Kilometerlaufleistung im Autokaufrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Kilometerlaufleistung im Autokaufrecht

KFZ-Laufleistung

Angabe der KFZ-Laufleistung ist bei Privatverkauf eines Gebrauchtwagens in der Regel bloße Beschaffenheitsangabe.

BGH VersR 2007, 694

  1. Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache i.S.d. § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist –ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie i.S.d. § 276 Abs. 1 S.1 BGB -zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 II BGB a.F.) gemeint. Die Übernahme einer Garantie setzt daher –wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft- voraus, dass der Verkäufer in vertragsmässig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.
  2. Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kfz lediglich als Beschaffenheitsangaben (§ 434 I S.1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt.2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluß eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlagen zu beantworten. Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeuges ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf nur dann ausgegangen werden, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeuges einstehen. Allein die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht.
  3. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluß der Sachmängelhaftung vereinbart, ist diese regelmässig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluß nicht für das Fehlen der verinbarten Beschaffenheit (§ 434 I S.1. BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I S.2 Nr.1 BGG) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I S.1 BGB).

Beschaffenheitsangabe bei Gebrauchtwagenkauf

-Fehlerhafte Angabe des Kilometerstands-

OLG Rostock Urt.v. 11.07.07 NJW 2006,3290

§ 443 I BGB

In einer beim Gebrauchtwagenkauf ohne Einschränkung oder Zusätze abgegebenen Erklärung des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers zu einer bestimmten Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges kann die Übernahme einer Beschaffenheitsangabe liegen.

Will der Verkäufer solche Rechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen, ist er gehalten, eine dahingehende Einschränkung seines Willens zum Ausdruck zu bringen, da sich andernfalls der Käufer auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärung die Übernahme einer Garantie sieht.

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