Probefahrt beim Gebrauchtwagenkauf von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Probefahrt im Autokaufrecht

Probefahrt

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist einiges zu beachten:

-  Bei Probefahrten mit einem Händlerauto darf mit einer Vollksakoversciherung gerechnet werden. Ist eine solche nicht abgeschlossen und es ereignete sich ein Unfall, so trägt der Händler das Risiko. Nur wer grob fahrlässig fahre, trägt den Schaden selbst.

-      Bei einer Probefahrt mit einem Privatfahrzeug kann der Käufer jedoch nicht mit einer Vollkaskoversicherung rechnen. Passiert ein Unfall, so haftet er dem Verkäufer schon bei leichter Fahrlässigkeit.

-   Der Verkäufer sollte sich vom Käufer vor der Probefahrt den Führerschein zeigen lassen. Ereignet sich nämlich ein Unfall und der Käufer hat als Fahrer keine Fahrerlaubnis, so verliert der Verkäufer seinen Versicherungsschutz. Bei Körperverletzungen können sogar Sozialversicherungsträger, die Leistungen an Opfer zahlen mussten, beim Halter Regress nehmen.

-  Ferner hat sich der Verkäufer die Ausweisdaten vor Probefahrt zu notieren. Verschwindet der Wagen, ist ein Anspruch gegenüber der Vollkaskoversicherung sehr unsicher.

Hinweis:
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