Bastlerfahrzeug beim Gebrauchtwagenkauf von Anwalt Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Verkehrsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Das Bastlerfahrzeug beim Gebrauchtwagen

Kauf eines „Bastlerfahrzeugs“

 

Ausschluss der Gewährleistungsrechte bei Kauf eines Bastlerfahrzeuges vom Fahrzeughändler ?

Nein nach OLG Stuttgart, Urt.v. 17.08.2023 -2 U 41/22-

 

Verkauft ein Kfz Händler ein Gebrauchtfahrzeug als „Bastlerfahrzeug“ und das Fahrzeug ist nicht fahrbereit, so schließt das seine Mangelhaftung nicht aus, da Einkäufer einnehmen durfte, er erwerbe ein fahrbereites Fahrzeug.

Der Käufer hat hier nach Anspruch auf Nacherfüllung. Verweigert der Händler diese, so verletzt er schuldhaft seine Nacherfüllungsfrist nach § 439 BGB.

Ein Ausschluss der Gewährleistung durch eine Klausel, wonach der Käufer das Fahrzeug besichtigt und Probe gefahren habe, sowie den vorgefundenen Zustand akzeptiert Tiere ist unwirksam, da es sich hierbei um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 476 I BGB handelt.

Auch der Hinweis des Verkaufs eines Bastlerfahrzeugs bedeutet keinen Haftungsausschluss, wenn der Käufer davon ausgehen durfte, dass er dennoch ein funktionsfähiges Fahrzeug kaufen.

Der Käufer hat sodann auch Ansprüche aus § 280 I BGB, da der Verkäufer schuldhaft seine nach Erfüllungspflicht aus § 439 BGB verletzt habe. Aus diesem Grunde hat der Verkäufer an den Käufer des Fahrzeugs auch dessen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen, wie auch die vom Käufer aufgewandten Gutachterkosten zur Feststellung der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs.

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