Unfallschaden beim Gebrauchtwagenkauf von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Unfallschaden beim Gebrauchtwagenkauf

Unfallfahrzeug mangelhaft auch bei bloßem Blechschaden

BGH AZ: VIII ZR 253/05

Der Käufer, dem der Unfall des Fahrzeuges verschwiegen worden war, kann den Kauf rückgängig machen, selbst wenn der Schaden fachgerecht repariert wurde. Nur bei ganz geringfügigen Bagatellschäden ist eine Rückgabe ausgeschlossen. Ein Verweis des Händlers auf Angaben des Vorbesitzers, der Wagen sei unfallfrei („Unfallschäden gem. Vorbesitzer: Nein“), hat gem. BGH keine rechtliche Bedeutung.

Da ein solcher Mangel (Unfallschaden) vom Verkäufer nicht behoben werden kann, darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten, ohne den Händler zur Nachbesserung aufzufordern.

Unfallfahrzeug - Bagatellschäden

BGH AZ VIII ZR 330/06

Beim Kauf eines gebrauchten Wagens dürfe man darauf vertrauen, dass das Auto keine größeren Unfallschäden aufweist. Gewährleistungsrechte seinen nur ausgeschlossen, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt. Übliche Abnutzungserscheinungen seien nicht als Mangel zu werten. Im konkreten Fall war die Karosserie aber bis zu 5 Millimeter eingebeult. Zudem beliefen sich die Reparaturkosten auf 1. 800,- €, 1/5-tel des Kaufpreises von € 9. 000,-. Der Schaden scheine deutlich über Gebrauchsspuren hinaus zu gehen.

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