Verschleiß im Autokaufrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

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Verschleiß im Autokaufrecht

Abgrenzung Mangel / Verschleiß

  • Ohne besondere Vereinbarung ist bei gebrauchten fahrzeugen der Zustand geschuldet, wie er bei einem Fahrzeug dieser Art (ggf. nicht des Typs !) für das Alter und die laufleistung typisch ist.
  • Verschleiß bis zum Kauf und auch dnach ist jedenfalls dann unschädlich für den Verkäufer, wenn er im normalen ggf. fabrikatsübergreifenden Rahmen liegt.

Zur Beweislast für das Vorliegen eines Mangels beim Kauf nach Gefahrübergang

Zur Beweislast für das Vorliegen eines Mangels beim Kauf nach Gefahrübergang

BGH Urt.v. 23.11.05 VII ZR 43/05

  1. Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.
  2. Zur Frage der fahrlässige Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, sodass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer als Beweismittel nicht zur Verfügung steht .

Beweislast liegt beim Käufer. Er hat Sorge dafür zu tragen, dass das streitige Teil aufbewahrt wird.

Mangel: Verschleiß ist kein Mangel

Mangel: Verschleiß ist kein Mangel

BGH NZV 2006, 82 –VIII ZR 43/05

Es geht zu Lasten des Käufers, wenn bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 190. 000 km nicht mehr zu klären ist, ob der beanstandete Defekt auf einem Mangel beruht oder Folge des normalen Verschleißes ist. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB gilt für die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt, nicht.

Im Übrigen ist es als fahrlässige Beweisvereitelung zu werten, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens das angeblich mangelhafte Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, so dass es nicht mehr als Beweismittel zur Verfügung steht.

Urteile zur Abgrenzung Mangel / Verschleiß:

 

  • LG Dessau DAR 2003, 119: der 600,- € Fiesta
  • AG Offenbach a.M. DAR 2003, 178: Der Zahnriemen bei 115.000 km
  • AG Neukölln SVR 2004, 431: Der 232.240 km-BMW

Der Maßstab für die Charakterisierung einer "technischen Abweichung" als Mangel ist das statistisch Erwartbare (nichts hält für die Ewigkeit). Aber: jeder statistische Mittelwert setzt sich aus größeren und kleineren Zahlen zusammen. Die Unterschreitung des Mittelwerts führt daher nicht unbedingt zu einem Mangel am Fahrzeug.

  • Es kann im Kaufvertrag aber auch die Abwesenheit von z.B. Verschleißzuständen vereinbart werden.
  • "Scheckheftgepflegt" gilt als Aussage für "alle Inspektionen sind gemacht, Zahnriemen getauscht, ..." etc.

Problem: sehr früher Verschleiß, dennoch Fahrzeugtypisch

Problem: sehr früher Verschleiß, dennoch Fahrzeugtypisch

Für das konkrete Fahrzeug ist der Ausfall eines Bauteils bei relativ niederer Kilometerleistung "normal". Im Vergleich zu Konkurrenzprodukten aber fällt es negativ aus dem Rahmen.

Hier spricht man von konstruktiven Schwächen.

 

In diesen Fällen legen die Oberlandesgerichte dann den fabrikatsübergreifenden Maßstab an, gesetzlich begründet an der "Käufererwartung" des § 434 II S.2 BGB.

 

  • OLG Thüringen Urt.v. 19.01.06 -1 U 846/04- Jeep Cherokee, Zylinderkopf 94.000 km
  • OLG Düsseldorf Urt.v. 19.06.06 -1 U 38/06- Laguna Automatik 86.000 km
  • OLG Stuttgart Urt.v. 15.08.06 -10 U 84/06- Ford Winstar Automatik 115.000

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