Gerichtsstand beim Autokauf von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

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Gerichtsstand beim Autokauf

Richtiges Gericht bei Rücktritt vom Kaufvertrag

 

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes im Streitfall beim Fahrzeugkauf richtet sich nach dem sog. Erfüllungsort.

Nachdem Erfüllungsort für die Zug um Zug zurück zu gewährende Leistung - soweit keine anderslautendes Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde- nach überwiegender Meinung der Ort ist, an welchem sich das vom Käufer zurückzugebende Fahrzeug vertragsgemäß befindet, ist dies der Wohnsitzort des Käufers und somit richtiges Gericht das Gericht, an welchem der Käufer seinen Wohnort hat.

Dies hat insbesondere Bedeutung, nachdem zunehmend gebrauchte Fahrzeuge über das Internet gekauft werden und mehr und mehr derartige Kaufgeschäfte in anderen Wirtschaftsräumen stattfinden.

Örtliche Zuständigkeit bei Rückabwicklung eines Autokaufvertrags

Bei Streit im Gebrauchtwagenhandel: Sitz des Verkäufers

BGH Urt.v. 13.04.11 -VIII ZR 220/10-

In der Regel Sitz des Verkäufers (Ausnahmen denkbar).

OLG München, Endurteil v. 04.10.2018 – 24 U 1279/18-,  BeckRS 2018, 24033

Zur Frage eines einheitlichen Gerichtsstands des Erfüllungsorts im kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis. (Rn. 2)

Einheitlicher Erfüllungsort im kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis ist jedenfalls nach Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts bei beiderseits erfülltem Vertrag der Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, § 29 ZPO. (Rn. 2)

Örtliche Zuständigkeit bei Rückabwicklung eines Autokaufvertrags

OLG Bamberg Beschl. v. 24.04.2013 -8 SA 9/13-

  1. Leistungsort nach § 269 Abs.1 BGB, der auch die örtliche Zuständigkeit nach § 29 Abs.1 ZPO bestimmt, ist für einen Rückabwicklungsanspruch des Käufers infolge Rücktritts vom Kaufvertrag der Ort, an dem sich zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die zurück zu gewährende Kaufsache vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort).
  2. Der vertragsgemäße Belegenheitsort ist bei einem Zug um Zug gegen die Rückgewähr des Kaufpreises herauszugebende PKW nach dem Wohnsitz des Käufers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu bestimmen. Eine später erfolgte Wohnsitzverlegung des Käufers ist für die Bestimmung des Austauschortes ohne Bedeutung.

Anm.:

Bei einem PKW ist davon auszugehen, dass sich der bestimmungsmässige Gebrauch nach dem Wohnsitz des Käufers richtet (Staudinger/Bittner, BGB 2004, & 269 Rn. 28). Daraus folgt, dass für den Erfüllungsort auf den Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist. Eine nachträgliche Änderung des Wohnsitzes ist grds. ohne Einfluss auf den einmal gegebenen Leistungsort (Staudinger, a.a.O Rd. 8 m.w.N.)

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