Fristsetzung zur Mangelbeseitigung von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo C.L. Neuner-Jehle
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Fristsetzung zur Mangelbeseitigung beim Fahrzeugkauf
Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht
Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht
BGH Urt.v. 13.07.16 -VIII ZR 49/15- NJW 2016, 3654
- Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist angemessen ist, ist -in den Grenzen des § 475 I BGB- in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGHZ 12, 267 = NJW 1954, 794). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.
- Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gem §§ 323 I, 281 I BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen -hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel- deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höflicher Form einer "Bitte" gekleidet ist.
- Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einezlfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH NJW 2015, 1669).
Fristsetzung zur Nacherfüllung bei Sachmangel
Fristsetzung zwecks Nacherfüllung ist auch bei Unsicherheit des Käufers über das Vorliegen eines Sachmangels erforderlich
BGH Urt. v. 21.12.05 VersR 2006, 1552
- Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeuges durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeuges auf einen Sachmangel i.S.d. § 434 I S.1 BGB zurückzuführen ist, entlastet in nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann.
- § 4339 III BGB gewährt dem Verkäufer eine Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären, ohne dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.
Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trotz Montagsauto
Hohe Anforderungen an ein "Montagsauto"
BGH Urt.v. 23.01.2012 -VIII ZR 140/12- = BeckRS 2013, 01603
Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ist nur dann entbehrlich, wenn aufgrund der aufgetretenen Mängel auf eine dauerhafte herstellerbedingte Mangelhaftigkeit geschlossen werden kann. Dabei darf
es sich nicht lediglich um Bagatellen handeln.
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