Angaben ins Blaue beim Autokauf von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Angaben ins Blaue beim Autokauf

Angaben ins Blaue hinein sind Angaben des Verkäufers ohne weitere Grundlagen des Fahrzeugs, indem er Unfallfreiheit suggeriert.

Fraglich ist jedoch, welche Untersuchungspflicht der Verkäufer eines Fahrzeugs hat, um z.B. Unfallfreiheit zuzusichern.

Untersuchungspflicht des Verkäufers

Untersuchungspflicht des Verkäufers

BGH Urt.v. 19.06.13 -VIII ZR 183/12-

  1. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Verkäufer eines Gebnrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen.
  2. Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen außeren Besichtigung verpflichtet.
  3. Wenn sich daraus, wie hier, keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank der Herstellers betreffend einer dort etwa vorhandenen "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs über bei anderen Fahrzeughändlern-/werkstätten in den vergangenen Jahren durchgeführte Reparaturen.
  4. Nur wenn die Erstuntersuchung des Händlers zu andren Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, etwa zu gezielten Rückfragen oder auch zur Einsichtnahme in ihm zugängliche Dateien bzw. Online-Datenbanken des Herstellers.

Angaben ins „Blaue“ hinein

 

Autohändler dürfen sich nicht auf die Angaben des Vorbe-

sitzers verlassen!

Ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 11.04.2006, AZ. 23 O 596/05, hat für Autohändler und Autokäufer besondere Bedeutung.

Nach diesem Urteil kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wenn ein Autohändler beim Kauf falsche Angaben zum Kilometerstand des Autos macht. Dies gilt selbst dann, wenn der falsche Kilometerstand auf den Angaben des Vorbesitzers des Autos zurückgeht. Auf die Richtigkeit solcher Angaben darf sich ein gewerblicher Autohändler nicht ohne weiteres verlassen, sondern muss die Kilometerleistung selbst überprüfen!

Der Kläger des Verfahrens hatte bei dem beklagten Autohändler einen 1975 erstmals zugelassenen Porsche für rund 28.200,00 € gekauft. Zuvor hatte der Beklagte ausdrücklich auf die geringe Laufleistung des Fahrzeugs von 42.000 km hingewiesen.

Nachdem der Kläger ca. 1.000 km gefahren war, musste er ihn in die Werkstatt bringen, in der ein schwerer Motorschaden festgestellt wurde. Die Werkstattmitarbeiter wiesen den Kläger darauf hin, dass der Wagen eine deutlich höhere Fahrleistung als die vom Beklagten angegebenen 42.000 km aufweise.

Daraufhin verlangte der Kläger von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens.

Der Beklagte bestritt eine höhere Laufleistung als die angegebenen 42.000

km und machte außerdem geltend, dass ihm dieser Kilometerstand vom Vorbesitzer des Porsches mitgeteilt worden sei. Er habe sich auf die Richtigkeit dieser Angabe verlassen dürfen.

Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte ganz überwiegend Erfolg, das Urteil ist rechtskräftig.

Das Gericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der Kläger gegen den Beklagten grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos hat.

Der hinzugezogene Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Auto eine Laufleistung von über 100.000 km aufweist, die Kilometerangaben des Beklagten waren somit falsch.

Hierin liegt ein Mangel der Sache, der den Kläger zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt, da es sich bei der Kilometerleistung im Streitfall um einen für die Preisbildung wesentlichen Umstand handelt.

Der Beklagte kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages auch

nicht deshalb verweigern, weil ihm die  Laufleistung von 42.000 km

so vom Vorbesitzer des Wagens mitgeteilt worden ist.

Gewerbliche Autohändler dürfen sich auf solche Angaben nicht ohne weiteres verlassen, sondern müssen die Kilometerleistung eines Autos vor dem Weiterverkauf vielmehr selbst überprüfen, was der Beklagte im Streitfall nicht getan hat. Die Rechte der Käufer wurden mit dieser Entscheidung gestärkt.

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