PKW Rückgabe bei Leasing von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

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PKW Rückgabe bei Leasing

Bei Rückgabe des Leasingfahrzeuges kommt es regelmässig zu einer Bewertung des Rückgabefahrzeuges durch den Leasinggeber. Dieser beauftragt einen Sachverständigen mit der Bewertung des Fahrzeugwerts bei Rückgabe.

 

Bei einem Fahrzeug mit Kilometerabrechnung wird durch den Sachverständigen der Istzustand des Fahrzeuges festgestellt. Dieser wird sodann mit dem Sollzustand verglichen, worauss sich der Minderwert des Fahrzeuges ergibt. Der Sollzustand des Fahrzeuges wurde regelmässig in den Leasingvertragsbedingungen festgeschrieben, so z.B. die mutmaßlich gefahrenen Kilometer.

 

Keinen Einfluss haben Veränderungen am Fahrzeug die werterhöhend sind. Hier hat der Leasingnehmer lediglich ein sog. Wegnahmerecht der werterhöhenden Veränderungen.

Wertminderung von Gebrauchsspuren bei Rückgabe Leasingfahrzeug

Wertminderung durch Gebrauchsspuren am Leasingfahrzeug ?

 

Durch die Leasingraten werden üblicherweise die normalen Gebrauchsspuren abgegolten. Allerdingsgehören hierzu nicht nur diejenigen, welche durch das einfache Fahren mit dem Fahrzeug entstehen. Auch äußere Einwirkungen auf das Fahrzeug bei seiner Nutzung im fließenden (übliches Fahren auf der Strasse) und ruhenden (z.B. parken) Verkehr sind normal. Hierzu gehören z.B. kleinere Schrammen, Kratzer an den Fahrzeuggriffen, auch kleine Steinschlagspuren.

 

Oft ist dies schwierig abzugrenzen, was übliche Gebrauchsspuren sind, zumla auch zu berücksichtigen ist, wie intensiv das Fahrzeug genutzt wurde, z.B. Stadt- oder eher Langstreckenverkehr.

 

Hierzu Beispiele aus der Rechtsprechung:

 

LG Kassel Urt. v. 08.01.1999 -10 S 530/98-

verschrammte Stoßstangen, eingedellte Karrosserieteile und verformte Abschlussbleche sind keine typischen altersgerechten Beschädigungen. Dasselbe gilt für das zersprungene Rüclichtglas und die zersissenen und brandgeschädigten Sitzbezüge und das Fehlen eines teils der Luftführung.

 

LG Gießen Urt.v. 25.01.195 -NJW-RR 1995,687-

Leichte Schrammen, Kratzer und Beulen gehören im Rahmen eines Leasingvertrags zur vertragsgemäßen Abnutzung und stellen keinen Schaden des Leasinggebers dar.

 

LG München Urt.v. 09.10.1996 DAR 1998,19

Kratzer am Dach und an den hauben, leichte Einbeulungen an drei Türen und dem Seitenteil hinten sind typische Gebrauchsspuren für ein in dichtem Verkehr und bei knappem Verkehrsraum genutzes Fahrzeug.

 

LG Frankfurt a.M. Urt. v. 08.03.1994 -2/12 O 381/92 n.v.

Undichtigkeit des Ventildeckels und kleine Lachschäden an der Heckschürze sind normale Gebrauchsspuren, während punktgroße, auf Steinschlag beruhende Ausplatzungen an der Windschutzscheibe, eine mechanische Einwirkung auf den Katalysator, ein Riss des Blinkleuchtenglases, eine sichtbare Deformation des Felgenhorns einer Felge, fünfmarkgroße Lackabplatzungen an der Frontverkleidung und großflächige Beulen mit  scharfkantigen Eindrücken als Mangel anzusehen sind.

 

AG Bergheim Urt.v. 21.03.1996 -21 C 229/95- n.v.

Dellen an den Seitenwänden, starke Schrammspuren am Stoßfänger und an der Tür, Steinschlag auf Windschutzscheibe, kleine Dellen an der Tür sind Schäden, die alleine durch das Fahren nicht entstanden sein können.

 

AG Osnabrück Urt.v. 05.02.199 DAR 1999,556

Oberflächliche Lack- und Blechschäden, die bereits aufgrund geringer Berührung eintreten können, sind keine übervertragliche Nutzung eines PKW.

Beweislast für normale Abnutzung des Leasingfahrzeugs

Für Schaden aufgrund übermässiger Nutzung des Leasingfahrzeugs und vor allem die Abrenzung zur normalen Nutzung und normalem Verschleiß des Fahrzeugsträgt der Leasinggeber die Beweislast.

LG Hamburg Urt. v. 29.03.1989 NJW-RR 1989, 883 f

 

 

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