "Unfallfrei laut Vorbesitzer", oder "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt".

 

Fraglich ist, ob es sich hierbei um eine rechtlich wirksame Vereinbarung über den Unfallstatus des Fahrzeugs handelt !

 

Gem. dem BGH ist dies klar keine Zusicherung zum Unfallstatus des Fahrzeugs, sondern eine bloße Wissensmitteilung. Zum Fahrzeug selbst sei hiermit nichts gesagt.

 

Nach dem BGH darf jedoch der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges ein unfallfreies Fahrzeug erwarten !

BGH Urt.v. 10.10.07 -VIII ZR 330/06-

Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i.S.d. § 434 I S.2 Nr.2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.

Das OLG Köln (Urt.v. 11.06.75, DAR 1975, 327) hat den Begriff der Unfallfreiheit wie folgt definiert:

der Verkäufer eines Fahrzeuges hat dafür einzustehen, wenn er für dieses Fahrzeug die Unfallfreiheit zugesichert hat. Diese Zusicherung der Unfallfreiheit bedeutet, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Unerheblich sind allerdings nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden oder Schönheitsfehler.

 

Unfallfreiheit kann auch dadurch garantiert sein, dass der Verkäufer in der Vordruckzeile „Unfallschäden“ das Wort „keine“ schreibt oder nur „Nein“ ankreuzt bzw. unterstreicht (so OLG Köln, Urteil vom 24.6.1992, ZfS 1992,338).

 

Selbst wenn ein Fahrzeughändler die Unfallzeile unausgefüllt lässt, geht das OLG Köln davon aus, dass der Händler für die Unfallfreiheit haftet (OLG Köln, Urteil vom 10.3.1989 -6 U 167/88-)

 

Auch in dem Fall, in dem ein Verkäufer einen vorgedruckten Kaufvertrag nutzt mit dem Aufdruck:

„Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz in der Zeit, in der es in seinem Eigentum war, sowie nach seiner Kenntnis auch früher keinen Unfallschaden erlitt, bzw. folgende Unfallschäden(Zahl, Art und Umfang) erlitt“

und keines der beiden Kästchen ankreuzt hierdurch eine stillschweigende Zusicherung der Unfallfreiheit abgibt (OLG Köln, b.b.; SchlHOLG, Urt.v. 16.07.97, OLGR 1998, 24)

 

Keine Garantie der Unfallfreiheit enthält jedoch die Klausel:

dem Verkäufer sind keine Unfallschäden vom Vorbesitzer mitgeteilt oder auf andere Weise bekannt geworden (AG Sömmerda, Urt.v. 28.07.99 -2 C 58/99, Handbuch Verkehrsrecht 2000, 388).

 

Die Formulierung, welche sich häufig in Kaufverträgen befindet „laut Vorbesitzer unfallfrei“ entspricht im Regelfall keiner Zusicherung einer Unfallfreiheit durch den Verkäufer, da hier auf die einem durchschnittlich einsichtigen verbrauche erkennbar Interessenlage abgestellt wird und jederzeit der Käufer sich beim Vorbesitzer erkundigen kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.6.1992, ZfS 1992,338).

 

Mit der Aussage, unfallfrei laut Vorbesitzer oder nach Angaben des Vorbesitzers unfallfrei nimmt der Verkäufer im allgemeinen lediglich auf eine fremde Informationsbezug. Ein Durchschnittskäufer kann und darf allerdings erwarten, dass sie nicht ungeprüft weitergeleitet wird. Ohne konkrete gegenteilige Anzeichen kann er davon ausgehen, dass ein Kfz hinter die Vorbesitzerangabe im Zuge der Fahrzeughereinnahme überprüft und sich ein eigenes Bild vom wirklichen Zustand des Fahrzeugs gemacht hat, jedenfalls machen möchte.

Gebrauchtwagenhändler und Zusicherung der Unfallfreiheit

Ein Gebrauchtwagenhändler ist allerdings dazu verpflichtet das Auto zumindest einer Sichtprüfung unterziehen und den Käufer über die Schäden ungefragt aufzuklären.

Ein Gebrauchtwagenhändler, der die unfallbedingte Vorschädigung eines Fahrzeugs kennt, muss das Auto zumindest einer Sichtprüfung unterziehen und den Käufer über die Schäden ungefragt aufzuklären. Tut er dies nicht, so macht er sich der „arglistigen Täuschung“ oder des „arglistigen Verschweigens“ schuldig. So hat das Kammergericht (KG) Berlin in einem jetzt vorgelegten Urteil (Urteil vom 1.9.2011, AZ: 8 U 42/10) entschieden.

Das Kammergericht Berlin hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage auseinander zu setzen, welche Untersuchungspflicht einen Gebrauchtwagenhändler trifft, der dem Käufer mitteilt, dass ein „reparierter Unfallschaden im Front- und Heckbereich“ vorliegt.

Nach Ansicht des Gerichts und in Anlehnung an die gängige Rechsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt ein Verkäufer dann arglistig, wenn er vertragswesentliche Erklärungen ohne eine hinreichende Erkenntnisgrundlage „ins Blaue hinein“ abgibt. Zwar gab der Verkäufer an, dass der Unfallschaden repariert war. Jedoch ergab sich nach Auffassung des Gerichts aus seiner Eigenschaft als Händler aufgrund seiner Sachkunde und der Schutzwürdigkeit des Kunden als Laien auch, dass er hätte bestätigen müssen, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde und damit eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt. Durch die Werbeformeln „sehr gepflegt“, „lückenlos scheckheftgepflegt“ und „TÜV/AU mängelfrei neu!“ sowie die eigene Bewerbung des Händlers als „Profi, Ihre erste Wahl - auf Nummer sicher“ war die Erklärung des Händlers dahingehend auszulegen, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt worden sei. Aus diesem Grund konnte der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und Rückabwicklung sowie Ersatz der entstandenen Kosten verlangen.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Der Klägerin stehen die verfolgten Zahlungsansprüche zu. Die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung ist gemäß § 123 BGB wirksam, ohne dass es auf die vom Landgericht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachte Behauptung der Klägerin ankommt, die Beklagte habe eine bestimmte positive Qualität der Reparaturausführung mündlich zugesagt.

Das zum Preis von 8.490 Euro erworbene Fahrzeug weist nach dem Gutachten des Sachverständigen ... erhebliche Unfallschäden im Front- und Heckbereich auf, die nicht fachgerecht behoben waren und deren fachgerechte Behebung Kosten von mindestens 9.178 Euro verursachen würde. Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass die Unfachgerechtheit der Reparatur bei einer äußerlichen Inaugenscheinnahme durch einen Kfz-Händler anhand diverser Anzeichen (unregelmäßige Spaltmaße, behelfsmäßige Reparatur eines Kotflügels) feststellbar sei.

Im Kaufvertrag ist vermerkt: „Reparierter Unfallschaden im Front- und Heckbereich”. Damit hat die Beklagte die Klägerin auf zweifache Weise arglistig getäuscht:

  • a) Der Beklagte (verkäufer) hat im vorliegenden Fall vertragswesentliche Erklärungen ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage “ins Blaue hinein” abgegeben.
  • b) Zudem hat der Beklagte den bei einer Sichtprüfung erkennbaren Mangel auch arglistig verschwiegen.

Deshalb steht der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 1/2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, unter Saldierung der von ihr gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 2 BGB) und Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs (§§ 812, 273 BGB).

Die Kosten des Sachverständigengutachtens und des Kostenvoranschlags zur Ermittlung der Kosten einer fachgerechten Reparatur sind adäquate Folge der Täuschung und damit gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 BGB ebenfalls zu ersetzen.

Zudem sind die Anwaltskosten nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu ersetzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.


Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (§ 434 BGB).

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer freien Kraftfahrzeug-Händlerin, im Mai 2004 einen etwa drei Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 54.000 km zum Preis von 24.990 €. In dem Formularvertrag wurde die Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer" mit "Nein" ausgefüllt. Die Beklagte hatte den Wagen ihrerseits mit entsprechender Maßgabe angekauft. Als der Kläger das Fahrzeug im August 2004 veräußern wollte, stellte sich heraus, dass es bereits vor dem Erwerb durch ihn einen Unfallschaden erlitten hatte, bei dem die Heckklappe eingebeult worden war. Der Kläger hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Mit der Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unfallschaden an der Heckklappe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein
Sachmangel ist.

Zwar haben die Parteien keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Angesichts der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" konnte der Kläger nicht erwarten, dass die Beklagte in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte. Andererseits kommt aber auch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, nicht in Betracht. Vielmehr ist die Frage eines möglichen Unfallschadens schlicht offen geblieben. Da es somit an einer Vereinbarung, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, fehlt, bedurfte es keiner Entscheidung, ob eine solche Vereinbarung gegebenenfalls unwirksam wäre, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) handeln sollte, weil eine Vereinbarung dieses Inhalts als unzulässige Umgehung der Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zu werten sein könnte, wonach sich der Verkäufer auf einen Ausschluss des Mängelhaftung im Kaufvertrag nicht berufen kann.

Ein
Sachmangel liegt allerdings bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. "Bagatellschäden" sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, wie sie hier vorliegen, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung.

Dem Rücktritt des Klägers steht nicht entgegen, dass er die Beklagte nicht unter Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung aufgefordert hat, denn der Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt, ist nicht behebbar (§ 326 Abs. 5 BGB).

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nunmehr davon ab, ob die nicht behebbare Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen ein unerheblicher Mangel ist, der den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigen würde (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Dies wäre der Fall, wenn - wie der gerichtliche Sachverständige in erster Instanz angegeben hat - nach fachgerechter Reparatur des Schadens ein merkantiler Minderwert von lediglich 100 € verbliebe. Denn bei einem Kaufpreis von 24.990 € wäre dies weniger als 1% des Kaufpreises. Der Kläger hat allerdings behauptet, dass der merkantile Minderwert entgegen der Angabe des Sachverständigen 3.000 € betrage. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05
LG Osnabrück - 3 O 3405/04 - Urteil vom 15. April 2005
OLG Oldenburg - 6 U 106/05 - Urteil vom 28. Oktober 2005

Gebrauchtwagenkauf mit Zusicherung Unfallfrei

Das OLG Köln (Urt.v. 11.06.75, DAR 1975, 327) hat den Begriff der Unfallfreiheit wie folgt definiert:

der Verkäufer eines Fahrzeuges hat dafür einzustehen, wenn er für dieses Fahrzeug die Unfallfreiheit zugesichert hat. Diese Zusicherung der Unfallfreiheit bedeutet, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Unerheblich sind allerdings nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden oder Schönheitsfehler.

 

Unfallfreiheit kann auch dadurch garantiert sein, dass der Verkäufer in der Vordruckzeile „Unfallschäden“ das Wort „keine“ schreibt oder nur „Nein“ ankreuzt bzw. unterstreicht ( so OLG Köln, Urteil vom 24.6.1992, ZfS 1992,338).

 

Selbst wenn ein Fahrzeughändler die Unfallzeile unausgefüllt lässt, geht das OLG Köln davon aus, dass der Händler für die Unfallfreiheit haftet (OLG Köln, Urteil vom 10.3.1989 -6 U 167/88-)

 

Auch in dem Fall, in dem ein Verkäufer einen vorgedruckten Kaufvertrag nutzt mit dem Aufdruck:

„Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz in der Zeit, in der es in seinem Eigentum war, sowie nach seiner Kenntnis auch früher keinen Unfallschaden erlitt, bzw. folgende Unfallschäden(Zahl, Art und Umfang) erlitt“

und keines der beiden Kästchen ankreuzt hierdurch eine stillschweigende Zusicherung der Unfallfreiheit abgibt (OLG Köln, b.b.; SchlHOLG, Urt.v. 16.07.97, OLGR 1998, 24)

Zusicherung des Gebrauchtwagenverkäufers "in meiner Zeit kein Unfallschaden"

Keine Garantie der Unfallfreiheit enthält jedoch die Klausel:

dem Verkäufer sind keine Unfallschäden vom Vorbesitzer mitgeteilt oder auf andere Weise bekannt geworden (AG Sömmerda, Urt.v. 28.07.99 -2 C 58/99, Handbuch Verkehrsrecht 2000, 388).

 

Die Formulierung, welche sich häufig in Kaufverträgen befindet „laut Vorbesitzer unfallfrei“ entspricht im Regelfall keiner Zusicherung einer Unfallfreiheit durch den Verkäufer, da hier auf die einem durchschnittlich einsichtigen verbrauche erkennbar Interessenlage abgestellt wird und jederzeit der Käufer sich beim Vorbesitzer erkundigen kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.6.1992, ZfS 1992,338).

Gebrauchtwagenkauf: Unfallfrei laut Vorbesitzer

Die Formulierung, welche sich häufig in Kaufverträgen befindet „laut Vorbesitzer unfallfrei“ entspricht im Regelfall keiner Zusicherung einer Unfallfreiheit durch den Verkäufer, da hier auf die einem durchschnittlich einsichtigen verbrauche erkennbar Interessenlage abgestellt wird und jederzeit der Käufer sich beim Vorbesitzer erkundigen kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.6.1992, ZfS 1992,338).

 

Mit der Aussage, unfallfrei laut Vorbesitzer oder nach Angaben des Vorbesitzers unfallfrei nimmt der Verkäufer im allgemeinen lediglich auf eine fremde Informationsbezug. Ein Durchschnittskäufer kann und darf allerdings erwarten, dass sie nicht ungeprüft weitergeleitet wird. Ohne konkrete gegenteilige Anzeichen kann er davon ausgehen, dass ein Kfz hinter die Vorbesitzerangabe im Zuge der Fahrzeughereinnahme überprüft und sich ein eigenes Bild vom wirklichen Zustand des Fahrzeugs gemacht hat, jedenfalls machen möchte.

Verkäufer weiss nichts vom Unfallschaden

Verkäufer weiss nichts vom Unfallschaden

Für die Unfallfreiheit kommt es nicht auf eine subjektiver Komponente an, wonach auf das konkrete Wissen des Verkäufers abzustellen ist, ob er vom Unfall des Fahrzeuges etwas wusste. Der Mangelbegriff des Gewährleistungsrechts kennt keine subjektive Komponente.

 

Entweder die kaufsache ist wie vereinbart, ersatzweise wie üblich vorausgesetzt, oder sie ist es nicht, weil ein Mangel vorliegt. Die Aussage des Verkäufers "ich habe es nicht gewusst" ist hier ohne jegliche Bedeutung.

Unfallschaden trotz fachgerechter Reparatur

BGH Urt.v. 10.10.07 -VIII ZR 330/06-

Ein Fahrzeug, das einen Unfallschaden erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln i.S.d. § 434 I S.2 Nr.2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert wurde.

Unfallschäden nach Verkauf

Unfallschäden nach Verkauf

Urt. AG Hamburg-Barmbek v. 19.02.16 -821 C 228/13-

Der Verkehrsjurist 2016, 31

Unfallschäden, die erst nach Verkauf des reparierten Unfallfahrzeuges auftreten, sind vom Schadensersatzanspruch des Unfalles umfasst.

Unfallfahrzeug mangelhaft auch bei bloßem Blechschaden

Unfallfahrzeug mangelhaft auch bei bloßem Blechschaden

BGH AZ: VIII ZR 253/05

Der Käufer, dem der Unfall des Fahrzeuges verschwiegen worden war, kann den Kauf rückgängig machen, selbst wenn der Schaden fachgerecht repariert wurde. Nur bei ganz geringfügigen Bagatellschäden ist eine Rückgabe ausgeschlossen. Ein Verweis des Händlers auf Angaben des Vorbesitzers, der Wagen sei unfallfrei („Unfallschäden gem. Vorbesitzer: Nein“), hat gem. BGH keine rechtliche Bedeutung.

Da ein solcher Mangel (Unfallschaden) vom Verkäufer nicht behoben werden kann, darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten, ohne den Händler zur Nachbesserung aufzufordern.

Unfallfahrzeug - Bagatellschäden

Unfallfahrzeug - Bagatellschäden

BGH AZ VIII ZR 330/06

Beim Kauf eines gebrauchten Wagens dürfe man darauf vertrauen, dass das Auto keine größeren Unfallschäden aufweist. Gewährleistungsrechte seinen nur ausgeschlossen, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt. Übliche Abnutzungserscheinungen seien nicht als Mangel zu werten. Im konkreten Fall war die Karosserie aber bis zu 5 Millimeter eingebeult. Zudem beliefen sich die Reparaturkosten auf 1. 800,- €, 1/5-tel des Kaufpreises von € 9. 000,-. Der Schaden scheine deutlich über Gebrauchsspuren hinaus zu gehen.

Unfallschaden nur Bagatellschaden

Selbst minimale Blechverformungen sind als Unfallschaden anzusehen. Liegen jedoch lediglich "Bagatellschäden" vor, dann kommt der Rücktritt vom kaufvertrag nicht in Betracht. Dem Käufer steht in diesen Fällen unterster Pflichtverletzung allerdings Minderungsansprüche zu.

Bagatellschaden wg Fahrzeugalter

AG Pankow/Weißensee -6 C 24/12-

Bei einem 17 Jahre alten Auto, welches für € 1.600,- gekauft wurde, kann Unfallfreiheit mangels Üblichkeit nicht erwartet werden.

Verjährung

Nach Eintritt der 1-jährigen Verjährung ist das Verschweigen von Unfallschäden unerheblich. Dann kann ein Rücktritt nur noch naxch dem Einwand der "Arglist" oder Angaben des Verkäufers "in´s Blaue hinein" erhoben werden.

Arglistige Täuschung über Unfalschäden

Hat der Verkäufer den Unfall gekannt, aber verschwiegen oder gar geleugnet, liegt Arlist vor, den Unfallfreiheit ist ungefragt vom Verkäufer zu offenbaren, wenn er ihn kennt.

 

Dies gilt auch, wenn der Verkäufer hätte wissen müssen, dass ein Unfall vorliegt, er sich aber diesem Wissen grob fahrlässig entogen hat.

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